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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 14.09.2016 - 12 O 357/15 - Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Möglichkeit der Reinigung

LG Düsseldorf v. 14.09.2016: Kein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Möglichkeit der Reinigung von WC-Brillen


Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2016 - 12 O 357/15) hat entschieden:
Bei nanobeschichteten WC-Sitzen handelt es sich nicht um eine Ware, für die eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnis des Verbrauchers zugeschnitten ist. Ein Ausschluss des Widerrufs wegen Vorliegens eines Hygieneprodukts besteht nicht, da es sich bei den WC-Sitzen nicht um eine Ware im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handelt, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist. Bei WC-Sitzen ist ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich, was die WC-Sitze wieder verkehrsfähig macht.




Siehe auch Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Tatbestand:

Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen Aufgaben es gehört, die Rechte der Verbraucher bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, das AGB-​Recht und andere Gesetze, soweit hierdurch Verbraucherinteressen berührt sind, wahrzunehmen.

Die Beklagte betreibt einen Online-​Sanitärversandhandel, der Produkte rund um das Bad an Endverbraucher verkauft. Die Beklagte verkauft unter anderem WC-​Sitze, die einerseits in Standardausführung angeboten werden, andererseits für den jeweiligen Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs die Möglichkeit besteht, zusätzlich eine Nano-​Beschichtung des WC-​Sitzes zu bestellen. Die Beklagte bietet dabei jeweils drei verschiedene Nano-​Beschichtungen an, die jeweils nach Bestellung durch den Kunden auf den jeweils bestellten WC-​Sitz aufgebracht werden. Die Nano-​Beschichtung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Herr S aus T, dessen Interessen der Kläger gegenüber der Beklagten vertrat, bestellte bei der Beklagten einen WC-​Sitz mit einer Nano-​Beschichtung. Nach Erhalt der Ware erklärte Herr S den Widerruf und sandte den WC-​Sitz zurück. Mit Email vom 20.05.2015, wegen deren Inhalts auf die Anlage 1 (Bl. 3 GA) Bezug genommen wird, teilte die Beklagte mit, dass der WC-​Sitz vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, weil es sich wegen der Nano-​Beschichtung um eine Sonderanfertigung handele. Auf das Schreiben der Beratungsstelle F des Klägers teilte die Beklagte mit weiterer Email vom 08.07.2015, wegen deren Inhalts auf die Anlage 2 (Bl. 4 f. GA) Bezug genommen wird, mit, es bestehe keine Rücknahme, weil die Nano-​Beschichtung speziell für die Kunden erst nach Auftragserteilung erfolge. Mit weiterem Schreiben vom 24.07.2015 (Anlage 3, Bl. 6 f. GA) teilte der Bevollmächtigte der Beklagten mit, dass es kein Widerrufsrecht gebe, da es sich um eine Sonderanfertigung handele, wenn ein Händler das Produkt erst nach Bestellung durch den Kunden herstellen lassen müsse. Darüber hinaus fehle die Widerrufsmöglichkeit auch, weil es sich um ein Hygieneprodukt handele. Wegen des weiteren Schriftverkehrs wird auf die Anlagen 4 und 5 (Bl. 8 f. und 10 GA) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, bei den WC-​Sitzen mit Nano-​Beschichtung handele es sich, auch wenn die Beschichtung erst nach Kundenbestellung aufgebracht werde, weder um eine Sonderanfertigung noch um einen Hygieneartikel; das Widerrufsrecht sei demgemäß nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 und/oder Abs. 1 Nr. 3 BGB ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,
  1. die Beklagte zu verurteilen, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, bei Verträgen über den Erwerb von nanobeschichteten WC-​Sitzen zwischen der Beklagten und einem Verbraucher, die unter ausschließlichem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, auf eine Erklärung des Verbrauchers, in der von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch gemacht wird, zu erklären, ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe nicht, weil es sich um eine Sonderanfertigung und/oder um ein Hygieneprodukt handele, wenn dies wie in den nachstehend als Anlagen 1-​5 abgebildeten Schreiben vom 20.05., 08.07., 24.07., 10.08. und 20.08.2015 geschieht,
    [folgen Abbildungen]
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-​Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie biete mindestens 1.500 verschiedene WC-​Sitze an. Bei dieser Konstellation sei es im Grunde ausgeschlossen, dass das Produkt in der von dem Kunden gewählten Spezifikation noch einmal einem weiteren Kunden verkauft wird. In Folge der drei angebotenen verschiedenen Nanobeschichtungen ergäben sich insgesamt neun verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Die beschichteten WC-​Sitze würden von ihr vor dem Versand in eine Folie eingeschweißt und mit einem Aufkleber "Hygiene-​Siegel" versehen. Die Verpackung könne nicht ohne Zerstörung entfernt werden und daher nicht zweimal benutzt werden.

Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei den beschichteten WC-​Sitzen um eine Sonderanfertigung, die ein Widerrufsrecht ausschließe. Darüber hinaus handele es sich bei den WC-​Sitzen um ein versiegeltes Hygieneprodukt, bei welchem der Widerruf nach Entsiegelung ausgeschlossen sei.

Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung.

Die Klage ist der Beklagten am 16.12.2015 zugestellt worden.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Erklärung gegenüber Verbrauchern, dass bei einem nanobeschichteten WC-​Sitz kein Widerrufsrecht bestehe, da es sich um eine Sonderanfertigung gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB handele und/oder um einen Hygieneartikel gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG zu.

Die Beklagte hat in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), indem sie gegenüber Verbrauchern, die im Wege des Fernabsatzes nanobeschichtete WC-​Sitze erwerben, darauf hinweist, dass diese als Sonderanfertigung und/oder als Hygieneartikel vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind.

1. Bei den Vorschriften zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 lit. b UKlaG um Verbraucherschutzgesetze i.S.d. § 2 Abs. 1 UKlaG.

2. Die Beklagte hat den Vorschriften über den Widerruf bei Fernabsatzverträgen zuwidergehandelt, da sie gegenüber einem Verbraucher auf den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen des Vorliegens einer Kundenspezifikation hingewiesen hat, obwohl ein solcher Ausschluss nicht besteht.

Gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.

Bei den von der Beklagten vertriebenen nanobeschichteten WC-​Sitzen handelt es sich indes nicht um eine Ware, für die eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.

§ 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB betrifft Fälle, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 15, zitiert nach beck-​online).

Eine derartige Individualisierung liegt bei den nanobeschichteten WC-​Sitzen indes nicht vor.

Es kommt zunächst nicht, wie die Beklagte meint, darauf an, dass die Nanobeschichtung erst nach der jeweiligen Bestellung aufgebracht wird. Der Zeitpunkt der Anfertigung einer Ware lässt keinen Rückschluss darauf zu, ob es sich um eine individualisierte Ware oder ein Standardprodukt handelt, da anderenfalls das Widerrufsrecht alleine davon abhängig wäre, ob Ware vorrätig gehalten oder erst auf Bestellung nach Bedarf produziert wird; es läge dann in der Hand des Unternehmers, ein Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch auszuschließen, dass auch standardisierte Ware nicht vorrätig gehalten, sondern erst auf Bestellung produziert wird (vgl. BGH NJW 2003, 1665, zitiert nach beck-​online).

Maßgeblich ist vielmehr das Maß der Individualisierung und die damit zusammenhängende Frage, ob der Unternehmer erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde; nicht ausreichend sind hingegen die Nachteile, die mit der Rücknahme produzierter Ware stets verbunden sind (BGH a.a.O.). Voraussetzung ist, dass die Sache dergestalt individualisiert ist, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rückgabe gerade deshalb (wirtschaftlich) wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann (BGH a.a.O.).

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die nanobeschichteten WC-​Sitze für sie nicht mehr oder nur mit erheblichem Preisnachlass zu verkaufen sind, überzeugt dieser Einwand nicht. Die Beklagte geht insoweit schon von falschen Prämissen aus.

Denn sie führt insoweit an, dass sie mindestens 1.500 verschiedene WC-​Sitze im Sortiment habe; hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Frage, ob ein anderer Verbraucher sich wiederum für exakt denselben WC-​Sitz aus den angebotenen 1.500 WC-​Sitzen entscheidet, in keinem Zusammenhang mit der Kundenspezifikation (der Nanobeschichtung) steht. Dabei geht es lediglich um die Frage, ob ein Standardprodukt häufig oder eher selten nachgefragt wird; die seltene Nachfrage nach einem (ggfs. erst auf Bestellung produzierten) Standardprodukt mag zwar dazu führen, dass ein erneuter Absatz des Produktes erschwert ist, begründet jedoch keine Individualisierung i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB.

