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das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 03.12.2019, Az. 81 O 72/19, abzuändern und
I. |
der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts schließt, den Verbraucher bereits dann nicht über das diesem zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, wenn nur ein Kurventeil der Laufschiene für den Treppenliftsitz anhand von am geplanten Einbauort ermittelten Maßen ("Schienen für eine Treppenliftanlage individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst", Anlage K1) angefertigt wird,
ausgenommen das Kurventreppenlift-Modell der Beklagten "S";
hilfsweise
der Beklagten zu untersagen, für den Fall, dass die Beklagte mit einem Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts schließt, den Verbraucher bereits dann nicht über das diesem zustehende gesetzliche Widerrufsrecht zu informieren, sobald die Laufschiene für den Treppenliftsitz auch nur an einer Stelle anhand von am geplanten Einbauort ermittelten Maßen gebogen wird ("Schienen für eine Treppenliftanlage individuell geformt und exakt an die Gegebenheiten vor Ort angepasst", Anlage K1),
ausgenommen das Kurventreppenlift-Modell der Beklagten "S"
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II. |
der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eines der in Ziffer I und II. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer, anzudrohen.
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