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OLG Hamburg Beschluss vom 10.12.2012 - 5 W 118/12 - Unwirksamkeit eines Disclaimers Unwirksamkeit eines Disclaimers und Veränderungen am gesetzlichen Text der Widerrufsbelehrung

OLG Hamburg v. 10.12.2012: Unwirksamkeit eines Disclaimers und Veränderungen am gesetzlichen Text der Widerrufsbelehrung


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 10.12.2012 - 5 W 118/12) hat entschieden:
  1. Eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Shops enthaltene Klausel, nach der die Inhalte der Webseite mit größter Sorgfalt erstellt werden und dennoch keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen wird, begründet einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG und ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Klausel den Verbraucher darüber im Unklaren lässt, ob der Klauselverwender hiermit eine weitreichende inhaltliche Unverbindlichkeit der präsentierten Angebote erreichen will.

  2. Wird nicht das Muster für eine Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB) unverändert übernommen, sondern diese vielmehr modifiziert wird, greift nicht die gesetzliche Fiktion des § 360 III BGB. Eine Belehrung genügt § 360 I 1 BGB nur, wenn sie in unübersehbarer Weise vom übrigen Text hervorgehoben ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Dazu gehört es, dass die Belehrung keine verwirrenden, ablenkenden oder solche Zusätze enthält, die für die Ausübung des Widerrufsrechts irrelevant sind.



Siehe auch Disclaimer und Die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel


Gründe:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29.10.2012, mit dem dieses den Erlass einer von der Antragstellerin beantragten einstweiligen Verfügung teilweise abgelehnt hat. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt gemäß § 8 III Nr. 1 UWG. Sie und die Antragsgegnerin zu 1. (im Folgenden: Antragsgegnerin) sind Mitbewerber, da sie über von ihnen betriebene Internetseiten Erotikartikel an Endverbraucher verkaufen. Der Antragsgegner zu 2. (im Folgenden: Antragsgegner) ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1.

2. Hinsichtlich der beiden mit den Ziffer 1 und 2 des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Klauseln stehen der Antragstellerin Unterlassungsansprüche gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 8 I, III Nr. 1 UWG in Verbindung mit Normen des BGB zu. Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin. Als Wettbewerberin kann die Antragstellerin hiergegen grundsätzlich vorgehen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rz. 11.156 a ff mwN).

a. Die mit Ziffer 1 des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffene Klausel verstößt jedenfalls gegen § 307 I 2 BGB.

Die angegriffene Klausel hat den folgenden Wortlaut:
"Die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden."
Diese Klausel hat die Antragsgegnerin auf der jeweiligen Unterseite "Impressum/Über uns" ihrer Internetauftritte "....de" und "....de" unter der Überschrift "Rechtliche Hinweise zur Webseite" verwendet (Anl Ast 4).

aa. Die Formulierung dieser Klausel kann entgegen der Ansicht des Landgerichts keineswegs nur als der Verweis verstanden werden, dass bei einer Angabe bzw. Werbung möglicherweise nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen Angaben eingestellt sei.

Diese Klausel dürfte bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung vielmehr sehr wohl so verstanden werden können, dass damit jegliche Verbindlichkeit bezüglich der genauen Beschaffenheit und Preise der im betreffenden Internetauftritt angeführten Waren ausgeschlossen werde. Das zeigt schon der Wortlaut der Klausel, nach dem für Aktualität und Vollständigkeit "keine Garantie" übernommen werden könne. Schon wegen der Verwendung des juristischen Terminus "Garantie" wird der Verbraucher eher an eine Klausel mit rechtlich relevantem Gehalt denken. Die angegriffene Klausel bezieht sich nach ihrem Inhalt und ihrer Stellung zudem (auch) auf das gesamte Angebot der Antragsgegnerin auf den jeweiligen Webseiten, denn nach dem unmittelbaren Kontext wird hier eine Aussage über den "Inhalt der Webseite" getroffen, was naturgemäß auch die Angebote umfasst, die den Hauptinhalt der Seiten der Antragsgegnerin ausmachen werden. Dies dürfte dahin verstanden werden können, dass der Inhalt der angezeigten Angebote (durchweg) keineswegs verbindlich sei, dass sich die Antragsgegnerin mithin vorbehalten will, die gezeigten Waren tatsächlich auch in anderer Beschaffenheit und zu anderen Preisen zu verkaufen, als in ihrem Internetauftritt angegeben. Auch die Überschrift "Rechtliche Hinweise zur Webseite", unter der sich der angegriffene Hinweis jeweils findet, lässt den Verbraucher gerade nicht denken, dass es sich hierbei lediglich um einen allgemeinen Hinweis ohne jeglichen Regelungsgehalt handele, sondern der Verbraucher wird einem solchen Hinweis unter einer solchen Überschrift eher rechtliche Relevanz beimessen. Nach allem dürfte diese Klausel geeignet sein, den Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche abzuhalten.

bb. Es kann aber dahinstehen, ob deshalb ein Verstoß gegen § 307 II BGB vorliegt, denn jedenfalls verstößt diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB.

Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich (und nötig) zu formulieren und durchschaubar darzustellen. Ziel ist es, die Regelungen für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich zu gestalten und darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen des Vertragspartners, die sich aus der Klausel (auch im Zusammenwirken mit anderen Regelungen) ergeben, so deutlich werden zu lassen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Die Umschreibung muss dabei so klar sein, dass ungerechtfertigte Auslegungsspielräume, die der Verwender für sich nutzen könnte, nicht bleiben. Eine Einzelausprägung ist daher das Gebot hinreichender Konkretisierung der Rechte und Pflichten, die sich für die Vertragsparteien aus der Klauselgestaltung ergeben. Allzu ungenaue Klauselformulierung ließe Spielräume, die einerseits der Verwender sich in unangemessener Weise zu Nutze machen und andererseits den Vertragspartner von der Geltendmachung (aus seiner Sicht) unsicherer Vertragsrechte abhalten könnte (H. Schmidt in Bamberger/Roth, BeckOK BGB (Stand: 1.11.2012), § 307 Rz. 43; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rz. 21). Maßstab hierfür ist der Horizont des aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 307 Rz.23).

Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist die angegriffene Klausel aber wenigstens insoweit unklar, als sie den Verbraucher darüber im Unklaren lassen kann, ob die Antragsgegnerin hiermit eine weitgehende inhaltliche Unverbindlichkeit der von ihr präsentierten Angebote erreichen will. Diese Feststellung können die Mitglieder des Senates als Teil der vom Angebot der Antragsgegnerin zumindest potentiell angesprochenen Verkehrskreise selbst treffen. Dementsprechend verweist die Antragstellerin zu Recht auf das Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts vom 6.12.2011 (312 O 175/11), in dem in Bezug auf eine ähnliche Klausel ("Der jeweilige Katalog verliert mit Erscheinen einer Neuausgabe seine Gültigkeit. Irrtümer und Fehler von Angaben, Bildern und Systemen vorbehalten.") Folgendes festgestellt worden war:
Die Regelung (...) ist nicht klar und verständlich und daher gemäß § 307 I 2 BGB unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 I 1 BGB. Denn mit der angegriffenen Formulierung, dass Irrtümer und Fehler bei Angaben, Bildern und Systemen vorbehalten bleiben, verlieren die Angaben im Katalog jede Verbindlichkeit. Der Inhalt des Kataloges ist damit unklar und unpräzise. Wirtschaftliche Nachteile und Belastungen lassen sich aufgrund dieser Unklarheit und Beliebigkeit nicht so weit erkennen, wie dies den Umständen nach gefordert werden kann.
Dies gilt im vorliegenden Fall ebenfalls.

cc. Bei der Tenorierung des Verbotsausspruches zu diesem Antrag hat der Senat zur Klarstellung eine Bezugnahme auf die Verwendung einer derartigen Klausel im Internet eingefügt, da nur eine derartige Verwendung Gegenstand des Angriffs der Antragstellerin ist. Außerdem war die Bezeichnung der fraglichen Unterseite zu präzisieren ("Impressum/Über uns" statt "Impressum").

b. Die mit Ziffer 2 des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angegriffenen Widerrufsbelehrungen verstoßen gegen § 360 I 1 BGB, da sie nicht hinreichend deutlich gestaltet sind.

Die angegriffenen Widerrufsbelehrungen hat die Antragsgegnerin in ihren beiden Internetauftritten jeweils auf einer Unterseite wiedergegeben. Die Nutzer der Angebote der Antragsgegnerin müssen durch Anklicken eines Links im Rahmen eines etwaigen Bestellvorganges bestätigen, dass sie diese Belehrung zur Kenntnis genommen hätten. Die konkreten Gestaltungen der beiden weitgehend wortgleichen Widerrufsbelehrungen ergeben sich jeweils aus den oben eingeblendeten Ansichten.

aa. Da die Antragsgegnerin hier nicht das Muster für eine Widerrufsbelehrung (Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum BGB) unverändert übernommen, sondern diese vielmehr modifiziert hat, greift hier nicht die gesetzliche Fiktion des § 360 III BGB zu ihren Gunsten. Demnach müssen die angegriffenen Widerrufsbelehrungen den Anforderungen des § 360 I 1 BGB genügen. Eine Belehrung genügt § 360 I 1 BGB nur, wenn sie in unübersehbarer Weise vom übrigen Text hervorgehoben ist. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Dazu gehört es, dass die Belehrung keine verwirrenden, ablenkenden oder solche Zusätze enthält, die für die Ausübung des Widerrufsrechts irrelevant sind (Grothe in Bamberger/Roth BeckOK BGB (Stand: 1.5.2012) § 360 Rz. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 360 Rz. 3); jeweils mwN).

