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OLG Köln Urteil vom 24.02.2016 - I-13 U 84/15 - Widerrufsbelehrung bei Abweichen vom Mustertext bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

OLG Köln v. 24.02.2016: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei Abweichen vom Mustertext bei einem Verbraucherdarlehensvertrag


Das OLG Köln (Urteil vom 24.02.2016 - I-13 U 84/15) hat entschieden:

   Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten.



Siehe auch Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel und Stichwörter zum Thema Widerrufsrecht


Gründe:


I.

Der Kläger macht - nach teilweiser Reduzierung des Antrags hinsichtlich der Zug um Zug Einschränkung - die Freigabe des zur Sicherung eines Darlehens eingetragenen Grundpfandrechts Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 geltend. In der Berufungsinstanz begehrt er zudem die Feststellung, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nummer 05...62...x7 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Parteien schlossen am 04.03.2009 in einer Filiale der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einem Nettodarlehensbetrag von 140.000,00 EUR zur Konto-​/Vertragsnummer 05...62...x7 mit einer Zinsbindung bis zum 28.02.2019. Als Verwendungszweck wurden der Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses des Klägers angegeben. Besichert wurde das Darlehen durch eine Grundschuld über denselben Betrag, lastend auf dem Grundstück des Klägers in F, eingetragen im Grundbuch von F, Blatt 1...3. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die auf einem gesonderten DIN-​A4 Blatt gedruckt war und wie folgt lautete:

   [Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich]

Der Kläger unterzeichnete die Belehrung am 04.03.2009.

Ebenfalls am 04.03.2009 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag zur Kontonummer 05...62...x7 mit einem Nennbetrag von 18.000,00 EUR und einer Zinsbindung bis zum 30.10.2014.

Mit Schreiben vom 26.04.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages. Er gab dabei versehentlich die Nummer 05...62...x7 des zweiten Vertrages an.

Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 06.05.2014 als unbegründet und nicht nachvollziehbar zurück. Daraufhin erläuterte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 24.06.2014 den ausgesprochenen Widerruf. Versehentlich gab er erneut die Nummer des zweiten Darlehensvertrages an. Schließlich erklärte der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 08.07.2014 sein Anliegen und sprach vorsorglich den Widerruf des Darlehensvertrages zu Kontonummer 05...62...x9 aus.

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landgericht aus, es könne im Ergebnis dahinstehen, ob die in der Belehrung im Darlehensvertrag vom 04.03.2009 enthaltenen Abweichungen vom Muster entsprechend Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB - InfoV tatsächlich Ausdruck einer - für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen - inhaltlichen Bearbeitung seien, da nicht schon jedes Abweichen vom Muster allein zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führe. Die dem Kläger erteilte Belehrung sei vollständig und inhaltlich zutreffend. Insbesondere sei unerheblich, dass die Belehrung unter der Überschrift "Widerrufsrecht" hinter der Frist von 2 Wochen einen Klammerzusatz "(einem Monat)1" enthalte. Die Ausgestaltung führe einen Verbraucher nicht in die Irre, da sie eindeutig und unmissverständlich sei. Der Verbraucher könne eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt worden sei. Dementsprechend sei für ihn auch erkennbar, ob die Zweiwochenfrist maßgeblich sei. Selbst wenn man insoweit Zweifel hege, könne dem Verbraucher nur die einmonatige Widerrufsfrist zustehen, die im Jahr 2014 für den Kläger bereits lange verstrichen gewesen sei.

Der Fristbeginn sei ebenfalls weder unzutreffend noch verwirrend dargestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ergebe sich keine Unklarheit aus der Notwendigkeit "ein Exemplar" der Vertragsurkunde zur Verfügung zu stellen. Bei zeitgleichem Erhalt von Vertragsurkunde und Belehrung könne kein Missverständnis über den Beginn der Frist eintreten, da sie nur den Schluss zulasse, dass es auf die Überlassung der Belehrung in Textform ankomme.

