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Amtsgericht Winsen Urteil vom 10.12.1993 - 12 OWi 10 Js 14066/93 (451/93) - Der Lieferant ist bei Versendung durch die Deutsche Bundesbahn verpflichtet, die Transportverpackungen am Ort des Empfängers zurückzunehmen.

AG Winsen v. 10.12.1993: Rücknahmepflicht des Lieferanten für Transportverpackungen


Das Amtsgericht Winsen (Urteil vom 10.12.1993 - 12 OWi 10 Js 14066/93 (451/93)-) hat in einem Bußgeldverfahren entschieden:

  1.  Der Lieferant ist bei Versendung durch die Deutsche Bundesbahn verpflichtet, die Transportverpackungen gemäß VerpackV § 4 S 1 am Ort des Empfängers zurückzunehmen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen gewerblichen oder privaten Abnehmer handelt.

  2.  Der betroffene Lieferant befindet sich jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn er der Auffassung ist, die Voraussetzungen für die Rücknahmepflicht nach VerpackV § 4 lägen nicht vor. Bis Mitte des Jahre 1992 waren zu dieser Frage, soweit ersichtlich, keine obergerichtlichen Entscheidungen ergangen. Im übrigen konnte der Betroffene aus der zur VerpackV erschienenen Literatur zu der aufgeworfenen Frage keine eindeutige Antwort erhalten. Darüber hinaus kommt hinzu, daß die VerpackV selbst in sich schwer verständlich ist und zum Beispiel die Frage des Rücknahmeorts nur durch Auslegung ermittelt werden kann. Durch bloßes Lesen der VerpackV konnte der Betroffene mithin nicht feststellen, ob es sich bei der von ihm ausgelieferten Verpackung um eine Transportverpackung handelt und ob Rücknahmeort der Ort des Empfängers oder sein Sitz ist.




Siehe auch Verpackungen


Entscheidungsgründe für diese - auch etwas ältere - Entscheidung liegen mir nicht vor.

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