Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Einige Landgerichte zum amtlichen Mustertext für die Widerrufsbelehrung

Einige Landgerichte zur Wirksamkeit des amtlichen Mustertextes für die Widerrufsbelehrung


Nachdem durch verschiedene Stimmen in der Literatur und auch einige Gerichtsurteile die Muster-Widerrufsbelehrung der Bundesregierung für unzureichend erklärt wurde und dadurch auch eine Abmahnwelle ausgelöst wurde, mehren sich auf der anderen Seite gerichtliche Entscheidungen, in denen betroffenen Webshopbetreibern zugestanden wurde, das amtliche Muster verwenden zu dürfen, ohne sich der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt zu sehen.

LG Münster (Urt. v. 02.08.2006 - 24 O 96/06):
Entspricht die Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV, dann liegt kein Wettbewerbsverstoß vor, auch wenn das Muster nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 312d Abs. 2 BGB übereinstimmt, wonach der Erhalt der Ware für den Beginn der Widerrufsfrist entscheidend ist.

LG Flensburg (Urt. v. 23.08.2006 - 6 O 107/06):
"Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr 1, 3,4 Nr. 11 UWG wegen Verletzung der Informationspflichten nach §§312 c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info V zu.

Die von der Verfügungsklägerin beanstandete Belehrung der Verfügungsbeklagten zu den Widerrufsfolgen steht im Einklang mit den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen und stellt deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar."

LG Berlin (Urteil v. 22.03.2007 - 51 S 346/06):

"Die Belehrung entspricht dem Muster der Anlage 2 zur § 14 BGB-Info, so dass dies als ausreichend anzusehen ist. Die Entscheidung des Verordnungsgebers ist zu akzeptieren. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit ist es dem Verordnungsgeber vorbehalten, durch eine Korrektur des Regelwerkes der Rechtsfolge aus § 187 I BGB gänzlich Genüge zu tun."

LG Hannover (Urteil v. 10.04.2007 - 2 S 51/06):
"Verwendet der Unternehmer das richtig ausgefüllte Muster der Anlage zu BGB-InfoV 14, genügt seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen.”

LG Hamburg (Urteil v. 22.05.2007 - 309 S 265/06):
“In der wissenschaftlichen Literatur wird zwar darauf hingewiesen, dass die Musterbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV Unzulänglichkeiten aufweist und nicht vollständig der gesetzlichen Regelung gem. § 355 II BGB entspricht (vgl. Palandt, 66. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rdnr. 6; Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 355 BGB, Rn. 52 jeweils m.w. Nachw.). Dies gilt insbesondere, soweit es in der Musterbelehrung heißt, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginnt. Diese Unzulänglichkeiten sind jedoch nicht so gravierend, dass von einer Unwirksamkeit der Verordnung auszugehen ist.

Die Kammer kann sich auch nicht der Rechtsauffassung anschließen, dass § 14 I BGB-InfoV und dessen Anlage 2 wegen Überschreitung der Verordnungsermächtigung nichtig seien (LG Halle/Saale, Urteil vom 13. 5. 2005, AZ: 1 S 28/05). Zwar mangelt es der Muster-Widerrufsbelehrung in Fällen wie dem Vorliegenden an der wünschenswerten Deutlichkeit, jedoch ist – wie ausgeführt – zu beachten, dass die Widerrufsbelehrung für eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle konzipiert ist, so dass Unscharfen die unvermeidliche Folge sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Regelungen sich nicht mehr im Rahmen der Verordnungsermächtigung halten.”

OLG München v. 26.06.2008:
Wer kein Formular verwendet, das dem Muster für die Rückgabebelehrung gemäß Anlage 3 zu § 14 Abs. 2 und Abs. 3 BGB-InfoV, sei es alter oder neuer Fassung, vollständig und unverändert entspricht, kann keine ihm günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum