- | Einleitung |
- | Allgemeines |
Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g BGB n. F.). |
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation setzt voraus, dass der Unternehmer die Ware auf Weisung des Kunden herstellt; der Verbraucher muss hierzu durch seine Bestellung die Herstellung der Ware veranlassen und zu diesem Zweck genauere Angaben über deren Beschaffenheit machen. Es darf ferner nicht möglich sein, die Ware ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Preisnachlässe anderweitig abzusetzen (wirtschaftliche Komponente) und die Ware ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile und mit verhältnismäßig geringem Aufwand wieder in den Zustand vor der Anfertigung zurückzuversetzen (technische Komponente). |
Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die zu liefernde Sache nur auf Grund der Bestellung des Verbrauchers, also nicht auf Vorrat angefertigt wurde. Weiter muss die Anfertigung nach genaueren Angaben des Kunden erfolgt sein. Keine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nach dem BGH vor, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können. Dies ist z.B. bei Computern der Fall, die im Internet vom Verbraucher selbst „konfiguriert“ werden können (sog. „Built-to-order“ bzw. „Built-to-customer“). Hier besteht bei Widerruf weiterhin die Möglichkeit der wirtschaftlich tragbaren Verwertung der Einzelteile. Die Ware ist nicht wertlos geworden und deshalb ein Widerrufsrecht für den Unternehmer nicht unzumutbar. Dem LG Frankfurt/M. ist darüber hinaus darin zuzustimmen, dass es für die Annahme eines Kaufs nach Kundenspezifikation nicht genügen kann, dass der zu liefernde Kaufgegenstand noch nicht oder noch nicht vollständig konfiguriert existiert. Anderenfalls würde es sich etwa – entgegen der Verkehrsanschauung – um einen Kauf nach Kundenspezifikation handeln, wenn ein Serienfahrzeug bestellt wird, das wegen einer langen Lieferzeit erst nach Zustandekommen des Kaufs entsprechend den Kundenwünschen hinsichtlich der Lackierung und sonstigen Ausstattung hergestellt wird. Wird die auf Vorrat hergestellte Sache hingegen so bearbeitet, dass es wenig wahrscheinlich ist, dass andere Verbraucher die Sache ähnlich bearbeitet nachfragen, liegt eine Anfertigung nach Kundenspezifikation vor. So ist beispielsweise die Namensgravur in einen Standard-MP3-Player eine Anfertigung nach Kundenspezifikation. |
Die Rechtsprechung hat bislang nur wenige Fälle entschieden, in denen die abstrakten Ausnahmetatbestände „nach Kundenspezifikation angefertigt“, „eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten“ oder „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ mit konkreten Sachverhalten ausgefüllt wurden. Es zeichnet sich jedoch eine sehr verbraucherfreundliche Tendenz ab, weil die Ausnahmen zu Verbraucherschutzbestimmungen wie dem Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH restriktiv zu handhaben sind. D.h., dass im Zweifel die Rückgabe nicht ausgeschlossen werden sollte, um nicht die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und damit ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsfrist zu riskieren. Lassen Sie sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt beraten. Es kommt bei dieser Frage stets darauf an, ob dem Händler durch die Rücknahme der Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, weil die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde. Zu den Voraussetzungen hierfür sagt die Rechtsprechung, dass es zunächst darauf ankommt, ob der Händler die vom Kunden veranlasste Anfertigung der Ware nicht ohne Weiteres rückgängig machen kann. Ist dies der Fall, kommt auch ein Weiterverkauf der Einzelteile bzw. eine Neuanfertigung nach den Spezifikationen eines weiteren Kunden in Betracht und ein Widerrufsrecht ist gegeben. Es muss hier also mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich sein, die Bestandteile der Ware wieder in den Zustand zu versetzen, den sie vor der Zusammenstellung des Produkts hatte. Unwirtschaftlich ist es nach Ansicht des BGH nicht, wenn dies einen Arbeitsaufwand erfordert, der wertmäßig weniger als 5 % des Warenwertes beträgt. Ferner muss es dem Unternehmer - unabhängig von der „Zerlegbarkeit“ - wirtschaftlich betrachtet nicht zumutbar sein, die individuell angefertigte Ware zurückzunehmen, weil er sie nicht mit verhältnismäßigem Aufwand weiterverkaufen kann. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an, wobei die Frage, ob trotz gewisser Auswahlmöglichkeiten ein fertiges Produkt verkauft wird oder ein Kauf nach Kundenspezifikationen vorliegt, sich nach der Verkehrsanschauung richtet. Daher kommt es insgesamt also auch auf den Grad der Individualisierung an. Je mehr ein Produkt von den üblichen Spezifikationen abweicht, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass sich die übrigen Kunden des Händlers nicht mehr für dieses konkrete Produkt interessieren. Jedoch kann z.B. beim Angebot von Notebooks mit zahlreichen Drop-Down-Boxen (Auswahl der Festplattengröße, der Größe des Arbeitsspeichers, des jeweiligen DVD-Laufwerks etc.) allein durch die Individualisierbarkeit des Endgeräts das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, da die Individualisierung hier für viele Kunden nicht kaufentscheidend sein dürfte. Bei selbst zusammengestellten Möbeln kommt der Ausschluss des Widerrufsrechts dagegen schon eher in Betracht, da es bei Möbeln in Anbetracht der Verkehrsanschauung stark auf die konkrete Individualisierung bezüglich Farbe, Form, Material etc. ankommt. Bei Duschkabinen dürfte der Fall ähnlich liegen, da diese meist auf die konkreten Räumlichkeiten zugeschnitten sind. Handelt es sich jedoch um Kabinen, die von Farbe, Form, Größe und Material den üblichen Duschkabinen entsprechen und lassen sich die individualisierten Kabinen problemlos in den üblichen Räumlichkeiten einfügen, dürfte ein Ausschluss des Widerrufsrechts nicht gegeben sein. Ähnlich liegt es auch bei speziell angefertigten Fahrrädern, wenn diese nicht zu sehr von den üblichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichen. |