Eine allgemeine Pflicht, einen Käufer auf einen bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, besteht nicht - auch nicht aufgrund des relativ hohen Preises und der voraussichtlichen Lebensdauer des beworbenen Produktes, wenn zwischen Kaufvertrag und Modellwechsel noch beinahe zwei Monate liegen (Vorwerk-Thermomix). |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.299 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Thermomix Modell TM5 zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |