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Landgericht Wuppertal Urteil vom 09.01.2020 - 9 S 179/19 - Vorwerk muss die Kunden nicht vorab über Thermomix-Modellwechsel informieren

LG Wuppertal v. 09.01.2020: Vorwerk muss die Kunden nicht vorab über Thermomix-Modellwechsel informieren


Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 09.01.2020 - 9 S 179/19) hat entschieden:

   Eine allgemeine Pflicht, einen Käufer auf einen bevorstehenden Modellwechsel hinzuweisen, besteht nicht - auch nicht aufgrund des relativ hohen Preises und der voraussichtlichen Lebensdauer des beworbenen Produktes, wenn zwischen Kaufvertrag und Modellwechsel noch beinahe zwei Monate liegen (Vorwerk-Thermomix).




Siehe auch
Der Onlinehandel mit Haushaltsgeräten
und
Informationspflichten im Onlinehandel


Gründe:


I.

Mit Kaufvertrag vom 16.01.2019 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Thermomix TM5. Am 08.03.2019 kündigte die Beklagte in der Öffentlichkeit das Nachfolgemodell TM6 mit größerem Display und deutlich erweiterten Kochfunktionen an. Der Bestellung war eine Verkaufsveranstaltung einer Handelsvertreterin vorausgegangen, in der auf das Nachfolgemodell nicht hingewiesen worden war, da auch die Handelsvertreterin hiervon keine Kenntnis hatte.

Wäre die Klägerin über den Modellwechsel informiert gewesen, hätte sie mit dem Kauf noch anderthalb Monate zugewartet und den TM6 bestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, dass sie berechtigt sei, den Kaufvertrag rückabzuwickeln, da die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, sie über den Modellwechsel aufzuklären. Sie hat insoweit behauptet, dass bei technisch hochkomplexen Geräten das Erscheinen eines neueren und damit zugleich mit mehr Funktionen ausgestatteten und ausgereiften Modells für den Käufer von großer Bedeutung sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Nachfolgemodell zeitnah hätte erworben werden können. Ein Käufer lege bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, Wert darauf, dass diese nicht schon nach kurzer Zeit veraltet seien. Zudem erwarte man bei einem Auslaufmodell auch einen günstigeren Preis als bei einem Gerät aus der laufenden Produktion.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass bereits deshalb keine Aufklärungspflicht bestehe, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bestellung kein Auslaufmodell, sondern das damals aktuelle Modell erworben habe. Eine Hinweispflicht bestehe allenfalls dann, wenn eine Modelländerung bereits erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil vom 08.08.2019 abgewiesen und das Versäumnisurteil, nachdem die Klägerin hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, durch Urteil vom 19.09.2019 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Hinweispflicht auf eine später erfolgende Markteinführung eines Nachfolgemodells nicht bestehe, solange das Produkt, wie hier, vom Hersteller noch produziert und im Sortiment geführt und vom Hersteller auch nicht als Auslaufmodelle bezeichnet werde. Aus diesem Grunde könne die Klägerin den Vertrag auch nicht wirksam anfechten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils beantragt,

   die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.299 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Thermomix Modell TM5 zu zahlen.

Es entspreche der Üblichkeit, dass bei bestimmten Waren darauf hingewiesen werde, dass es sich um ein überholtes Modell/Nachfolge - oder Auslaufmodell handle. Dies werde von der Rechtsprechung beispielsweise bei Bekleidung, Skiern und Elektrohaushaltsgroßgeräten angenommen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Da das Modell erst Anfang März 2019 auf dem Markt eingeführt worden sei, habe es sich zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Klägerin nicht um ein Auslaufmodell gehandelt. Ein Unternehmen müsse seine Absatzstrategie nicht offenbaren. Wäre ein Unternehmer verpflichtet darauf hinzuweisen, dass möglicherweise oder bestimmt in ferner Zukunft/in Bälde/oder zu einem schon feststehenden Zeitpunkt ein neues Modell auf dem Markt erscheine, würde das die Investitionen, die gemacht wurden, um das neue Modell auf den Markt zu bringen, gefährden.

Von einer weiteren Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.





II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses wegen schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten gemäß §§ 241, 311, 280, 281 BGB noch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB zu.

1. Ein Anspruch wegen schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten, insbesondere wegen einer unterlassenen Aufklärung gemäß §§ 241, 311, 280, 281 BGB ist nicht gegeben.

Vielmehr hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, bereits Mitte Januar 2019, dem Zeitpunkt der schriftlichen Bestellung seitens der Klägerin, auf den am 08.03.2019 angekündigten Modellwechsel hinzuweisen.

Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, für den Verkäufer nicht schlechthin hinsichtlich aller Eigenschaften der Ware, die etwa als weniger vorteilhaft angesehen werden könnten (BGH, Urteil vom 06. November 1981 - I ZR 164/79 -, juris).

Denn der Verkehr erwartet nicht ohne weiteres die Offenlegung aller - auch der weniger vorteilhaften - Eigenschaften einer Ware oder Leistung. Sie ist jedoch zu bejahen, wenn die verschwiegene Tatsache nach der Auffassung des Publikums wesentlich, also den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist. Dabei deutet es im Allgemeinen auf eine entsprechende Verkehrserwartung hin, wenn derartige Hinweise auf eine bestimmte negative Eigenschaft im Wettbewerb üblich sind. Allerdings müssen auch die Interessen des Werbenden beachtet werden: Seine Aufklärungspflicht bezieht sich nicht auf jede Einzelheit der geschäftlichen Verhältnisse. Vielmehr besteht eine Verpflichtung nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (BGH GRUR 1999,757; GRUR 1999,760; KGR Berlin 2005,104). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Aufklärungspflicht bei einem Auslaufmodell besteht, nicht generell, sondern allenfalls nach Warengruppen beantwortet werden kann und dies bei Geräten, die einen verhältnismäßig hohen Preis und eine längere Lebensdauer haben, eher anzunehmen ist als bei anderen Geräten (BGH, Urteil v. 06.10.1999 - I ZR 92/97 -, juris).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien bestand im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Aufklärungspflicht, weil es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Thermomix zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht um ein Auslaufmodell handelte. Weder hat die Beklagte selbst das Modell als Auslaufmodell bezeichnet, noch wurde der Thermomix TM5 am 16.01.2019 von der Klägerin nicht mehr im Sortiment geführt. Vielmehr kündigte die Beklagte erst am 08.03.2019 einen Modellwechsel an und wurde dieser auch erst ab diesem Zeitpunkt beworben. Ob der TM5 zu diesem Zeitpunkt noch produziert wurde oder der Verkauf aus dem vorhandenen Bestand erfolgte, ist unerheblich. Zum einen hat die Klägerin die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Thermomix noch produziert wurde, mit der Berufung nicht angegriffen, sodass das Berufungsgericht hieran gebunden ist. Zum anderen spielt es für die Erwartungen des Verkehrs keine Rolle, ob ein Produkt aus dem Bestand des Händlers verkauft wird oder kurz zuvor produziert wurde.

Eine uneingeschränkte Hinweispflicht, die auch Modelle umfasst, die noch vor dem Modellwechsel während einer Übergangszeit abverkauft werden, kann nicht angenommen werden. Denn der Verkehr erwartet vernünftigerweise nicht, dass mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändert oder einstellt, alle noch im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet werden. Eine derart weitgehende Hinweispflicht würde die Interessen des Herstellers, die ebenfalls zu berücksichtigen sind, zu weit einschränken. Denn der Hersteller hat ein berechtigtes Interesse daran, die aus dem aktuellen Sortiment erworbene Ware im üblichen Warenumschlags absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden Umstand hinweisen zu müssen, dass alsbald ein neues Modell im Handel sein würde (BGH, Urteil vom 06.10.1999, a.a.O.)

Ob eine solche Pflicht im Einzelfall aufgrund des relativ hohen Preises und der voraussichtlichen Lebensdauer des beworbenen Produktes dann angenommen werden kann, wenn der Modellwechsel unmittelbar bevorsteht, kann dahinstehen. Denn hier lagen zwischen Abschluss des Kaufvertrages und Ankündigung des Modellwechsels nahezu zwei Monate.

2. Auch ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 BGB ist nicht gegeben.

Denn der Umstand, dass nach Abschluss des Kaufvertrages kein Modellwechsel erfolgen würde, mag zwar für die Klägerin, nicht aber für die Beklagte zur Grundlage des Vertrages geworden sein.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 I Nr. 1, II ZPO), bestand nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Eine grundsätzliche Bedeutung ist nämlich nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung der Sache von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, die über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (BGH, IV ZR 543/15, bei juris).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.299 €

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