Die Formulierung
genügt nicht der von § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 2 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags geforderten Widerrufsbelehrung des Verbrauchers, da sie bei einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck erweckt, er selbst müsse prüfen, ob er eigentlich Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist und damit das Widerrufsrecht in Anspruch nehmen könnte. Zugleich liegt in dieser Formulierung der Widerrufsbelehrung eine mögliche Irreführung des Verbrauchers über die ihm zustehenden Rechte i. S. d. § 5 Abs. 1 S 2 Nr. 7 UWG und ein Verstoß gegen § 4 Nr. 2, 3, 11 UWG. |
„Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn ... mit Ihrer ausdruecklichen Zustimmung vor Ende der Widerspruchsfrist mit der Ausfuehrung der Dienstleistung begonnen hat oder Sie selbst diese veranlasst haben, z. B. unter Nutzung der ... SIM-Karte die Mobilfunkdienstleistungen der ... in Anspruch nehmen.“ |
der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen eine Widerrufsbelehrung zu verwenden und in dieser mit der Formulierung:
dem Verbraucher eine zusätzliche Prüfung über das Bestehen des Widerrufsrechts aufzuerlegen und/oder in der Widerrufsbelehrung zu behaupten, das Widerrufsrecht des Verbrauchers erlösche vorzeitig, wenn die Beklagte mit dessen ausdrücklicher Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen oder der Verbraucher selbst diese veranlasst hat. |
die Klage abzuweisen. |