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Kundenspezifikation - Kein Widerrufsrecht bei nach den Bedürfnissen des Kunden gefertigten Produkten

Kundenspezifikation - Zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Produkten, die nach den Bedürfnissen des Kunden gefertigt wurden




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Das Widerrufsrecht ist außer bei sog. Bereichsausschlüssen (z. B. Fernunterricht, Lebensmittel, Versicherungen, Freizeit und Unterbringung, Reisen usw.) auch für besondere Produkte oder Dienstleistungen ausgeschlossen.

Eine besondere Gruppe, bei der der Widerruf ausgeschlossen ist, bilden
   Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g BGB n. F.).

Zur Beantwortung der Frage, um was für Produkte es dabei geht, gibt es bislang wenig Rechtsprechung, so dass es über allgemeine Grundsätze hinaus wenig konkrete Aussagen für Einzelfälle gibt.




Es seien daher im folgenden einige Zitate wiedergegeben, die über die allgemeinen Grundsätze einen Überblick geben:

Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 312d BGB Rdnr, 50 ff:

   Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation setzt voraus, dass der Unternehmer die Ware auf Weisung des Kunden herstellt; der Verbraucher muss hierzu durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlassen und zu diesem Zweck genauere Angaben über deren Beschaffenheit machen.

Es darf ferner nicht möglich sein, die Ware ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Preisnachlässe anderweitig abzusetzen (wirtschaftliche Komponente) und die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile und mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung zurückzuversetzen (technische Komponente).

Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl. 2009, Kap. 4.1, Rd-Nr. 135 ff:

   Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die zu liefernde Sache nur auf Grund der Bestellung des Verbrauchers, also nicht auf Vorrat angefertigt wurde. Weiter muss die Anfertigung nach genaueren Angaben des Kunden erfolgt sein.

Keine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nach dem BGH vor, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Dies ist z.B. bei Computern der Fall, die im Internet vom Verbraucher selbst „konfiguriert“ werden können (sog. „Built-to-order“ bzw. „Built-to-customer“). Hier besteht bei Widerruf weiterhin die Möglichkeit der wirtschaftlich tragbaren Verwertung der Einzelteile. Die Ware ist nicht wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht unzumutbar. Dem LG Frankfurt/M. ist darüber hinaus darin zuzustimmen, dass es für die Annahme eines Kaufs nach Kundenspezifikation nicht genügen kann, dass der zu liefernde Kaufgegenstand noch nicht oder noch nicht vollständig konfiguriert existiert. Anderenfalls würde es sich etwa – entgegen der Verkehrsanschauung – um einen Kauf nach Kundenspezifikation handeln, wenn ein Serienfahrzeug bestellt wird, das wegen einer langen Lieferzeit erst nach Zustandekommen des Kaufs entsprechend den Kundenwünschen hinsichtlich der Lackierung und sonstigen Ausstattung hergestellt wird.

Wird die auf Vorrat hergestellte Sache hingegen so bearbeitet, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass andere Verbraucher die Sache ähnlich bearbeitet nachfragen, liegt eine Anfertigung nach Kundenspezifikation vor. So ist beispielsweise die Namensgravur in einen Standard-MP3-Player eine Anfertigung nach Kundenspezifikation.




Hoeren und Föhlisch, Trusted Shops Praxishandbuch, 2010, Rd.-Nrn. R292 ff:

   Die Rechtsprechung hat bislang nur wenige Fälle entschieden, in denen die abstrakten Ausnahmetatbestände „nach Kundenspezifikation angefertigt“, „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ oder „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ mit konkreten Sachverhalten ausgefüllt wurden. Es zeichnet sich jedoch eine sehr verbraucherfreundliche Tendenz ab, weil die Ausnahmen zu Verbraucherschutzbestimmungen wie dem Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv zu handhaben sind. D.h., dass im Zweifel die Rückgabe nicht ausgeschlossen werden sollte, um nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und damit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsfrist zu riskieren. Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten. Es kommt bei dieser Frage stets darauf an, ob dem Händler durch die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde.

