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Amtsgericht Aachen Urteil vom 28.06.2004 - 80 C 238/04 - Kein Widerrufsausschluss bei Benutzung eines Softwaredatenträgers als Zubehör zu Hardware

AG Aachen v. 28.06.2004: Kein Widerrufsausschluss bei Benutzung eines Softwaredatenträgers als Zubehör zu Hardware
Das Amtsgericht Aachen (Urteil vom 28.06.2004 - 80 C 238/04) hat entschieden:

   Der Käufer muss bei einem Fernabsatzkauf die gekaufte Hardware - hier einen Router - auspacken und prüfen können. Die Ingebrauchnahme der dazu mitgelieferten Software schließt das Widerrufsrecht nicht aus, wenn der Datenträger nicht durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung separat versiegelt ist.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht
und
Ausschluss oder Erlöschen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen

Gründe:


Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. §§ 313 a, 511 ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 285,- EUR aus §§ 312 b, 312 d, 355 Abs. 1, 357, 346, 433 BGB zu.

Die Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises für den gelieferten Router verpflichtet. Der Kläger hat einen entsprechenden Anspruch schlüssig vorgetragen. Insbesondere entfällt der klägerische Anspruch nicht wegen der vom Kläger selbst vorgetragenen Öffnens des Kartons um den Router gem. § 312 d Abs. 4 Nr. 2. Vielmehr musste der Kläger nach Erhalt des "Routers" und damit des Gerätes die Ware öffnen und prüfen können. Wollte die Beklagte für den Fall der Verwendung der Software einen Widerruf ausschließen, so hätte sie durch eine entsprechende Gestaltung der Verpackung die dem Paket beigelegte Software - wie üblich - separat versiegeln können.

Die Beklagte hat gegen die schlüssigen Vortrag des Klägers bis zum Ablauf der Schriftsatzfrist Einwendungen nicht erhoben. Sie war daher antragsgemäß zu verurteilen.

II. Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von 5 %-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Streitwert: 285,- EUR

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