Haben Darlehensnehmer unstreitig kein gesondertes Vertragsangebot mit einer Widerrufsbelehrung, sondern mit den Widerrufsbelehrungen sogleich die allseits unterzeichneten Vertragsurkunden erhalten, kann es für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nur auf den ihnen ausgehändigten Vertrag ankommen. Hat der Darlehensgeber den Verbraucher zutreffend über den Fristbeginn belehrt, ist es aus Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht geboten, dem Darlehensnehmer das Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus zu erhalten. |