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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 08.05.2020 - 6 U 241/19 - Information über Produkteigenschaften

OLG Köln v. 08.05.2020: Information über die wesentlichen Produkteigenschaften bei Online-Kauf


Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 08.05.2020 - 6 U 241/19) hat entschieden:

   Die Angabe zu der Frage, ob sich ein Sitzbezug für ein Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet, stellt bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ein wesentliches Merkmal dar. Das Vorenthalten solcher Informationen bei einem qualifizierten Angebot i.S. von § 5a Abs. 3 UWG ist irreführend und wettbewerbswidrig.




Siehe auch
Produktbeschreibung
und
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Gründe:


I.

Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Form die Beklagte verpflichtet ist, bei dem Angebot von Autositzbezügen an Endverbraucher auf die Eignung der Bezüge für Fahrzeuge mit Seitenairbags hinzuweisen.

Die Klägerin bietet Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge an, unter anderem in ihrem eigenen Internetshop unter Internetadresse 1 und Internetadresse 2 sowie über B, E und andere Vertriebswege.

Autositzbezüge, die über den Originalbezug des Fahrzeugherstellers gezogen werden, können die Funktionsfähigkeit der Seitenairbags in einem Kraftfahrzeug beeinträchtigen. Mittlerweile sind in den neueren Fahrzeugen Seitenairbags in den Sitz, d.h. in die Rückenlehne des Vordersitzes, integriert. Autositzbezüge der Klägerin weisen eine spezielle, kraftfahrzeugtypabhängige Seitennaht auf, die gewährleistet, dass sich der Seitenairbag ohne Beeinträchtigung der Funktion und mit einer allenfalls geringfügigen zeitlichen Verzögerung durch den Autositzbezug hindurch entfalten kann. Die Klägerin lässt ihre Autositzbezüge regelmäßig vom TÜV unter anderem auf ihre Kompatibilität mit Seitenairbags überprüfen.

Die Beklagte bietet ebenfalls Autositzbezüge unter anderem über B und E an. Am 27.04.2017 bot sie auf der Handelsplattform E "Auto Sitzbezüge Bezug + Fußmatten Komplettset VW-Golf 4 Bjr. 97-06 7267+AM 7171p" zum Preis von 40 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K2 zu den Akten gereichte Angebot verwiesen. In dem Angebot findet sich kein Hinweis darauf, ob der Sitzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet ist.

Am 23.03.2017 bot die Beklagte über die Plattform B

   "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2"

zum Preis von 14,95 € an. In dem Angebot findet sich unter der Zwischenüberschrift "Produktbeschreibung" im dritten Block, vorletzte Zeile folgender Hinweis:

   "Nicht geeignet für Fahrzeuge mit integrierten Kopfstützen und Seitenairbags. Ohne ABE!"

Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage K3 zur Akte gereichte Angebot Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Beklagte wegen dieser Werbung mit Schreiben vom 04.07.2017 erfolglos abgemahnt.

Die Klägerin hat behauptet, dass die von der Beklagten angebotenen Sitzbezüge generell für Fahrzeuge mit Seitenairbags ungeeignet seien. Die Beklagte habe - unstreitig - selbst ihren Sitzbezug als ungeeignet für die Verwendung mit Seitenairbags bezeichnet.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass es sich bei dem Umstand, ob ein Autositzbezug für ein Fahrzeug geeignet ist, bei dem ein Seitenairbag in der Sitzlehne integriert ist, um eine wesentliche Information handele, deren Vorenthalten unlauter sei. Diese Information müsse immer erteilt werden. Die Klägerin ist ferner der Ansicht gewesen, auf den Umstand, dass Autositzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet seien, müsse an prominenter Stelle hingewiesen werden. Zudem müsse ein allgemeiner Warnhinweis erfolgen. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen unternehmerischer Sorgfalt und gelte unter Produkthaftungsgesichtspunkten für Produkte, deren Verwendung mit Gefahren für die Gesundheit verbunden sind. Zudem ergebe sich das Gebot ergänzend aus dem Produktsicherheitsgesetz, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregelung handele. Da viele Verbraucher nicht wüssten, dass der Seitenairbag meist in die Sitzlehne integriert ist, oder sie sich der Gefahr nicht bewusst seien, die mit der Verwendung eines Sitzbezugs, der nicht für Seitenairbags geeignet ist, verbunden ist, müssten sie vor dem Kauf vor diesen Gefahren deutlich gewarnt werden, damit der Sitzbezug überhaupt verkehrsfähig sei. Denn andere aufklärende Hinweise - wie etwa in einer Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung - seien zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.

