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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 21.05.2015 - 2-06 O 203/15 - Widerrufsbelehrung mit allen drei Varianten für den Fristbeginn
LG Frankfurt am Main v. 21.05.2015: Unzulässige Widerrufsbelehrung mit allen drei Varianten für den Fristbeginn
Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 21.05.2015 - 2-06 O 203/15) hat entschieden:
Werden in einer Widerrufsbelehrung eines Webshops alle drei Möglichkeiten für den Fristbeginn kombiniert angegeben, ist dies wettbewerbswidrig, weil dadurch Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als einer der drei möglichen Sachverhalte vorliegen kann.
Siehe auch Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht
Tenor:
[Rubrum]
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
- nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Kaufverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
"Bei Paketlieferungen kommt der Vertrag mit IKEA durch die gesonderte Auftragsbestätigung seitens IKEA per E-Mail zustande, bei Speditionslieferungen durch die Vertragsbestätigung und Lieferankandigung per EMail, Brief oder Telefon."
soweit eine Frist für die Angebotsannahme nicht angegeben wird;
- bei einem Fernabsatzvertrag mit einem Verbraucher diesen nicht vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
- über das bei Dienstleistungsverträgen bestehende Widerrufsrecht zu informieren;
- nicht ausreichend über den Beginn der angegebenen Lieferfrist zu informieren, indem für den Beginn der angegebenen Lieferfrist auf die Vertragsannahme durch die Antragsgegnerin abgestellt wird, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
"Wir werden die Ware innerhalb der auf der jeweiligen Angebotsseite genannten Lieferzeit an den Kunden liefern. Ist keine Lieferzeit auf der Angebotsseite angegeben, werden die Waren innerhalb von zwei Wochen geliefert. Bei Sofas, die nach Kundenwunsch bezogen werden, beträgt die Lieferzeit maximal vier Wochen. Die Lieferzeit beginnt jeweils am Tag unserer Annahme Ihres Angebots gemäß Ziffer 2 (d.h. am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages)."
- nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist zu informieren, indem wie nachfolgend wiedergegeben:
"Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Ware bzw. Waren einheitlich geliefert wird bzw. werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat,wenn Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die Waren getrennt geliefert werden,·
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, wenn Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird.
Wenn mehrere der vorstehenden Alternativen vorliegen, beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware oder letzte Teilsendung bzw. das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat;"
der Eindruck erweckt wird, dass gleichzeitig mehr als eine der mit a), b) und c) bezeichneten Sachverhalte vorliegen kann.
- Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.