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unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr im Internet Verbrauchern Bahn-Tickets ohne Konkretisierung der Reisezeit und Reisestrecke zum Kauf anzubieten, ohne vor Vertragsschluss nach Maßgabe des § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs bzw. der Rückgabe zu informieren,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, die Verwendung der folgenden und inhaltsgleicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bezug auf Verträge über Bahn-Tickets, bei denen das Reiseziel nicht festgelegt ist, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) zu unterlassen:
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„Reisezeitraum: 16.08. – 31.10.2008“ (…) „Geltungsdauer zwischen Hin- und Rückfahrt: Innerhalb des Reisezeitraums.“ (…) „Umtausch / Erstattung: Ausgeschlossen.“,
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3. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 192,60 EUR zu zahlen.
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