Die Klägerin hat beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,

  a)  ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,

hilfsweise zu a)

ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,

wie in Anlage K2 wiedergegeben,

und/oder

  b) 
  aa)  ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Autositzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet ist, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3)

und

  bb)  ohne auf die Gefahren für Leib und Leben hinzuweisen, die bei der Verwendung eines Autositzbezugs, der zur Verwendung in einem Fahrzeug mit Seitenairbag nicht geeignet ist, in Fahrzeugen mit Seitenairbags bestehen,

hilfsweise zu b) aa) und bb)

ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);

  2.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.531,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Verwendung von Autositzbezügen, die über den Originalbezug eines Autositzes gezogen werden, generell die Funktionsunfähigkeit von Seitenairbags einschränke. Die Gefahr der Funktionseinschränkung bestehe allenfalls bei den in Sitzlehnen integrierten Airbags, nicht jedoch bei in den Türblättern verbauten Prallkissen. Am Markt seien auch zahlreiche Fahrzeuge verfügbar, bei denen die Seitenairbags nicht in die Rückenlehne der Vordersitze, sondern in die Türen oder deren Verkleidungen integriert seien. Sie bestreitet ferner, dass Sitzbezüge ohne eine Sollbruchstelle generell nicht zur Verwendung im Zusammenhang mit Seitenairbags - unabhängig davon ob im Sitz oder in den Türblättern verbaut - geeignet seien. Die Beklagte hat behauptet, sie biete auch Bezüge an, die über eine Sollbruchstelle bzw. Naht verfügten. Spätestens seit dem 14.02.2017 weise sie in ihren Angeboten darauf hin, dass die jeweiligen Sitzbezüge zur Verwendung in Kraftfahrzeugen mit in den Sitz integriertem Seitenairbag nicht geeignet seien und die angebotenen Bezüge über keine ABE verfügten. Der Hinweis bei dem Angebot, das als Anlage K3 vorgelegt ist, sei jedenfalls ausreichend.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe schon nicht, weil der Abmahnung weder ein Ausdruck des beanstandeten Angebots beilag noch das Muster einer Unterlassungserklärung. Die Beklagte erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag zu 1 a stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Die im Hilfsantrag Ziffer 1 a näher bezeichnete geschäftliche Handlung der Beklagten sei nach §§ 3, 5a Abs. 1 und 2 S. 2 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 UWG unlauter, weil es für die angesprochenen Verkehrskreise eine wesentliche Information sei, dass ein Sitzbezug nicht für ein Fahrzeug geeignet sei, dass mit einem Seitenairbag ausgestattet sei, und die Beklagte diese Information nicht gegeben habe.

Die Beklagte müsse indes nicht grundsätzlich darüber informieren, ob die Sitzbezüge für Fahrzeuge geeignet seien. Die Information, dass eine Eignung nicht anzunehmen sei, reiche aus. Wenn die Autositzbezüge für Fahrzeuge mit Seitenairbags in Sitzlehnen geeignet seien, fehle es an einem besonderen Informationsinteresse des angesprochenen Verkehrs. Der Verkehr, der keine näheren Kenntnisse von der Anbringung der Seitenairbags habe, gehe im Rahmen der Entscheidung, ob ein Autositzbezug gekauft werde, davon aus, dass der Seitenairbag auch bei dem von der Beklagten vertriebenen Modell auslöse. Wenn dies zutreffe, bestehe kein gesondertes Informationsinteresse. Im Übrigen fehle dieses mangels Sicherheitsrisikos.

Die weiteren geltend gemachten Unterlassungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu, weil ein Hinweis auf die mögliche Lebensgefahr nicht erforderlich sei und die Hinweise im Rahmen des konkret angegriffenen Angebots auf die fehlende Eignung ausreichend seien.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte müsse auf die Eignung der Autositzbezüge nach § 5a Abs. 3 UWG hinweisen, weil sie diese in einer Form anbiete, dass die Verbraucher sie erwerben könnten. Die Eignung stelle ein wesentliches Merkmal des Produkts dar und sei auch für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher relevant. Der Verbraucher könne diese Information billigerweise erwarten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts könne nicht angenommen werden, dass die Verbraucher nur ein Interesse an einer Information über eine fehlende Eignung hätten. Vielmehr sei die Eignung insgesamt ein Qualitätsmerkmal und für den Verbraucher daher entscheidend.

Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher ohne Hinweis von einer Kompatibilität der Bezüge ausgehe. Der Verbraucher werde in der Regel überhaupt nicht erkennen, dass die Funktion der Airbags beeinträchtigt werden kann. Soweit keine Fehlvorstellung vorliege, sei dies für die Anwendung des § 5a UWG nicht relevant, weil die Vorschrift dem Verbraucher eine informierte Entscheidung ermöglichen wolle. Aufgrund der Sicherheitsrelevanz der Information müsse diese grundsätzlich dargestellt werden, zumal die Belastung für die Beklagte gering sei.

Wenn § 5a Abs. 3 UWG außer Acht gelassen würde, wäre die Information weiterhin wesentlich, weil der Verbraucher aufgrund der Sicherheitsrelevanz ein gesteigertes Informationsinteresse habe. Es sei daher auch nach § 5a Abs. 2 UWG unlauter, die Bezüge ohne Hinweis auf die Eignung anzubieten.

Schließlich liege eine Irreführung nach § 5a Abs. 1 UWG vor, weil im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse der Verbraucher an der Information die Interessen der Beklagten überwiegen würde.

Die weiteren Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch seien erfüllt.

Der Klageantrag 1 b sei ebenfalls begründet. Er ergebe sich aus §§ 3, 8, 5a UWG. Die Beklagte müsse - neben dem Hinweis auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbag - darauf hinweisen, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehen könne. Der entsprechende Hinweis sei eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG. Aufgrund der Gefahr, die von dem Fehlgebrauch ausgehe, müsse der Hinweis erteilt werden, was die Klägerin im Einzelnen darlegt. Dem stünden keine erheblichen Interessen der Beklagten entgegen.

Das Weglassen bereits eines der Hinweise stelle vor diesem Hintergrund auch einen Verstoß gegen § 3 ProdSG dar, der nach §§ 8, 3a UWG zu unterlassen sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass die als "universal" passend beworbenen Sitzbezüge auch für Fahrzeuge mit Seitenairbags genutzt würden.

Die Unlauterkeit des fehlenden Hinweises ergebe sich aus § 3 Abs. 2 UWG, weil das Weglassen der Hinweise gegen die unternehmerische Sorgfalt verstoße.

Wenn diese Ansprüche verneint würden, sei der Hilfsantrag begründet, weil die Information über die Nichtgeeignetheit des Produkts erst im Rahmen des Fließtextes und damit erheblich zu spät erfolge. Die Information werde schon für die Entscheidung des Verbrauchers benötigt, ob er sich mit dem Angebot näher befasse. Ohne Hinweis werde der Verbraucher zunächst annehmen, der Bezug könne für jedes Fahrzeug ohne weiteres eingesetzt werden. Daher liege ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 UWG vor. Die Beklagte verstoße auch gegen § 3 Abs. 2 UWG.

Da die Ansprüche insgesamt begründet seien, bestünde auch ein Anspruch auf Zahlung der vollständigen Abmahnkosten.

Die Klägerin beantragt - nach Beschränkung des Antrags Ziffer 1 a auf die konkrete Verletzungsform -,

   die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 27.08.2018, Az. 31 O 271/17, zu verurteilen,

  1.  es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,

   im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,

  a)  ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,

soweit dies geschieht wie in der Anlage K2;

und/oder

  b)  ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Autositzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet ist, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3)

und

ohne auf die Gefahren für Leib und Leben hinzuweisen, die bei der Verwendung eines Autositzbezugs, der zur Verwendung in einem Fahrzeug mit Seitenairbag nicht geeignet ist, in Fahrzeugen mit Seitenairbags bestehen,
  c)  hilfsweise zu 1 b

ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);

  2.  an die Klägerin weitere 1.133,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.