Es sei unschädlich, dass die Belehrung zu den Widerrufsfolgen nur die Angabe der Frist für die Rückgewähr der Leistung durch den Kläger und nicht auch die Fristsetzung für die Gegenseite enthalte, da auch insoweit nicht die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werde. Der durchschnittliche Verbraucher, der widerrufe, wisse ohnehin, dass er die Leistungen zurückzuerstatten habe. Dass auch die Gegenseite empfangende Leistungen zu ersetzen habe, folge bereits aus Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen.

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung und macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags geltend, die gesetzliche Widerrufsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche in mehrfacher Hinsicht nicht dem Muster Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-​InfoV. So weise die Belehrung inhaltliche Fehler auf, die geeignet seien, beim Verbraucher Unklarheiten über die Dauer der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Widerrufsbelehrung unterliege einer rein abstrakten Betrachtungsweise. Dem Verbraucher dürfe insoweit nicht das "Subsumtionsrisiko" auferlegt werden, das der Gesetzgeber dem strukturell überlegenen Unternehmer übertragen habe. Der Verwender der Belehrung dürfe den Verbraucher nicht über die konkrete Länge der Frist im Unklaren lassen. Der Verbraucher könne nicht eigenständig beurteilen, wann er über sein Recht zum Widerruf belehrt wurde.

Die Belehrung der Beklagten lege das Verständnis nahe, dass die Frist unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers mit der Übergabe der benannten Schriftstücke laufe. Weiter werde der Verbraucher darüber im Unklaren gelassen, dass nicht nur er selbst, sondern auch die Bank verpflichtet sei, die empfangenen Leistungen binnen 30 Tagen zurückzugewähren.

Schließlich sei die Belehrung zum Punkt "Finanzierte Geschäfte" verwirrend. Der durchschnittliche Verbraucher könne nicht subsumieren, ob ein finanzierter Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts vorliege.

Soweit der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens in Aussicht gestellt hat, weitergehende Anträge zu stellen, hat er dieses Vorhaben in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2016 nicht umgesetzt, sondern vielmehr - unter teilweiser Einschränkung des Antrags zur Zug-​um-​Zug Verurteilung - beantragt,

   unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1...x3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 EUR, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 EUR) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05...62...x9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50...62...x7.

  2.  festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05...62...x9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

  3.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und vertritt die Auffassung, die Belehrung entspreche § 355 Abs. 2 BGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Es sei für den Verbraucher offensichtlich, dass keine Belehrung nach Vertragsschluss erfolgt sei. Zudem könne sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des Musters gemäß Anl. 2 zu § 14 BGB-​InfoV berufen. Schließlich sei ein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der seitens des Klägers erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis ist zwar nach § 533 ZPO als zulässig anzusehen. Jedoch ist auch dieser Antrag in der Sache unbegründet.

Soweit im Berufungsverfahren weitergehende Anträge angekündigt aber nicht gestellt wurden, hat der Senat von deren Darstellung abgesehen, da sie sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt haben.

Die mit der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwände sind nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Löschungsbewilligung noch wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, so dass auch der nunmehr gestellte Feststellungsantrag nicht begründet ist.

Dem Kläger stand im Jahr 2014 kein Widerrufsrecht mehr zu, das er hätte ausüben können. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. begann die 2-​wöchige Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich machte, erteilt wurde. § 355 BGB ist in seiner vom 08.12.2004 bis zu 10.06.2010 geltenden Fassung anwendbar.

Unstreitig hat der Kläger weder innerhalb der Zwei-​Wochen-​Frist noch innerhalb der Monatsfrist des § 355 BGB a.F. den Widerruf erklärt.

Das Widerrufsrecht erlischt zwar nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt wird. Vielmehr ergibt sich im Falle einer unzureichenden Belehrung ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (BT-​Drs. 14/9266 S. 45). Maßgeblich ist insoweit, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung noch erreicht wurde. Dies ist nach der Auffassung des Senats in allen Punkten der Fall.

