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das angefochtene Urteil abzuändern und wie folgt neu zu fassen:
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Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 03.06.2013 aufgehoben, soweit ihr untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, der mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen aus dem Bereich Treppenlifte und deren Zubehör oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über die genannten Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, mit der Angabe „Geprüfte Qualität“ wie nachfolgend wiedergegeben zu werben und/oder werben zu lassen:
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[Werbung aus Gründen der Anonymisierung entfernt]
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Der hierauf gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
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