II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Unterlassungsantrag Ziffer 1 a der Berufung ist - mit dem eingeschränkten Antrag - begründet. Weiter hat die Berufung im Rahmen des Hilfsantrags und teilweise hinsichtlich der Abmahnkosten Erfolg und ist im Übrigen zurückzuweisen. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Anträge weder unklar noch missverständlich oder aus sonstigen Gründen nicht hinreichend bestimmt.

a) Der Antrag 1 a ist - auch in seiner ursprünglichen Fassung - weder unklar noch zu unbestimmt. Die Klägerin beantragt, dass die Beklagte es unterlässt, im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben oder anzubieten, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Damit wird deutlich, was die Klägerin begehrt, nämlich das Unterlassen eines bestimmten Angebots ohne Angabe einer bestimmten Information. Dies gibt die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung in dieser Form selbst zu verstehen.

Ein Widerspruch zu dem Antrag 1b besteht nicht. Im Rahmen des ersten Antrags nimmt die Klägerin an, dass die Beklagte mitteilen muss, ob sich der Sitzbezug für Fahrzeuge mit Seitenairbags eignet, unabhängig davon, ob eine Eignung anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen des Antrags 1 b wendet sich die Klägerin gegen ein bestimmtes Angebot, weil dort - so die Auffassung der Klägerin - allein an untergeordneter Stelle auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbag im Sitz hingewiesen wird. Damit richtet sich der erste Antrag gegen das vollständige Weglassen einer von der Klägerin für notwendig gehaltenen Information, während sich der zweite Antrag gegen die Art der Darstellung für den dort genannten besonderen Fall richtet, bei dem die Information unstreitig erfolgte. Damit liegen zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und somit auch zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor. Die Anträge schließen sich daher weder aus noch widersprechen sie sich gegenseitig.

b) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch das Verhältnis der Anträge zueinander deutlich.

Die Klägerin begehrt - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass sowohl bei einer Werbung für einen Sitzbezug, der nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet ist, die entsprechende Information, der Bezug eigne sich nicht, zu erfolgen hat, als auch für Fahrzeuge, für die eine Eignung angenommen werden kann. Vielmehr wird aus dem Antrag 1 b deutlich, dass die Klägerin das dort vorgelegte Angebot (Anlage K3) angreift, weil dort ein Sitzbezug, der nicht geeignet im o.g. Sinn ist, beworben wird, ohne dass hinreichend auf die fehlende Eignung und die daraus resultierende Gefahr hingewiesen würde. Dieser Fall ist vom Antrag Ziffer 1 a nicht erfasst, weil dieser - wie dargelegt - sich allein gegen Angebote ohne die entsprechende Information über die Eignung richtet.

c) Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass die Klägerin die Angriffe Ziffer 1 a und 1 b mit "und/oder" miteinander verknüpft, wird ohne weiteres deutlich, dass sie ein Verbot begehrt, bei dem sowohl die kumulative, als auch die alternative Darstellung angegriffen wird.

2. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewerbung ohne den Zusatz, ob das Produkt für Fahrzeuge mit Seitenairbag geeignet ist (Antrag 1 a), ergibt sich aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 2, 3 UWG. Soweit der ursprünglich in der Berufung gestellte Antrag über die Verletzungshandlung hinausging, hat die Klägerin ihren Antrag begrenzt. Im Einzelnen:

a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert, die in das Verfahren eingeführten Ansprüche geltend zu machen. Beide Parteien vertreiben Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge an Endverbraucher, sodass der Absatz der Beklagten den Absatz der Klägerin behindern kann.

b) Die Beklagte hat im Rahmen der dem Streit zugrundeliegenden Werbung Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge angeboten und beworben, so dass die Beklagte auch eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgenommen hat. Dies ist unstreitig.

c) Die geschäftliche Handlung der Beklagten war nach §§ 3, 5a Abs. 2, 3 UWG unlauter, so dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG zusteht.