1. Bezüglich des Inhalts der Belehrung gilt, dass sich der Verwender einer Widerrufsbelehrung auf den Inhalt eines vom Gesetzgeber in der BGB-​Informationspflichten-​Verordnung zur Verfügung gestellten Musters verlassen darf (§ 14 BGB-​Info-​V a.F., heute EGBGB 247 § 6 Abs. 2 S. 3.).

Belehrt der Unternehmer - hier die Beklagte - entsprechend dem Muster, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, das Muster sei fehlerhaft, die darin enthaltene Belehrung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen wie in § 355 Abs. 2 BGB a.F. Es gilt insoweit die Gesetzlichkeitsfiktion (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13).

Der Wortlaut der Widerrufsbelehrung der Beklagten vom 04.03.2009 weicht in mehreren Punkten von dem Mustertext Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-​InfoV ab. So stellt etwa die Belehrung der Beklagten nur auf die "Abschrift ... des Vertragsantrages" ab, wohingegen in dem Muster eine Zuordnung durch Verwendung des Possessivpronomens "Ihr schriftlicher Antrag" erfolgt. Auch die Ausgestaltung in der Fußnote stimmt nicht mit dem Muster überein.

Wie bereits vom Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt wurde, kann es im Ergebnis offen bleiben, inwieweit die in der Belehrung enthaltenen Abweichungen vom Muster tatsächlich Ausdruck einer - für die Gesetzlichkeitsfiktion schädlichen - Bearbeitung sind.

Das Abweichen vom Muster allein führt nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung, wenn - entsprechend der zutreffenden Ausführungen des Landgerichts - die Einzelprüfung ergibt, dass dem in § 355 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden Deutlichkeitsgebot entsprochen worden ist.

2. Die an den Verbraucher gerichtete Belehrung muss vollständig und inhaltlich zutreffend sein. Sie hat, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig zu sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüen (BGH, Urteil vom 23.06.2009, - XI ZR 156/08 -, juris-Tz. 17f).

Die dem Kläger am 04.03.2009 erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:

a) Die Belehrung über die Dauer der Widerrufsfrist ist sowohl hinsichtlich der optischen Ausgestaltung als auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

aa) Gegen die konkrete Art der Ausgestaltung bestehen keine Bedenken. Die mit "Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge" überschriebene Erklärung vom 04.03.2009 (Anlage K3) enthält nur Informationen zum Widerrufsrecht. Die Belehrung genügt zunächst ohne weiteres den drucktechnischen Anforderungen. Sie ist gut lesbar und übersichtlich in die Bereiche "Widerrufsrecht", "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte" gegliedert.

Auch gegen die Verwendung einer Fußnote bestehen in der Sache keine Bedenken. Der durchschnittliche Verbraucher wird im Alltag regelmäßig mit der Fußnote als Darstellungsform konfrontiert, so dass davon auszugehen ist, dass ihm die Existenz dieser Gestaltungsweise zur ergänzenden Darstellung dem Grunde nach bekannt ist. Nicht nur in Vertragswerken und Sachtexten werden Fußnoten verwendet, sondern auch auf Lebensmitteln zur Wiedergabe der Inhaltsstoffe sowie in Werbetexten zur Mitteilung der Angebotskonditionen sind Fußnoten regelmäßig zu finden.

Der Abdruck des Fußnotentextes am Ende des Dokumentes entspricht der gängigen Praxis, wie sie der Verbraucher beispielweise von Produktinformationen zu Lebensmitteln kennt. Auch die Kenntlichmachung durch eine hochgestellte Ziffer entspricht der allgemeinen Praxis, so dass davon auszugehen ist, dass sie für einen durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres verständlich ist.

