Wird in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft über die Verbrauchereigenschaft belehrt, indem das Wort „überwiegemd" in der Formulierung
fehlt, wird die Widerrufsfrist - hier eines Verbraucherkreditvertrages für einen Autokauf - nicht in Gang gesetzt. |
[folgt eine Abbildung] |
1. | festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. xxxx über nominal 27.134,80 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.10.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht. |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.239,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Hyunady i40 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren, |
3. | festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2) genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, |
4. | die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 691,33 EUR freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist , Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlecheterung des PKW Hyundai i40, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. |
die Hilfswiderklage abzuweisen. |
„Als Verbraucher haben die Darlehensnehmer das Recht, den Darlehensvertrag zu widerrufen. Verbraucher gem. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (...).“ |