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die von der Klägerin als fehlend gerügte Angabe zu der Frage, ob sich der Sitzbezug für ein Kraftfahrzeug mit Seitenairbags eignet, stellt eine wesentliche Information dar. Die vom Kläger angegriffene Werbung beinhaltet ein qualifiziertes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Bei einem solchen Angebot gelten bestimmte Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben, so u. a. "alle wesentlichen Merkmale der Ware (...) in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang", § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Ein qualifiziertes Angebot nach § 5a Abs. 3 UWG liegt vor, wenn Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Diese Umschreibung dient der Umsetzung des Begriffs "Aufforderung zum Kauf" in Art. 7 Abs. 4 der UGP-Richtlinie und seiner Definition in Art. 2 lit. i UGP-Richtlinie als eine "kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen". Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das beworbene Produkt und dessen Preis erfährt, dass er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019 - 6 U 155/18, WRP 2020, 228, mwN).



Nach diesen Maßstäben enthält das dem Unterlassungsantrag zugrunde gelegte Angebot der Beklagten ein qualifiziertes Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG. Es handelt sich nicht um eine reine Aufmerksamkeits- oder Erinnerungswerbung. Vielmehr werden das konkrete Produkt und der Preis genannt, so dass ein Verbraucher sich unmittelbar zum Kauf entschließen kann. Dies ist auch der Sinn des Angebots auf den Internetverkaufsplattformen E und B.

Die von der Klägerin geforderten Angaben zur Möglichkeit der Nutzung für ein Fahrzeug, das mit Seitenairbags in den Sitzen ausgestattet ist, ist eine nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentliche Information. Die Rechtsprechung hat die Typenbezeichnung und die Angabe der Marken und Hersteller von Elektrogeräten als wesentliche Information angesehen, weil der Verbraucher nur so in der Lage sei, die Eigenschaften der konkurrierenden Produkte festzustellen und diese zu vergleichen (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2014 - I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung; Büscher in Büscher, UWG, 1. Aufl., § 5a Rn. 96). Ein Vergleich mit anderen Produkten ist aber nur möglich, wenn die für den Verbraucher wesentliche Information enthalten ist, ob sich das Produkt für den vorgesehenen Zweck, nämlich die Nutzung im jeweiligen Fahrzeug des Verbrauchers - eignet. Der Durchschnittsverbraucher kann daher die Information billigerweise erwarten, um eine informierte Entscheidung - ggf. nach Vergleich mit anderen Produkten - treffen zu können. Insoweit handelt es sich um ein Merkmal, das die Qualität des Produkts und dessen Brauchbarkeit beschreibt, was als wesentliches Merkmal des Produkts anzusehen ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 4.24).

Daraus, dass der Umfang der zu erteilenden Informationen anhand der Umstände der Aufforderung zum Kauf, der Beschaffenheit und der Merkmale des Produkts sowie des verwendeten Kommunikationsmittels zu treffen sind (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5a Rn. 142, mwN), ergibt sich nichts anderes. Denn es handelt sich um eine Werbung im Internet, in der die geforderte Information ohne weiteres erfolgen kann. Auch die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Information aus Platzgründen - wie etwa bei einer F-Werbung - nicht vollständig untergebracht werden könnte.

Die Information, ob sich der Sitzbezug für Kraftfahrzeuge mit in den Sitzen angebrachten Seitenairbags eignet, hat die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen eines qualifizierten Angebots im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG unterlassen und diese den Verbrauchern vorenthalten. Der Ansicht der Beklagten, der informierte Durchschnittsverbraucher folgere daraus, dass in der streitgegenständlichen Werbung von einer Kompatibilität auch mit der Nutzung in Fahrzeugen mit Seitenairbags auszugehen ist, kann nicht beigetreten werden. Ohne die Information wird der Verbraucher sich in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht. Daher kann er auch ohne diese Information die Produkte nicht hinreichend vergleichen.

Vor diesem Hintergrund führt es auch zu keinem anderen Ergebnis, dass auch bei einer wesentlichen Information stets abzuwägen ist, ob der Verbraucher diese nach den Gesamtumständen tatsächlich für eine informierte Kaufentscheidung benötigt. Hiervon ist nach den vorstehend dargelegten Erwägungen auszugehen. Nach der Lebenserfahrung benötigt der Käufer eines Sitzbezuges neben dem Preis insbesondere die Information, ob dieser überhaupt für sein Fahrzeug geeignet ist und wie er sich mit anderen Produkten vergleichen lässt.

