Die Entsiegelung von im Rahmen eines Kaufvertrages über ein Computersystem mitgelieferter Software, führt nicht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB zum Fehlen des Widerrufsrechts, wenn der Schwerpunkt der Leistung in der Lieferung der Hardwarekomponenten liegt und deren Funktionsfähigkeit nicht ohne Installation der Software festgestellt werden kann. |