1. | Enthalten die AGB eines Anbieters, der seine Leistungen auf diversen Internet-Plattformen und Webseiten anbietet, Hinweise über das Widerrufsrecht, so ist es nicht ausreichend, wenn der Link, der zu dem entsprechenden Unterseiten führt, nur mit "AGB" bezeichnet ist. Es ist vielmehr ein sog. sprechender Link nötig, der auf das Widerrufsrecht hindeutet. |
2. | Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Fantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können. |
(Anmerkung der Geschäftsstelle: Die hier eingepflegten Anlagen werden aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.) |
(Anmerkung der Geschäftsstelle: Die hier eingepflegten Anlagen werden aus Gründen der Anonymisierung nicht mitgeliefert.) |
was erkannt wurde. [Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet unter www…. .info Nachsendedienste für Verbraucher anzubieten und dabei auf das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht lediglich im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und in diese unauffällig eingebettet hinzuweisen, wenn der Link, der zur Widerrufsbelehrung führt, lediglich mit der Aufschrift "AGB" beschriftet ist und wenn der Bestellvorgang so verläuft, wie in Anlage K 1 wiedergegeben und wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen so gestaltet sind, wie in Anlage K 2 wiedergegeben.] |
die Klage abzuweisen. |