Das Vorenthalten der wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte. Auch dies entspricht der Lebenserfahrung, insbesondere soweit es die wesentlichen Merkmale der Ware betrifft, weil diese für den Verbraucher regelmäßig ein bestimmender Faktor für seine Entscheidung sind (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.44).

d) Der ursprüngliche Berufungsantrag ging indes über diesen Verstoß hinaus. Denn der allgemein formulierte Antrag beschränkte sich nicht auf ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 UWG. Er beschränkte sich nicht auf Angebote in einer Weise, dass der Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Daher hat die Klägerin ihren Antrag angepasst und auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Der Antrag ist indes - anders als das Landgericht den erstinstanzlichen Hilfsantrag ausgelegt hat - jedenfalls im Rahmen der Berufung unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung dahin zu verstehen, dass das allgemeine Weglassen der Information Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist. Hierfür spricht auch der Wortlaut des Antrags.

Ein allgemein formuliertes Verbot wäre auch aus einem weiteren Grund zu weit gegangen. Denn es kann zulässig sein, dass die Beklagte - beispielsweise im Rahmen einer F-Werbung (s.o.) - Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge im geschäftlichen Verkehr bewirbt oder anbietet, ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind. Hier wäre - wie dargelegt - eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären. Dann spräche der begrenzte Platz dafür, dass die von der Klägerin geforderten Informationen nicht erforderlich wären. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an, so dass diese Fragen offenbleiben können.

3. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Bewerbung ohne den Zusatz, dass eine Gefahr für Leib und Leben bestehen kann und (im Rahmen einer kumulativen Verpflichtung) sich der Bezug nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags eignet, ergibt sich - wie das Landgericht mit Recht angenommen hat - nicht aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 2, 3 UWG, § 3a UWG in Verbindung mit § 3 ProdSG oder § 3 Abs. 2 UWG.

a) Allerdings sind die Voraussetzungen teilweise erfüllt. Wie dargelegt sind die Parteien Mitbewerber, die angegriffene Werbung der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung und es handelt sich um ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 S. 1 UWG, weil das in Bezug genommene Angebot (Anlage K3) dem Verbraucher ermöglichte, das Geschäft abzuschließen und die angebotenen Sitzbezüge zu erwerben.

b) Die geschäftliche Handlung der Beklagten war jedoch nicht nach §§ 3, 5a Abs. 2, 3 UWG unlauter. Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, handelt es sich bei der Information, dass Gefahren für Leib und Leben bestehen können, nicht um eine wesentliche Information im oben im Einzelnen dargelegten Sinn.

Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG in der seit dem 10. Dezember 2015 geltenden Fassung handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 - Energieausweis, mwN).




Eine Information ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zudem ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten. Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16, GRUR 2017, 1265 - Preisportal, mwN). Der Unternehmer muss daher nicht ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenlegen, sofern dies nicht zum Schutze der Interessen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.11, mwN).

Nach diesen Grundsätzen ist die Information nicht wesentlich. Wie das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung angenommen hat, ergibt sich bereits aus der Information, dass die Sitzbezüge nicht für Fahrzeuge mit Seitenairbags geeignet sind, dass die Funktion dieser Airbags bei Nutzung der Sitzbezüge gestört werden kann. Dies lässt für jeden angesprochenen Verbraucher ohne weiteres den Schluss zu, dass eine Gefahr bestehen kann, weil aufgrund einer Funktionsstörung des Seitenairbags der Schutz im Rahmen eines Unfalls nicht mehr gewährleistet sein kann. Jeder Verbraucher wird daher entsprechendes annehmen. Da allein hieraus die von der Klägerin dargelegte Gefahr für Leib und Leben resultiert, bedarf es eines entsprechenden zusätzlichen Hinweises nicht.

Da die Information für den Verbraucher auf der Hand liegt, ergibt sich nichts anderes daraus, dass die Information von erheblicher Bedeutung für die sichere Nutzung des Produkts ist.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich der Anspruch auch nicht aus § 5a Abs. 1 UWG.

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch nicht aus § 3a UWG in Verbindung mit § 3 ProdSG.

Bei § 3 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann "auf dem Markt" bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter.

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 ProdSG liegt indes aufgrund des fehlenden Hinweises nicht vor. Allerdings ist § 3 Abs. 2 ProdSG grundsätzlich anwendbar, weil keine produktbezogene Richtlinie im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdSG vorliegt.

