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Landgericht Duisburg Urteil v. 22.05.2007 - 6 O 408/06 - Bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.

LG Duisburg v. 22.05.2007: Bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu


Das Landgericht Duisburg (Urt. v. 22.05.2007 - 6 O 408/06) hat entschieden:

   Bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Heizöl steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu.




Siehe auch Widerrufsrecht


Zum Sachverhalt:


Die Parteien stritten um Forderungen aus einem Kaufvertrag über Heizöl.

Der Beklagte bestellte bei der Klägerin zunächst telefonisch unterschiedliche Mengen Heizöl für vier verschiedene Lieferadressen zu einem Preis von 49,85 EUR je 100 l Heizöl zzgl. 16 % Mehrwertsteuer. Die Bestellung bestätigte er mit Telefax vom 05.09.2006 unter Angabe der Lieferadressen. Die Lieferung sollte für Mehrfamilienhäuser bestimmt sein, die im Eigentum des Beklagten bzw. seiner Mutter und Schwester stehen. Als Liefertermin wurde der 21.09.2006 vereinbart.

Die Klägerin bestellte das Heizöl daraufhin ihrerseits bei einem Mineralölgroßhandel.

Mit Telefax vom 11.09.2006 erklärte der Beklagte den Rücktritt bzw. Widerruf seiner Bestellung und verweigerte auf mehrfache Lieferangebote der Klägerin die Annahme des Heizöls.

Die Klägerin behauptet, sie sei bei der Bestellung bei Großhändlern an einen Festpreis gebunden; der Kaufpreis richte sich nach dem Tagespreis der Bestellung und könne nachträglich nicht geändert werden. Der mit dem Beklagten vereinbarte Preis sei ein Sonderpreis gewesen, der nur unwesentlich über dem Einkaufspreis gelegen habe.

Die Klägerin beantragte unter anderem,

   die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10 697, 81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2006 Zug um Zug gegen Abgabe von 18 500l Heizöl zu zahlen.

Er ist der Ansicht, bei dem Vertrag habe es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt, so dass ihm ein Widerrufsrecht zustehe. Er habe den Vertrag als Verbraucher geschlossen.

Die Klage war erfolgreich.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Klagesumme Zug um Zug gegen Lieferung des Heizöls aus § 433 Abs.2 BGB.

Die Parteien haben telefonisch einen Kaufvertrag über die Lieferung bestimmter Heizölmengen für verschiedene Mietshäuser des Beklagten und seiner Familienmitglieder geschlossen.

Der Kaufvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden.

Dem Beklagten steht kein Widerrufsrecht nach §§ 312d Abs.1, 355 BGB zu. Zwar dürfte der Beklagte den Vertrag als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB geschlossen haben, denn das Rechtsgeschäft kann nicht seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass er die Heizölbestellungen für Mietshäuser vorgenommen hat, die im Eigentum verschiedener Familienmitglieder standen. Weil die Bestellung ausschließlich telefonisch und per Telefax erfolgte, liegt ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312b Abs.1 BGB vor.

Allerdings ist das Widerrufsrecht nach § 312d Abs.4 Nr.6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Zwar nennt § 312d Abs.4 Nr. 6 beispielhaft vor allem Finanzdienstleistungen, die Aufzählung ist aber gerade nicht abschließend. Zu den in der Vorschrift genannten Waren gehören auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe (Palandt/ Heinrichs § 312d Rn.14). Der Ölpreis unterliegt erheblichen Schwankungen auf den Finanzmärkten, auf welche die Klägerin keinerlei Einfluss hat und die innerhalb kürzester Zeit auftreten können. In einem solchem Fall übernehmen beide Parteien das Risiko, dass sich ihre Einschätzung nachträglich als fehlerhaft erweist. Der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigt sich daraus, dass dem Unternehmer dieses Risiko nicht einseitig aufgebürdet werden soll.

Der Kaufvertrag ist auch nicht aufgrund einer Anfechtung des Beklagten nichtig. Zwar kann die Rücktrittserklärung vom 11.09.2006 zugunsten des Beklagten auch als Anfechtungserklärung gemäß § 143 Abs.1 BGB ausgelegt werden. Der Beklagte hat aber keinen Anfechtungsgrund substantiiert dargelegt.

Eine der Klägerin zurechenbare arglistige Täuschung ergibt sich schon nicht aufgrund des Beklagtenvortrags. Er hat behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin habe ihm zugesichert, dass er in nächster Zeit so günstig wie bei der Klägerin kein Heizöl erwerben könne. Da beiden Parteien die Schwankungen des Ölpreises bekannt waren, konnte der Beklagte eine solche Erklärung, wenn sie denn tatsächlich abgegeben wurde, nur so verstehen, dass sie sich auf die aktuellen Marktpreise für Öl bezog.

Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass der Preis von 49,85 EUR/ 100 l Heizöl zum Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich ein günstiges Angebot darstellte. Sie hat Auftragsbestätigungen ihres Mineralölgroßhändlers vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass sie am 07.09.2006 Heizöl zu einem Preis von 48,34 EUR/ 100 l zzgl. Mehrwertsteuer einkaufte. Die Gewinnspanne war demnach relativ gering, der Kaufpreis für den Beklagten dementsprechend günstig.



Auch eine der Klägerin zurechenbare Erklärung, Lieferzeiten von drei Wochen seien üblich, stellt keine Täuschung zum Nachteil des Beklagten dar. Die Klägerin hat belegt, dass zum Lieferzeitpunkt angesichts der hohen Nachfrage lange Lieferzeiten für Heizöl in Kauf zu nehmen waren.

Ein Anfechtungsgrund ergibt sich ebenso wenig aus § 119 BGB bei Zugrundelegung der Behauptung des Beklagten, er sei über den tatsächlichen Preisverlauf am Heizölmarkt im Irrtum gewesen. Ein solcher Irrtum wäre ein unbeachtlicher Motivirrtum. Von den grundsätzlichen Schwankungen des Ölpreises hatte der Beklagte Kenntnis. Dass der Ölpreis gerade im Anschluss an die Bestellung des Beklagten sinken würde, war naturgemäß für den Beklagten, aber auch für die Klägerin nicht absehbar. Ebenso hätte der Ölpreis kurz darauf wieder steigen können. Das Risiko, dass sich die Einschätzung nachträglich als fehlerhaft erweist, war dem Kaufvertrag wegen der Eigenart der Ware immanent und ist von beiden Parteien gleichermaßen zu tragen.

Der Beklagte kann sich auch nicht auf Unmöglichkeit nach § 275 BGB berufen. Unmöglichkeit der Pflicht zur Kaufpreiszahlung kann ohnehin nicht eintreten. Aber auch die Abnahme des Heizöls ist nicht unmöglich geworden. Der Beklagte hat lediglich vorgetragen, die Heizöltanks seien bis zum heutigen Zeitpunkt voll, weil er sie anderweitig habe auffüllen lassen. Dieser Vortrag ist bereits zweifelhaft; er kann aber keinesfalls die Unmöglichkeit der Abnahme begründen. Die Abnahme ist nicht tatsächlich unmöglich, denn der Beklagte ist auch, wenn seine Öltanks voll sind, in der Lage, neue Tanks oder andere Aufbewahrungsbehälter für das Öl zu erwerben. Dieser Aufwand begründet auch keine faktische Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs.2 BGB, denn er stünde nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse der Klägerin. Gerade weil der Beklagte durch die anderweitige Bestellung den Aufwand selbst verursacht hat, ist dieser ihm zuzumuten. ..."

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