bb. Hier genügt die Gestaltung der angegriffenen Widerrufsbelehrungen nicht diesen Darstellungserfordernissen:

Beide Widerrufsbelehrungen sind so aufgebaut, dass sie eine deutlich hervorgehobene Überschrift haben, die jeweils durch ihre Schriftgröße besonders ins Auge fällt. Diese Überschrift lautet auf der Seite "....de" "Widerrufsbelehrung" und auf der Seite "....de" "Widerrufsrecht für Verbraucher"; auf der erstgenannten Seite ist die Überschrift zusätzlich durch Unterstreichung hervorgehoben. In beiden Fällen bewirkt diese Form der Gestaltung, dass auch die jeweils am Ende der Seite wiedergegebenen zusätzlichen Hinweise optisch als Teil der Widerrufsbelehrung wahrgenommen werden. Zwar hat die Antragsgegnerin dieser Passage jeweils die abgesetzte Zwischenüberschrift "Ende der Widerrufsbelehrung" vorangestellt, diese Passagen inklusive der Zwischenüberschrift erscheinen aber gestalterisch eindeutig als der Gesamtüberschrift "Widerrufsbelehrung" bzw. "Widerrufsrecht für Verbraucher" untergeordnet. Durch die Anordnung der Absätze und deren einheitliche Schriftgröße erscheinen alle unterhalb der jeweiligen Gesamtüberschrift zu findenden Textblöcke als grundsätzlich gleichwertige Bestandteile eines einzigen Abschnittes zum Thema "Widerrufsrecht". Zudem wird diesen Passagen durch die vorangestellten und durch Fettdruck hervorgehobenen Worte "Bitte beachten" besonderes Gewicht verliehen.

Der Verbraucher hat daher nach der Gestaltung keine Veranlassung, hierin einen lediglich unverbindlichen Hinweis zu sehen, der nichts mit der eigentlichen Widerrufsbelehrung zu tun hat, sondern wird es vielmehr zumindest für möglich halten, dass er in dieser Passage gerade besonders wichtige Ergänzungen etwa zur konkreten Abwicklung eines Widerrufs finden wird. Hierin bestärkt ihn auch der Inhalt dieser Passagen, denn dort gibt die Antragsgegnerin Hinweise zur praktischen Durchführung einer etwaigen Rückgabe, indem etwa darum gebeten wird, die Ware nicht unfrei, sondern als frankiertes Paket an sie zurückzusenden, und hierbei möglichst die Originalverpackung zu verwenden. Zwar sind diese Punkte als Bitten formuliert und es wird am Ende dieser Passage auch ausdrücklich klargestellt, dass diese Modalitäten keine Voraussetzung für die wirksame Ausübung des Widerrufsrechts seien. Es handelt sich aber um für die Ausübung des Widerrufsrechts irrelevante Zusätze, die alleine der Erleichterung der Abwicklung für die Antragsgegnerin dienen sollen. Wie oben dargelegt, erscheinen diese nach ihrer Gestaltung als Teil der Widerrufsbelehrungen. Nach den oben dargestellten Grundsätzen genügt schon deshalb die Gestaltung nicht dem Deutlichkeitserfordernis des § 360 I 1 BGB. Zudem begründen diese Passagen die Gefahr, dass die Verbraucher hierdurch verwirrt werden und sich trotz des klarstellenden Schlusssatzes zumindest unsicher sind, ob sie diese Modalitäten bei einem eventuellen Widerruf nicht besser doch beachten sollten. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil die Antragsgegnerin diesen Passagen durch die vorangestellten und hervorgehobenen Worte "Bitte beachten" ein ganz besonderes Gewicht verliehen hat, die dadurch gerade nicht als etwas juristisch Irrelevantes erscheinen.

cc. Bei der Fassung des Verbotstenors hat der Senat die Bezugnahme auf die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen gemäß § 938 I ZPO zur Klarstellung auf diejenigen Teile reduziert, gegen die sich die Angriffe der Antragstellerin in der Sache richten, nämlich auf die Widerrufsbelehrungen und deren Gestaltung; Gegenstand des Angriffs sind nach der Anspruchsbegründung nicht die Art der Plazierung der Widerrufsbelehrungen im Rahmen des Bestellvorganges oder deren Verlinkung.

c. Als Geschäftsführer ist der Antragsgegner die Person, durch den die Antragsgegnerin bei den vorstehenden Wettbewerbsverstößen gehandelt hat, so dass auch er zur Unterlassung verpflichtet ist.

3. Auch ein Verfügungsgrund liegt vor. Anhaltspunkte, die der Dringlichkeitsvermutung des § 12 II UWG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung folgt § 91 I ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 ZPO und legt als Ausgangspunkt die Festsetzung des Wertes des Erlassverfahrens durch das Landgericht zugrunde, die dem Vorschlag der Antragstellerin entsprach.



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