Schließlich steht einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht entgegen, dass die Schriftgröße des Fußnotentextes hinter der der vorstehenden Ausführungen zurückbleibt. Zum einen ist auch dies eine allgemein übliche Vorgehensweise, die dem durchschnittlichen Verbraucher vertraut ist. Entscheidend ist jedoch, dass auch die konkrete Art der Ausgestaltung der Fußnote - unmittelbar unter der Unterschrift des Kunden - keinen Grund zu der Annahme bietet, dieser Teil der Belehrung könnte leicht übersehen werden. So ist davon auszugehen, dass der die Belehrung lesende Kunde entweder gleich bei der Lektüre des Satzes 1 unter der Überschrift "Widerrufsrecht" bei Erreichen der hochstellten Ziffer den Blick auf den Text der Fußnote richtet oder spätestens bei Unterzeichnung des Formulars.

bb) Auch inhaltlich genügt die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen.

Zwar ist mit der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 (- 6 U 107/15 -, Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) davon auszugehen, dass die alternative Formulierung in der Fußnote verschiedene Verständnismöglichkeiten erlaubt. Inwieweit dies bezogen auf alle denkbaren Fallkonstellationen mit dem Deutlichkeitsgebot vereinbar ist, bedarf im konkreten Fall keiner Entscheidung durch den Senat.

Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete, unter Umständen missverständliche Belehrungsformular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher - hier den Kläger - über den Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig zu informieren.

Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte dem Kläger die hier fragliche Belehrung erteilt und wollte sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (vgl. BGH Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10, juris-​Tz. 27; BGH Urteil vom 11.03.2008, XI ZR 317/06, juris-​Tz. 16f., BGH Urteil vom 24.04.2007, XI ZR 191/06, BGHZ 172, 157f, juris-​Tz. 18f ).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Im Gegenteil geht der Senat in Einklang mit dem Bundesgerichtshof (BGH 23.09.2003, - XI ZR 135/02 -, juris-​Tz. 24) davon aus, dass von einem durchschnittlichen Verbraucher die Auslegung der Widerrufsbelehrung ebenso wie des Vertragstextes erwartet werden kann. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Belehrung ist, ob diese bezogen auf das konkrete Vertragsverhältnis dem Deutlichkeitsgebot genügt. Dies ist hier der Fall.

Unstreitig wurde die Vertragsurkunde durch beide Parteien am 04.03.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Dem Kläger wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeter Verbraucher - auf den hier abzustellen ist - klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Klammerzusatz mit dem Fristlauf von einem Monat sowie die Fußnote für den Kläger offenkundig keine Bedeutung hatten. Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufsfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor.

Auf die Frage, inwieweit die Belehrung in der Fußnote zu Missverständnissen bei Verbrauchern führen kann, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen - wie hier - keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156 / 08, juris-​Tz 25).

cc) Eine abweichende Entscheidung des Falles ist in diesem Punkt auch nicht aufgrund der von der Klägerseite in Bezug genommenen Entscheidungen geboten.



Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Landgerichts Essen vom 23.07.2015 - 6 O 181/15 - (juris-​Tz. 43) zugrunde lag, enthält die hier streitgegenständliche Fußnote keine Ausführungen zu Fernabsatzgeschäften und erweckt nicht den Eindruck, es handele sich um einen Vermerk für die interne Bearbeitung, so dass sich schon aus diesem Grunde keine Irritation durch die für den Verbraucher offene Frage, ob die Anmerkung überhaupt für ihn bestimmt war, ergeben konnte. Für einen Verbraucher in der Situation des Klägers konnte kein Zweifel daran bestehen, welche Frist im Falle des Präsenzgeschäftes gelten sollte.

Auch die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 - 6 U 107/15 - (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 25.01.2016, GA 351) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, da es nach den obigen Ausführungen nicht darauf ankommt, ob sich unabhängig vom konkreten Vertragsverhältnis für den Verbraucher ein Interpretationsspielraum eröffnet. Abzustellen ist vielmehr auf die Auslegung im konkreten Vertragsverhältnis.

b) Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist entspricht ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen.

Das Gesetz (in der hier gültigen Fassung) knüpft den Fristbeginn bei schriftlich abzuschließenden Verträgen daran, dass dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Urkunde oder die eigene Vertragserklärung des Verbrauchers oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellten wurde (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verbraucher, der eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, die ihm eingeräumte Überlegungsfrist nur sachgerecht wahrnehmen, wenn sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht (BGH Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).

