Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten. |
[Datei/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich] |
unter Abänderung des am 29.04.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 294/14, |
1. | die Beklagte zu verurteilen, eine Löschungsbewilligung für die zu ihren Gunsten im Grundbuch von F, Blatt 1...x3 erstrangig eingetragene Grundschuld über 140.000 EUR, lastend auf dem Grundstück F zu erteilen, Zug um Zug gegen Zahlung der Restvaluta zum 31.12.2015 (118.839,52 EUR) betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 05...62...x9 bzw. zum 30.10.2014 betreffend das besicherte Darlehen mit der Nr. 50...62...x7. |
2. | festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Nr. 05...62...x9 durch den Widerruf vom 24.06. bzw. 08.07.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. |
3. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.611,93 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.10.2014 zu zahlen. |
die Berufung mit den nunmehr gestellten Anträgen zurückzuweisen. |
"Die Ergänzung am Ende des Belehrungszusatzes für das finanzierte Geschäft ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Unternehmer den Textbaustein auch dann verwenden kann, wenn die Verträge rechtlich nicht verbunden sind. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beurteilung, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt oder nicht, im Einzelfall schwierig sein kann." |