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OLG Hamm Urteil vom 05.11.2009 - 4 U 121/09 - Die Formulierung Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung ist nicht irreführend
 

 

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OLG Hamm v. 05.11.2009: Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers ist nicht irreführend

Das OLG Hamm (Urteil vom 05.11.2009 - 4 U 121/09) hat entschieden:
Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung" in der Widerrufsbelehrung eines Onlinehändlers ist nicht irreführend und stellt daher auch keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß dar. Der Verbraucher weiß dann, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit ist klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann.




Gründe:

I.

Die Parteien bieten im Internet gewerblich Produkte der Schwimmbadtechnik an. Im Rahmen eines Angebots belehrte der Beklagte am 15. April 2007 im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung wie folgt:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“
Der Kläger, der darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, ließ den Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom selben Tage (Bl. 71 ff.) unter anderem wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Der Beklagte antwortete, lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die begehrte Kostenerstattung ab.

Auf Antrag des Klägers untersagte das Landgericht Berlin dem Beklagten mit Beschlussverfügung vom 16. Mai 2007 (Anlage K 5 -Bl. 80 f.) die beanstandete Form der Belehrung. Es setzte den Verfahrenswert auf 3.500,0 € fest.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Anlage K 6 -Bl. 82) zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Außerdem verlangte er nochmals den Ersatz der Kosten der Abmahnung, wobei er diesmal auf der Basis der Wertfestsetzung des Gerichts von einem Hauptsachewert von 5.250,0 € ausging, so dass insoweit 459,40 € anfielen. In Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung verlangte der Kläger Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 302,10 €.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung des Gesamtbetrages von 761,50 € nebst Zinsen. Er hat die Abmahnung im Hinblick auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung für berechtigt gehalten und zur Notwendigkeit und Berechtigung der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung vorgetragen.

Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat zunächst geltend gemacht, dass sich die Abmahnung über verschiedene Punkte verhalten habe, die später nicht zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemacht worden seien. Insoweit könne ohnehin keine Kostenerstattung begehrt werden. Die beanstandete Widerrufsbelehrung sei vom Landgericht Berlin zu Unrecht für wettbewerbswidrig gehalten worden. Im Hinblick darauf, dass sich die beanstandete Formulierung an die Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anlehne, könne in ihrer Verwendung kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Sie sei insbesondere klar und verständlich. Das habe auch das OLG Köln im seinem Urteil vom 3. August 2007 so gesehen. Jedenfalls sei selbst im Falle einer Unrichtigkeit der Belehrung die Bagatellschwelle nicht überschritten. Auch Kosten für die Abschlusserklärung seien im Hinblick auf die Geringfügigkeit solcher Verstöße nicht erstattungsfähig. Im Übrigen hat der Beklagte im Hinblick auf die bereits erfolgte Verjährung des Unterlassungsanspruchs die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die geltend gemachten Erstattungsansprüche erhoben.

Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der Kosten nicht für begründet gehalten. Insbesondere hat es einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint. Es hat zur Begründung ausgeführt, die beanstandete Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entscheidend sei, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass der Warenlieferung die Widerrufsbelehrung auch in gedruckter Form beigelegen habe. Mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform habe die Frist tatsächlich zu laufen begonnen.

Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er hält daran fest, dass die beanstandete Formulierung den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht genüge. Sie sei insbesondere unzutreffend, weil die Frist nicht mit Erhalt dieser Belehrung bei F beginne, sondern mit Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Die vorvertragliche Information könne keine Fristen in Lauf setzen und ein solcher Eindruck müsse nach der Rechtsprechung des Senats auch vermieden werden. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob später noch einmal in Textform belehrt worden sei, was im Übrigen streitig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 761,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.


II.

Die Berufung ist unbegründet, weil dem Kläger der geltende gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.

1) Der Kläger könnte aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe von 459,40 € haben, wenn die Abmahnung vom 15. April 2007 berechtigt gewesen ist. Das ist aber nicht der Fall, wie das Landgericht im Ergebnis richtig erkannt hat.

a) Dem Kläger hat als Mitbewerber der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kein Unterlassungsanspruch nach dem damals geltenden UWG 2004 aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zugestanden. In der beanstandeten Widerrufsbelehrung ist nämlich keine unlautere Wettbewerbshandlung des Beklagten zu sehen, die den Wettbewerb im Interesse der Marktteilnehmer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Das hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall schon so gesehen, in dem es wegen einer Antragsrücknahme nicht zur Entscheidung gekommen ist (vgl. 4 U 69 / 08).

b) Gegen § 4 Nr. 11 UWG verstößt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer, hier der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln. Bei § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der die Informationspflichten des Unternehmers bei Fernabsatzverträgen regelt, handelt es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer bestimmt ( BGH MMR 2007, 40, 42 -Anbieterkennzeichnung im Internet; OLG Hamm NJW 2005, 2319 = MMR 2005, 540). Zu diesen vor Abschluss des Vertrages zu erfüllenden Informationspflichten im Fernabsatzgeschäft gehört nach BGB-InfoV 1 Nr. 10 auch die allgemeine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs.

c) Der Beklagte hat schon nicht gegen seine vorvertraglichen Informationspflichten als Unternehmer nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB verstoßen, indem er im Hinblick auf die Widerrufsfrist mitgeteilt hat, dass diese Frist „frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung“ beginne.