Auch wenn in der Belehrung der Beklagten das besitzanzeigende Fürwort keine Erwähnung findet, musste dem Kläger als Verbraucher klar sein, dass ihm sowohl seine Erklärung als auch die der Gegenseite verbrieft in der Vertragsurkunde im Termin am 03.04.2009 überlassen wurde.

Anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, juris-​Tz. 15 f - (auf die die seitens des Klägers angeführte Entscheidung des OLG Stuttgart vom 01.12.2015 Bezug nimmt) zu Grunde lag, lagen zwischen dem Zugang des schriftlichen Angebotes auf Abschluss eines Darlehensvertrages beim Verbraucher und dessen Unterschrift nicht mehrere Wochen.

Der Kläger hat die Belehrung unmittelbar bei Vertragsschluss in der Filiale erhalten, so dass für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen konnte, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den 04.03.2009 als Ereignistag ankommen konnte. Insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine eigene Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen.

Ausweislich des klaren Wortlauts der Widerrufsbelehrung begann der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem die Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde. Insoweit orientiert sich die Belehrung an der gesetzlichen Vorgabe in §§ 187, 188 BGB. Im konkreten Vertragsverhältnis konnte für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass die Frist ab dem 05.03.2009 zwei Wochen lief.

Im Jahr 2014 konnte dementsprechend kein Widerrufsrecht mehr ausgeübt werden, so dass im Ergebnis auch offen bleiben kann, auf welche der drei Widerrufserklärungen des Klägers gegebenenfalls abzustellen wäre.

c) Auch die Ausgestaltung der Belehrung über die Widerrufsfolgen steht mit den gesetzlichen Anforderungen in Einklang.

Nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorgesehen. Der hier einschlägige § 355 BGB a.F. enthielt seinem Wortlaut nach keine Regelung dahingehend, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen wäre. Enthalten musste die Belehrung nach Abs. 2 S. 1 Informationen zu dem Widerrufsrecht an sich, der Dauer der Frist und deren Lauf sowie der Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Belehrung musste zwar bestimmten Anforderungen genügen, zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage, § 355 BGB a.F., Rn. 14).

Vielmehr beschränkte sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 darauf, die Verpflichtung zur Belehrung über die Rechtsfolgen in einzelnen Spezialvorschriften festzuschreiben. Das Gesetz sah insbesondere in § 312 Abs. 2 BGB für Fälle des Haustürgeschäftes vor, den Verbraucher gesondert auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1, 3 BGB hinzuweisen. Insoweit handelte es sich um ein zusätzlich zu erfüllendes, spezielles Belehrungserfordernis (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014, - 17 U 239/ -, juris-​Tz 16; MüKo/Masuch, § 312 BGB a.F., 5. Auflage 2007, Rn. 85).

Die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich also im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im März 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften (vergleiche Palandt/Grüneberg, 69. Auflage 2010, § 312 BGB, Rn. 31). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand. Es stand dem Gesetzgeber frei, für alle Fälle der Widerrufsbelehrung unmittelbar in § 355 Abs. 2 BGB a.F. die Notwendigkeit der Belehrung über die Rechtsfolgen festzuschreiben. Diesen Weg hat er jedoch nicht gewählt, so dass davon auszugehen ist, dass auch nur in den Fällen, in denen eine Spezialregelung getroffen wurde, eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen bestand.

Eine Pflicht zur weitergehenden Belehrung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das Muster der Anlage zur Info-​V Ausführungen zur Frist von 30 Tagen umfasst. Es stand dem Darlehensgeber frei, die Musterbelehrung oder einen eigenen Text zu verwenden. Eine Wiedergabe sämtlicher Informationen aus der BGB-​Info-​V war nicht zwingend erforderlich (MüKo/Masuch, § 355 a.F. BGB, 5. Auflage 2007, Rn. 46).