Entscheidend ist vorliegend vielmehr die Frage, ob die Nanobeschichtung des einzelnen WC-​Sitzes diesen Sitz derart individualisiert, dass ein erneuter Verkauf nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Eine derartige Individualisierung liegt nicht vor, da der jeweilige Kunde zwischen lediglich 3 verschiedenen Nanobeschichtungen auswählen kann. Soweit die Beklagte vorträgt, es ergäben sich hieraus neun verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, ist dies nicht nachvollziehbar. Bei drei verschiedenen Nano-​Beschichtungen dürften vielmehr insgesamt lediglich 4 verschiedene Varianten des jeweiligen WC-​Sitzes existieren (ohne Nanobeschichtung + drei verschiedene Nanobeschichtungen). Hierauf kommt es jedoch entscheidungserheblich nicht an, da selbst bei unterstellten neun Varianten je WC-​Sitz das für § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Maß der Individualisierung nicht erreicht wäre. Denn dass eine dieser neun Varianten von einem Kunden ausgewählt wird, der sich für den konkreten WC-​Sitz interessiert, ist demgemäß möglich; die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Absatzes liegt nicht unter der Wahrscheinlichkeit des Absatzes eines eher selten nachgefragten(Standard-​)Produktes.

3. Die Beklagte hat darüber hinaus den Vorschriften über den Widerruf bei Fernabsatzverträgen zuwidergehandelt, indem sie gegenüber einem Verbraucher auf den Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wegen des Vorliegens eines Hygieneproduktes hingewiesen hat, obwohl ein solcher Ausschluss nicht besteht.

Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob das Hygienesiegel bei dem Kunden S bereits zuvor zerstört war oder durch diesen zerstört wurde(insoweit scheint es zwischen den Parteien ohnehin ein Missverständnis zu geben: Der Kläger spricht vom Hygienesiegel des Herstellers, das bereits entsiegelt gewesen sei, wohingegen die Beklagte - so ist ihr Vortrag wohl zu verstehen - von dem von ihr selbst aufgebrachten Hygienesiegel auf der eingeschweißten Verpackung spricht), nicht entscheidend an. Denn bei den WC-​Sitzen handelt es sich bereits nicht eine Ware i.S.d. § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, die aus Gründen der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist.

Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, wenn sie vorträgt, dass die Vorbenutzung eines WC-​Sitzes durch eine dritte Person beim Käufer grundsätzlich geeignet ist, Ekelgefühle hervorzurufen. Dabei verkennt sie allerdings, dass bei den WC-​Sitzen ohne Weiteres eine Reinigung und Desinfektion möglich ist, die die WC-​Sitze ohne Weiteres wieder verkehrsfähig machen. Ware, deren Verkehrsfähigkeit der Unternehmer durch Reinigung wiederherstellen kann, fällt nicht unter § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB (Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 312g Rn. 6).

4. Die Wiederholungsgefahr wird in Folge des bereits begangenen Verstoßes indiziert.

5. Die Inanspruchnahme durch den Kläger erfolgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Interesse des Verbraucherschutzes. Das ist der Fall, wenn Kollektivinteressen der Verbraucher betroffen sind, weil der Verstoß in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 6, zitiert nach beck-​online). Kollektivinteressen der Verbraucher sind betroffen, da die Beklagte sich hier darauf beruft, dass generell ein Widerrufsrecht bei nanobeschichteten WC-​Sitzen ausgeschlossen ist. Dieser Einwand der Beklagten betrifft mithin sämtliche Verbraucher, die bei der Beklagten einen nanobeschichteten WC-​Sitz kaufen und anschließend von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Dass der Kläger hier einen Einzelfall zum Anlass der Abmahnung genommen hat und die Interessen des Kunden Jäger auch in dem Einzelfall vertreten hat, steht der Inanspruchnahme im Interesse des Verbraucherschutzes nicht entgegen, da es sich um eine Angelegenheit handelt, die über den Einzelfall hinausgehend eine Vielzahl an Verbrauchern betreffen kann.

6. Die Ansprüche sind nicht verjährt.

Die Verjährung des Unterlassungsanspruchs des § 2 UKlaG richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, UKlaG § 2 Rn. 24, Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 12, zitiert nach beck-​online), er verjährt mithin innerhalb von drei Jahren. Das erste Schreiben der Beklagten, mit welchem sie sich auf den Ausschluss des Widerrufsrechts beruft, datiert vom 20.05.2015, Klage wurde 16.12.2015 erhoben, mithin unproblematisch in unverjährter Zeit.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 260,- EUR gemäߧ 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Die Abmahnung war berechtigt, auf die Ausführungen unter Ziff. I. wird verwiesen.

Der Höhe nach ist der geltend gemachte Anspruch unstreitig.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.










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