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Amtsgericht Köln Urteil vom 31.05.2007 - 111 C 22/07 - Zum Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Medikamente

AG Köln v. 31.05.2007: Zum Rücktrittsrecht bei Fernabsatzverträgen über Medikamente


Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 31.05.2007 - 111 C 22/07) hat entschieden:

   Der Käufer eines apothekenpflichtigen Medikaments ist berechtigt, vom Fernabsatzvertrag zurückzutreten und die Ware zurückzusenden. Der Umstand, dass der Verkäufer das Medikament möglicherweise nicht mehr in den Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich.



Siehe auch
Medikamente
und
Widerrufsrecht


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.


Aus den Entscheidungsgründen:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus §§ 312 d, 356, 357, 346 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 70,25 €.

Die Parteien haben einen Fernabsatzvertrag über den Verkauf eines apothekenpflichtigen Medikaments geschlossen. Die Klägerin hat den Kaufpreis in Höhe von 70,25 € bezahlt. Sie hat dieses Medikament zurückgegeben. Der Beklagte hat es am 05.04.2006 erhalten. Dadurch sind gem. §§ 356, 357 BGB die Folgen des Rücktritts eingetreten und der Beklagte ist zur Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet.



Die Klägerin war zur Rückgabe der Kaufsache gem. § 312 d Abs. 1 BGB berechtigt. Dieses Recht ist nicht durch § 10 der AGB des Beklagten ausgeschlossen. Diese Ausschlussklausel ist gem. § 312 f BGB unwirksam. Der Ausschluss ist nicht durch § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB gedeckt. Ein Medikament, ob apothekenpflichtig oder nicht, hat nicht eine besondere Beschaffenheit, die es zur Rücksendung ungeeignet macht, der einzigen Tatbestandsvariante, die vorliegend in Betracht kommt. Der Umstand, dass der Beklagte das Medikament möglicherweise nicht mehr in Verkehr bringen darf, liegt allein in dessen Risikobereich. Seine rein tatsächliche Beschaffenheit zur Rücksendung berührt diese nicht. Es ist durch die Rücksendung weder Verderb noch sonstiger Verschlechterung ausgesetzt. Auch die vom Beklagten geäußerte Befürchtung, dass es vor der Versendung gefahrbringenden Manipulationen ausgesetzt ist, lässt es nicht als zur Rücksendung ungeeignet erscheinen. Dies ist beim Versendungskauf bei jeder Ware denkbar. Auch dieses Risiko trägt allein der Verkäufer.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Im übrigen ist die Klage unbegründet. Der Anspruch auf anteiligen Ersatz der nicht anrechnungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltskosten könnte allein auf §§ 268, 280 Abs. 1 BGB gestützt werden. Der Beklagte hat sich aber zum Zeitpunkt der Fertigung des Anwaltsschreibens noch nicht in Verzug befunden. Insbesondere ist kein Verzug gem. §§ 357 Abs. 1, 286 Abs. 3 BGB eingetreten. Der Beklagte hat die Sache am 5.4.2006 zurückerhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die 30-Tages-Frist noch nicht abgelaufen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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