Die Aufnahme der 30-​Tages-​Frist in die Musterbelehrung ist nicht als Indiz für einen Willen des Gesetzgebers zu einer entsprechenden Belehrungspflicht anzusehen. Denn die Einführung der Belehrungspflicht bezüglich der Rechtsfolgen in § 312 Abs. 2 BGB a.F. wurde damit begründet, dass für Haustürgeschäfte eine Vereinheitlichung mit der Regelung zu Fernabsatzverträgen erfolgen sollte (§ 312d Abs. 3 BGB-​E, so BT-​Drs. 14/7052, S. 190/191). In beiden Fällen liegt - anders als beim Verbraucherdarlehen - der Grund für die Einräumung eines Widerrufsrechts in der besonderen Situation des Vertragsschlusses. Ein Wille des Gesetzgebers zur Belehrungspflicht auch in allen anderen Fällen der Widerrufsbelehrung hätte durch diesen zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.

Den Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, hat die Beklagte auch ohne Angabe der 30 Tagesfrist erfüllt (vgl. zum Zweck MüKo/Masuch, 5. A. 2007, § 355 BGB, Rn. 46).



Eine andere Beurteilung des Falles ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Belehrung über die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Eine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung besteht nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.

In Abweichung von den seitens des Klägers in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Sachen 21 O 295/14 (Urteil vom 17.03.2015) sowie 21 O 361/14 (Urteil vom 26.05.2015) ist nicht davon auszugehen, dass der Hinweis auf den Fristlauf für beide Seiten ein wesentlicher Bestandteil einer wirksamen Belehrung ist. Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung erfordert.

Für die Zeit zwischen dem 08.12.2004 und im 10.06.2010 waren die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe jedoch in § 357 BGB a.F. geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 2 fand § 286 Abs. 3 BGB für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen entsprechende Anwendung. Die dort bestimmte Frist von 30 Tagen begann mit der Widerrufserklärung des Verbrauchers.

Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt. Hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz.

Insoweit erscheint der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, nicht objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten.

d) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung nicht deshalb fehlerhaft, weil sie unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" eine Sammelbelehrung über die Folgen eines Widerrufs für verschiedene Arten von finanzierten Geschäften enthaält - auch wenn hier unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13, CR 2015, 319, 321; OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14 -, BKR 2016, 30, 32f).

aa) Zunächst liegt kein inhaltlicher Fehler der Belehrung zum verbundenen Geschäft vor. Die Belehrung gilt insoweit - der Musterbelehrung folgend - unmissverständlich nur, "wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden" und erläutert diesen Rechtsbegriff sodann der gesetzlichen Regelung in § 358 Abs. 3 BGB (a.F.) und der Musterbelehrung folgend. Die Belehrung geht somit keineswegs davon aus, dass im streitgegenständlichen Fall tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und ist mithin inhaltlich jedenfalls nicht unrichtig.

bb) Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen oder verwirrende oder ablenkende Zusätze enthalten (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2009 - ZR 156/08, juris-​Tz. 24). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu rechnen Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken.

Der Senat hält hinsichtlich der Belehrung über den Widerruf verbundener Geschäfte an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine nur vorsorgliche, inhaltlich jedoch zutreffende Belehrung über Voraussetzungen und Folgen eines verbundenen Geschäfts keinen unzulässigen Zusatz darstellt, auch wenn im konkreten Falle unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015, - 13 U 168/14 -, juris-​Tz. 6).

Dass der Verbraucher selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen für ihn gelten, ist unschädlich, solange sie - wie vorliegend - so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht.




Die Frage, ob materiell-​rechtlich ein verbundenes Geschäft vorliegt, erfordert die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und mitunter die Beantwortung schwierigster Rechtsfragen. Dass es dem durchschnittlichen Verbraucher auf der Grundlage der Hinweise oftmals nicht ohne weiteres möglich ist, zu entscheiden, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, ist auf die komplizierte Rechtslage und nicht etwa auf Unklarheiten der Belehrung zurückzuführen. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt (so BGH Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, juris-​Tz. 12f), muss es einem Kreditinstitut möglich sein, die entsprechende Belehrung - wie in der Musterbelehrung vorgesehen - vorsorglich für den Fall vorzunehmen, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt, ohne dass dies einen "verwirrenden oder ablenkenden Zusatz" darstellt (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14 - , BKR 2016, 30, 33).