aa) Fraglich ist allein, ob diese Information, die der früheren Musterbelehrung der Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und 3 entspricht, falsch oder unvollständig ist. Sie ist nicht falsch, weil sie offen lässt, dass die Frist unter bestimmten Umständen auch später beginnen kann. Sie könnte aber unvollständig oder jedenfalls unklar sein, weil der Hinweis darauf fehlt, dass noch eine Belehrung in Textform erforderlich ist, die nach § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit 14 Abs. 2 BGB-Info V spätestens mit dem Erhalt der Ware erfolgen muss. Die Information über das Bestehen des Rückgaberechts vor Abschluss des Vertrages im Sinne von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, um die es hier geht, reicht auch zusammen mit dem Erhalt der Ware noch nicht aus, um die Frist beginnen zu lassen. Dazu ist eine zusätzliche Belehrung in Textform im Sinne des § 126b BGB erforderlich. Denn die Belehrung im Internetauftritt über die Plattform F (also diese Belehrung im Sinne des Hinweises) wahrt als solche nicht die Textform, weil sie die Erklärung nicht hinreichend perpetuiert. Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht mehr streitig.

bb) Der Senat hat schon wiederholt über Fälle entschieden, bei denen über den Fristbeginn beim Widerrufsrecht mit der Formulierung belehrt wurde, dass die Frist frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginnt. Eine solche Belehrung hat der Senat sogar in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise für irreführend gehalten (vgl. OLG Hamm MMR 2007, 377; vgl. Urteil vom 6. März 2008 -4 U 206 / 07; Urteil vom 12. März 2009 -4 U 225 / 08; Urteil vom 14. Mai 2009 -4 U 16 / 09 und Urteil vom 30. Juli 2009 -4 U 58 / 09). Beim Verbraucher kann in diesen Fällen angesichts der Formulierung der falsche Eindruck entstehen, dass die Frist schon durch die vorvertragliche Information zu laufen beginnt.

cc) Der vorliegende Fall ist in entscheidender Weise anders zu beurteilen. Der früheste Beginn der Rückgabefrist wird vorliegend nicht nur an den Erhalt der fraglichen Belehrung geknüpft, sondern auch an den Erhalt der Ware, der für deren Rücksendung ohnehin eine zentrale Bedeutung hat. Der Verbraucher weiß somit, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor er auch die Ware erhalten hat. Damit ist hier klargestellt, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Belehrung auf der Angebotsseite des Verkäufers im Internet nicht ankommen kann. Dem oben geschilderten Irrtum kann der Verbraucher somit gerade nicht erliegen (vgl. OLG Köln MMR 2007, 713, 716). Selbst wenn der Verbraucher irrig annehmen sollte, dass er die zusätzlich zum Erhalt der Ware erforderliche Belehrung schon erhalten hat, wirkt sich dieser Irrtum nicht zu seinen Lasten aus, weil davon auszugehen ist, dass ihm die noch erforderliche Belehrung in Textform entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB spätestens mit dem Erhalt der Ware zugeht. Dafür, dass der Beklagte gegen diese gesetzliche Pflicht verstößt und mit der Ware keine zusätzliche Belehrung versendet, was einen anderen Wettbewerbsverstoß darstellen würde, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es war im Gegenteil jedenfalls in erster Instanz sogar unstreitig, dass den Kunden mit der Warenlieferung immer eine Belehrung in Textform übersandt wird. Das in der Berufungsinstanz erfolgte pauschale Bestreiten dieser Tatsache ist unerheblich; im Übrigen stünde seiner Zulassung auch § 531 Abs. 2 ZPO entgegen.

d) Selbst wenn man wegen der an sich unvollständigen Belehrung einen Verstoß gegen die gesetzliche Informationspflicht annehmen würde, wäre ein solcher Gesetzesverstoß ausnahmsweise auch nicht geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des § 3 UWG mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Ob die Bagatellklausel greift, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung der UGP-Richtlinie kommt es im Hinblick auf die Wesentlichkeit des Verstoßes im Sinne des § 3 UWG dabei nur darauf an, ob die Handlung nach Art. 5 II lit. a i.V. mit Art. 2 lit. e und k der Richtlinie geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (Köhler, NJW 2008, 177, 180). Wer grundsätzlich über das Rückgaberecht nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB informiert und dabei nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass diese vorvertragliche Information schon irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann, beeinflusst das Verbraucherverhalten jedenfalls dann nur unerheblich, wenn er den Verbraucher mit Erhalt der Ware in Textform noch einmal über das Rückgaberecht belehrt. Dann beginnt die Monatsfrist genau zu dem Zeitpunkt zu laufen, der auch der vorvertraglichen Belehrung zu entnehmen war. Die unvollständige Belehrung wirkt sich dann nicht aus.

2) Wenn die Abmahnung wie hier nicht gerechtfertigt war, bestand auch kein Anlass, den Beklagten im Hinblick auf das -auch nur insoweit verfügte- Verbot zu einer Abschlusserklärung aufzufordern. Die Kosten dafür können deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangt werden.

Die sich aus § 543 Abs. 2 ZPO ergebenden Voraussetzungen für dir Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.







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