1. |
Im Hinblick auf die Verwendung der zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB vor. Denn eine Widerrufsbelehrung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie für den Verbraucher eindeutig klarstellt, welche einzelnen Bedingungen für die Ausübung des Rechts gelten und welche Folgen die Ausübung des Rechts hat. Es dürfen somit grundsätzlich keine unterschiedlichen Belehrungen erteilt werden, weil der Verbraucher dadurch irritiert wird und letztlich nicht weiß, welche der Belehrungen richtig ist und gelten soll.
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2. |
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB. Es trifft zwar zu, dass nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Klausel nur unwirksam ist, mit welcher der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt. Daraus ist im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern, dass solche Ausschlussfristen beim Vorliegen offensichtlicher Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden sind. An dieser Wertung kann aber jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn es um einen Verbrauchsgüterkauf geht. Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig. Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken.
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