Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht Schönebeck Urteil vom 24.10.2007 - 4 C 328/07 - Zum Bestehen eines Widerrufsrechts beim Fernabsatzkauf eines aus Standardbauteilen zusammengesetzten Computers

AG Schönebeck v. 24.10.2007: Zum Bestehen eines Widerrufsrechts beim Fernabsatzkauf eines aus Standardbauteilen zusammengesetzten Computers


Das Amtsgericht Schönebeck (Urteil vom 24.10.2007 - 4 C 328/07) hat entschieden:

   Die Entsiegelung von im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Computersystem mitgelieferter Software, führt nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zum Fehlen des Widerrufsrechts, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung der Hardwarekomponenten liegt und deren Funktionsfähigkeit nicht ohne Installation der Software festgestellt werden kann.




Siehe auch
Widerrufsrecht
und
Widerrufsbelehrung


Zum Sachverhalt:


Durch den Austausch von e-Mail verkaufte der Beklagte, der im Internet Computer bzw. Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 einen Multimedia Center PC an den Kläger. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt.

Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt.

Die Versendung enthielt auch die Lieferung von Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Lieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 08.03.2007 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte den Beklagten fruchtlos zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.05.2007 widerrief der Kläger zudem seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des PC.

Die Klage hatte Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Klage ist begründet. Es kann dahin stehen, ob der Kläger bereits wegen des am 08.03.2007 erfolgten Rücktritts die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann. Denn der Kläger könnte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises für das PC System wegen des Widerrufs vom 03.05.2007 aus §§ 346, 357 Abs. 1, 355, 312 d, 312 b BGB verlangen. Nach §§ 346, 357 BGB sind im Falle, dass einer Vertragspartei ein Widerrufsrecht zusteht und der Vertrag widerrufen wird, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.

Der Beklagte hat die begehrten 1400 Euro empfangen. Der Kläger hat den Kaufpreis in dieser Höhe für das Multimedia PC System an den Beklagten bezahlt.

Der Kläger hat den Vertrag zudem widerrufen. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.05.2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung gegenüber dem Bevollmächtigten des Beklagten.

Der Widerruf erfolgte fristgemäß. Nach § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Widerruf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Nach Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zudem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht erteilt worden ist, die die weiteren Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aufweisen muss. Dem Kläger als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB wurde nach dem unstreitigen Sachverhalt keine Widerrufsbelehrung erteilt.

Dem Kläger steht das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 312 d, 312 b Abs. 1 BGB zu. Nach § 312d Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Der Kläger ist Verbraucher in diesem Sinne. Der Beklagte handelte bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit und ist damit Unternehmer im Sinne von §§ 312 b, 14 BGB. Die Parteien schlossen den Vertrag durch den Austausch von e-mail, so dass der Vertrag ausschließlich durch Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde (vgl. § 312b Abs. 2 BGB).




Das Widerrufsrecht ist nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 und 2 BGB ausgeschlossen, die allein als Ausschlusstatbestände in Betracht kommen.

Nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Diese Tatbestandsmerkmale sind durch den Vertragsschluss der Parteien nicht erfüllt. Zwar wurden die einzelnen Komponenten des Systems nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien auf Wunsch des Klägers zusammengestellt, so dass nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift Zweifel am Bestehen eines Widerrufsrecht bestehen könnten. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nach diesem Tatbestand jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Nicht ausreichend sind Nachteile, die mit der Rücknahme bereits produzierter Ware stets verbunden sind. Solche wirtschaftlichen Nachteile sind nicht zu befürchten, wenn die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit mit verhältnismäßig geringem Aufwand rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 154, 239 ff.). Die vom Kläger veranlasste Anfertigung kann in diesem Sinne mit geringem Aufwand rückgängig gemacht werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers besteht der PC lediglich aus verschiedenen individuell zusammengesetzten Serienbauteilen, die ohne Substanzverlust wieder ausgebaut und anderweitig verwendet werden können.



Das Widerrufsrecht ist zudem nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Danach besteht das Widerrufsrecht nicht, bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Bei dem Vertrag handelt es sich nicht um einen solchen über die Lieferung von Software im Sinne der Norm. Der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung lag eindeutig auf der Lieferung der Hardwarekomponenten. Das die zugleich erfolgte Mitlieferung von Software in allen diesen Fällen das gesetzlichen Widerrufsrecht für den gesamten Vertrag ausschließen sollte, erscheint nach dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 312 ff. BGB ausgeschlossen. Gesetzgeberischer Zweck der Regelung ist es vielmehr, einen unredlichen kostenfreien Erwerb der Software zu verhindern, etwa, indem man diese bestellt, nach Erhalt kopiert und sodann von dem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht und den Kaufpreis trotz Erhalts des Produkts zurückverlangt oder gar nicht entrichtet. Diese Schutzbedürfnis besteht nicht in Fällen, in denen die Lieferung von Software dazu dient, die ebenfalls erworbenen Hardwarekomponenten zur Funktion gelangen zu lassen; denn maßgeblich für den Käufer ist hier nicht der Erhalt der Software, sondern der Erhalt eines funktionierenden Computersystems, das neben den Hardware- auch aus Softwarekomponenten besteht. ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum