1. |
die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr Autositzbezüge für Kraftfahrzeuge zu bewerben und/oder anzubieten,
a) |
ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
hilfsweise zu a)
ohne darauf hinzuweisen, ob die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag im Kraftfahrzeug geeignet sind,
wie in Anlage K2 wiedergegeben,
und/oder
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b) |
aa) |
ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass ein Autositzbezug zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet ist, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3)
und
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bb) |
ohne auf die Gefahren für Leib und Leben hinzuweisen, die bei der Verwendung eines Autositzbezugs, der zur Verwendung in einem Fahrzeug mit Seitenairbag nicht geeignet ist, in Fahrzeugen mit Seitenairbags bestehen,
hilfsweise zu b) aa) und bb)
ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass die Autositzbezüge zur Verwendung mit einem Seitenairbag nicht geeignet sind, wenn dies geschieht wie bei dem Angebot "A 2 x Vordere Autositzbezug Sitzbezüge Schonbezüge Werkstattschoner, Komplettset, Sitzschonerset, Universal Sitzauflager, Schwarz, AS 7254-2" auf B am 23.03.2017 (Anlage K3);
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