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- | Ausschluss des Widerrufsrechts? |
"... Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit §§ 312d, 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB besteht nicht, weil die Beklagte nicht dazu verpflichtet ist, bei individuell angefertigten Treppenliften auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Vielmehr gilt insoweit die Ausnahmevorschrift des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. ... aa) Dem liegt im Ausgangspunkt zugrunde, dass die Klägerin die Werbung für einen bestimmten Treppenlift mit einer individuellen Schienenführung angreift. Nicht Gegenstand des Unterlassungsantrags sind hingegen Ausführungen von Treppenliften, bei denen ein Modulsystem genutzt wird, um eine Kurvenführung zu ermöglichen. Insoweit besteht auch ein Unterlassungsanspruch nicht, weil die Beklagte bei diesen Systemen unstreitig über die Widerrufsmöglichkeiten belehrt. ... Die Pflicht zur Information besteht indes dann nicht, wenn gemäß § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ein Vertrag zur Lieferung von Waren abgeschlossen ist, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind. So liegt der Fall - wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat - hier. Nicht erheblich ist, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kaufvertrag oder einen Werkliefervertrag handelt. Denn bereits dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind, was Kauf und Werklieferverträge erfasst. Dies entspricht auch der Verbraucherrechterichtlinie, deren Umsetzung unter anderem § 312g BGB dient (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380). Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht der Systematik der Regelungen zu Verbraucherverträgen. Den Schutz der Unternehmer, die Werkleistungen erbringen (vgl. Art. 16 a) Verbraucherrechterichtlinie), hat der Gesetzgeber nicht durch einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB verwirklicht, sondern durch die Regelung in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift schuldet der Verbraucher dem Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen von § 357 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung, wenn der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Der in § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB benutzte Begriff der "Dienstleistung" entspricht der Definition in Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie und erfasst damit jedenfalls regelmäßig auch Werkverträge (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380). ... Ist Gegenstand des Vertrages nicht nur die Lieferung eines Gegenstandes, sondern auch dessen Montage, kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380 - Senkrechtlift). Für die Beurteilung des Schwerpunkts der Leistung sind vor allem die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses zu berücksichtigen (vgl. Molt in BeckOGK aaO, § 650 Rn. 21, mwN). Maßgeblich ist letztlich die Verkehrsanschauung." |