Für die grundsätzliche Möglichkeit der alternativen Belehrung über verschiedene Fallkonstellationen spricht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.09.2003 (XI ZR 135/02, juris-​Tz. 24) ausgeführt hat: "Der bloße Umstand, dass die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür [Anm: für die Annahme verbundener Geschäfte] schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muss" (so auch OLG München, Urteil vom 09.11.2015, - 19 U 4833/14 -, BKR 2016, 30, 33).

Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Landgerichts Essen vom 09.10.2014 (6 O 214/14), die daran anknüpfende Endscheidung des OLG Hamm vom 25.03.2015 (31 U 155/14) sowie die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.09.2015 (6 U 21/15, juris-​Tz. 34), die eine Anpassung der Belehrung an den Einzelfall für erforderlich und eine Sammelbelehrung für unzulässig halten, rechtfertigen mit Blick auf die Vorgaben des Bundesgerichtshofs keine abweichende Entscheidung.

Gegen einen Willen des Gesetzgebers, der Verwender müsse die Belehrung so genau anpassen, dass nur noch der konkrete Einzelfall des jeweiligen Verbrauchers erfasst wird, spricht auch, dass die Musterbelehrung seinerzeit im Gestaltungshinweis 10 nur vorsah, dass die Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen können - und nicht müssen -, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. In der Bekanntmachung der Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-​Informationspflichten-​Verordnung v. 12.3.2008 (BAnz 2008, 957, 962) hieß es dementsprechend:

   "Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann."

Auch soweit die Belehrung zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts zusätzlich zu der allgemeinen Belehrung aufgeführt wird, ergibt sich vorliegend aus der Darstellung mehrerer grundsätzlich denkbarer Fallkonstellationen allein kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot.

Aus objektiver Kundensicht hat - wie bereits ausgeführt - die Auslegung der Widerrufsbelehrung unter Berücksichtigung des konkreten Vertragsverhältnisses der Parteien zu erfolgen. Danach musste einem durchschnittlichen Verbraucher bei objektiver Betrachtung klar sein, dass schon dem Grunde nach kein verbundenes Geschäft vorlag und sich ein solches auch nicht im Hinblick auf den Passus zum Immobiliengeschäft ergab. Auch nach dem Klägervortrag fehlen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Partei des Immobiliengeschäfts war.



Bei der Auslegung der Widerrufsbelehrung im konkreten Vertragsverhältnis ergibt sich kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, da nicht davon auszugehen ist, dass bei umfassender Würdigung des zugrunde zu legenden Auslegungsstoffes des Vertragsverhältnisses für den durchschnittlichen Verbraucher die Gefahr eines Missverständnisses besteht. Da unstreitig schon kein verbundenes Geschäft vorliegt, ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Ausgestaltung der Sammelbelehrung objektiv geeignet ist, einen durchschnittlichen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

3. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

a) Die Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die vorliegende Entscheidung - wie oben jeweils dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von Widerrufsbelehrungen sowie zur Wahrung des Deutlichkeitsgebots bei der Belehrung über finanzierte Geschäfte entspricht.

b) Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen, wirft der Fall nicht auf. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, zumal sie längst außer Kraft getretenes Recht wie §§ 355, 358 BGB a. F oder die BGB-​Info-​V betrifft. Der Klärungsbedarf entfällt, wenn einer Rechtsfrage wegen einer Rechtsänderung für die Zukunft keine Bedeutung mehr zukommt (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 - 1 BvR 2587/06, Tz. 19). Klärungsbedürftig sind zudem nur solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2008 - 1 BvR 2587/06, RdNr. 19). Dies ist für den vorliegenden Fall zu verneinen, da sich die Entscheidung des Senats an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert. Soweit die Parteien über die Subsumtion von Tatsachen im Einzelfall streiten, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert: 140.000,00 EUR.

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