Nach § 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung sind auch die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise und weitere produktbezogene Angaben zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ProdSG). Auch die Einwirkung auf andere Produkte ist zu berücksichtigen, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG).

Danach liegt eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht vor, soweit die Sitzbezüge in einem Fahrzeug mit in den Sitzen integrierten Seitenairbags eingesetzt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Hinweise auf die Ungeeignetheit der Verwendung an sich und den Hinweis auf die Gefahr kumulativ geltend macht. Aufgrund des ersten Hinweises ist es auch nicht vorhersehbar, dass der Verkehr die Sitzbezüge in Fahrzeugen mit entsprechenden Seitenairbags verwendet. Vielmehr ist dem Verkehr - wie dargelegt - unter Berücksichtigung des allgemeinen Hinweises bewusst, dass sich die Sitzbezüge für solche Fahrzeuge nicht eignen und daher Gefahren für die Funktion der Seitenairbags bestehen.

c) Auch ein Anspruch nach § 3 Abs. 2 UWG aufgrund eines Verstoßes gegen die unternehmerische Sorgfalt kann nicht angenommen werden. Eine entsprechende Informationspflicht besteht, wie dargelegt, nicht.

4. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Berufung Erfolg, soweit die Klägerin im Rahmen des Hilfsantrags Ziffer 1 b geltend macht, der Hinweis auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbags sei nicht hinreichend deutlich.

Wie dargelegt ist der Hinweis erforderlich, so dass aufgrund des Fehlens des Hinweises ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, §§ 3, 5a Abs. 2, 3 UWG besteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 Bezug genommen.

Dem Fehlen eines Hinweises steht es gleich, wenn der Hinweis versteckt erteilt wird, so dass dessen Kenntnisnahme erschwert wird (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 5a Rn. 3.27; Büscher in Büscher aaO, § 5a Rn. 54). In diesem Fall liegt ein Verheimlichen des Hinweises vor. Ein Verheimlichen ist anzunehmen, wenn der Hinweis erst nach Suchen erkannt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Werbeadressat den Hinweis nicht erwartet (vgl. Dreyer in Harte/Henning aaO, § 5a Rn. 97).



So liegt der Fall hier. Dem angesprochenen Verbraucher ist ohne Hinweis nicht bewusst, dass ein Sitzbezug zu Problemen mit einem Seitenairbag führen kann. Mit einer entsprechenden Einschränkung der Nutzbarkeit rechnet der Verbraucher nicht. Dennoch hebt die als Anlage K3 eingereichte und konkret zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Werbung zahlreiche Merkmale der Sitzbezüge hervor, zunächst ohne auf die fehlende Eignung hinzuweisen. Insbesondere enthält das Angebot - nach der Überschrift, die bereits wesentliche Merkmale wie "universal Sitzauflage" enthält - folgende Hinweise:

   "Die Sitzbezüge passen für PKW, Kleinbus,
Kletterschluss sind vorhanden
100% Polyester, 8mm Schaustoff kaschiert
Die Rückseite der Vordersitze werden vollständig verdeckt
Einfache Montage, inklusive Befestigungshacken
Abwaschbar, sehr strapazierfähig, farbbeständig und pflegeleicht"

Nach diesen Hinweisen erfolgen Produktinformationen und es werden gesponserte Produkte zu dem Artikel genannt. Erst im Rahmen des Fließtextes wird unter "Wichtige Punkte" in kleiner Schrift auf die fehlende Eignung für Fahrzeuge mit Seitenairbags hingewiesen. Dies stellt ein Verheimlichen des Hinweises dar.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Erstbegehung vermutet.

5. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen hat die Berufung auch - teilweise - Erfolg, soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung der Abmahnkosten wendet. Da die Abmahnung hinsichtlich der Ansprüche - wie dargelegt - zu weit gegangen ist, die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aber jeweils Erfolg haben, sind die Abmahnkosten zu ½ zu erstatten. Damit ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 765,95 € nebst Zinsen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

7. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der Anwendung der gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der dargelegten - nicht bestrittenen - Ansichten in der einschlägigen Literatur und insbesondere der Feststellung des Verkehrsverständnisses im Einzelfall.

7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.500 € festgesetzt.

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