Zu den Voraussetzungen hierfür sagt die Rechtsprechung, dass es zunächst darauf ankommt, ob der Händler die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne Weiteres rückgängig machen kann. Ist dies der Fall, kommt auch ein Weiterverkauf der Einzelteile bzw. eine Neuanfertigung nach den Spezifikationen eines weiteren Kunden in Betracht und ein Widerrufsrecht ist gegeben. Es muss hier also mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sein, die Bestandteile der Ware wieder in den Zustand zu versetzen, den sie vor der Zusammenstellung des Produkts hatte. Unwirtschaftlich ist es nach Ansicht des BGH nicht, wenn dies einen Arbeitsaufwand erfordert, der wertmäßig weniger als 5 % des Warenwertes beträgt. Ferner muss es dem Unternehmer - unabhängig von der „Zerlegbarkeit“ - wirtschaftlich betrachtet nicht zumutbar sein, die individuell angefertigte Ware zurückzunehmen, weil er sie nicht mit verhältnismäßigem Aufwand weiterverkaufen kann. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Frage, ob trotz gewisser Auswahlmöglichkeiten ein fertiges Produkt verkauft wird oder ein Kauf nach Kundenspezifikationen vorliegt, sich nach der Verkehrsanschauung richtet.

Daher kommt es insgesamt also auch auf den Grad der Individualisierung an. Je mehr ein Produkt von den üblichen Spezifikationen abweicht, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich die übrigen Kunden des Händlers nicht mehr für dieses konkrete Produkt interessieren. Jedoch kann z.B. beim Angebot von Notebooks mit zahlreichen Drop-Down-Boxen (Auswahl der Festplattengröße, der Größe des Arbeitsspeichers, des jeweiligen DVD-Laufwerks etc.) allein durch die Individualisierbarkeit des Endgeräts das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, da die Individualisierung hier für viele Kunden nicht kaufentscheidend sein dürfte. Bei selbst zusammengestellten Möbeln kommt der Ausschluss des Widerrufsrechts dagegen schon eher in Betracht, da es bei Möbeln in Anbetracht der Verkehrsanschauung stark auf die konkrete Individualisierung bezüglich Farbe, Form, Material etc. ankommt. Bei Duschkabinen dürfte der Fall ähnlich liegen, da diese meist auf die konkreten Räumlichkeiten zugeschnitten sind. Handelt es sich jedoch um Kabinen, die von Farbe, Form, Größe und Material den üblichen Duschkabinen entsprechen und lassen sich die individualisierten Kabinen problemlos in den üblichen Räumlichkeiten einfügen, dürfte ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht gegeben sein. Ähnlich liegt es auch bei speziell angefertigten Fahrrädern, wenn diese nicht zu sehr von den üblichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichen.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht

OLG Dresden v. 23.08.2001:
Elektronische Bauteile wie RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermedien sind keine im Sinne des FernAbsG § 3 Abs 2 Nr 1 aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeigneten Waren. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach dem Fernabsatzgesetz für diese Waren in AGB für Verbraucher verstößt gegen FernAbsG §§ 5 Abs 1, 3 Abs 2 Nr 1 und ist daher unzulässig.

OLG Frankfurt am Main v. 28.11.2001:
Der Erwerb einer bloßen Hardwareanlage ist nach Kaufrecht und nicht nach Werklieferungsrecht zu beurteilen, auch wenn dafür Fertigbestandteile zusammengesteckt werden müssen. Das Widerrufsrecht des Käufers ist daher bei der Lieferung einer nach den Wünschen des Kunden konfiguriereten Computeranlage nicht ausgeschlossen.

LG Frankfurt am Main v. 18.12.2002:
Auf einen Vertrag, der vollständig telefonisch abgeschlossen wird, ist das Fernabsatzgesetz anwendbar. Nach der Verkehrsanschauung und insbesondere aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers besteht bei einem von einem gewerblichen Computer-Händler angebotenen Notebook die Vorstellung, dass ein fertiges Produkt mit den angegebenen Eigenschaften verkauft wird und dass der Kunde, wenn verschiedene Modelle mit unterschiedlichen Typenbezeichnungen angeboten werden, unter verschiedenen fertigen Produkten wählen kann. Damit liegt kein Fall des Kaufs nach Kundenspezifikation vor, der ein Widerrufsrecht ausschließen würde.

BGH v. 19.03.2003:
Eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, bei deren Vorliegen das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausgeschlossen ist, ist dann nicht gegeben, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.

LG Essen v. 04.06.2003:
Ergibt sich aus einem Internetauftritt für den Verkauf von Leiterplanken, dass der Verkäufer mit der Erstellung der Leiterplatten spezifischen Vorgaben jedes einzelnen Kunden zu entsprechen hat, insbesondere hinsichtlich der Abmessung der Leiterplatten und der gewünschten Abstände der Leiterbahnen, dann handelt es sich nicht um konfektionierte Ware, so dass dem Verbraucher, der für sich Leiterplanken nach seinen individuellen spezifizierten Größenangaben bestellt, kein Widerrufsrecht zusteht.

OLG Hamburg v. 20.12.2006:
Das Widerrufs-/Rückgaberecht nach § 312d BGB kann bei dem Verkauf von Kontaktlinsen und Kontaktlinsenpflegemitteln nicht auf ungeöffnete Original-Umverpackungen beschränkt werden.

AG Köln v. 31.05.2007:
Der Käufer eines apothekenpflichtigen Medikaments ist berechtigt, vom Fernabsatzvertrag zurückzutreten und die Ware zurückzusenden. Der Umstand, dass der Verkäufer das Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich.

AG Hoyerswerda v. 22.11.2007:
Das Widerrufsrecht des Käufers bei einem - im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Kaufvertrag über ein Computersystem ist nicht wegen § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die vom Käufer zusätzlich bzw. abweichend vom Grundsystem gewünschte Ausführung grundsätzlich im Angebot des Verkäufers war und es sich um übliche Computerbauteile bzw. Standartkomponenten handelte. Es steht dem Verkäufer frei, eindeutig darauf hinzuweisen, dass die Kaufsache wegen Änderung von Komponenten und/oder deren Zusammenbau derart weit von dem ursprünglichen Standartangebot abweicht, dass diese eine Spezialanfertigung darstellt, für die kein Widerrufsrecht besteht.

LG Hannover v. 20.03.2009:
Bei online verkauften Reifen mit Felgen und einem Felgenbaum handelt es sich nicht um nach Kundenspezifikation gefertigten Waren, sodass das Rückrittsrecht nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlosssen wäre es nur, wenn der Händler beweisen kann, dass die Rücknahme für ihn infolge der auf Substanzveränderung beruhenden wirtschaftlichen Entwertung eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde.

LG Düsseldorf v. 12.02.2014:
Bestellt ein Kunde in einem Onlineshop eines Möbelanbieters ein farblich individuell zusammengestelltes Sofa, dessen Anfertigung sich nicht auf die Zusammenfügung bereits vorgefertigter Standardbauteile beschränkt, so steht dem Kunden gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, 2 BGB kein Widerrufsrecht zu. - Die Rücknahme eines solchen Sofas wäre für den Unternehmer unzumutbar, weil er dieses anderweitig nicht mehr oder nur mit einem erheblichen Preisnachlass veräußern könnte. - Die Anfertigung eines Möbelstücks nach Kundenspezifikation ist für den Kunden erkennbar, wenn das Möbelstück erst nach den individuellen Wünschen eines Kunden angefertigt wird.



AG Dortmund v. 28.04.2015:
Zumindest in den Fällen, in denen der Kunde über die "Sofort-Kaufen" Funktion eines online shops eine aus verschiedenen Elementen bestehende Couch, die in 17 verschiedenen Farben und 578 verschiedenen Kombinationen geliefert werden kann, bei der Bestellung im Internet bei jedem Element angezeigt bekommt, wie viele Artikel verfügbar sind und die Bestellung sich auf die im Netz angebotene Farbkombination schwarz/weiß bezieht, liegt keine individuelle Auswahl und Herstellung vor, die das Widerrufsrecht des Kunden gem. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausschließt (Anschluss BGH BGHZ 154, 238; entgegen LG Düsseldorf Urt. vom 12. Februar 2014, 23 S 111/13).

LG Arnsberg v. 30.09.2015:
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Die Voraussetzungen des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB a.F. sind eng auszulegen und für ihr Vorliegen trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast. Bei einem zusammengestellten Bett aus Unterbau, Matratze und Kopfteil ist die Rücknahme der Ware nach Widerruf für den Händler zumutbar, wenn es sich nicht um außergewöhnliche Bestandteile handelt.

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