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Der betroffene Lieferant befindet sich jedoch in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, wenn er der Auffassung ist, die Voraussetzungen für die Rücknahmepflicht nach VerpackV § 4 lägen nicht vor. Bis Mitte des Jahre 1992 waren zu dieser Frage, soweit ersichtlich, keine obergerichtlichen Entscheidungen ergangen. Im übrigen konnte der Betroffene aus der zur VerpackV erschienenen Literatur zu der aufgeworfenen Frage keine eindeutige Antwort erhalten. Darüber hinaus kommt hinzu, daß die VerpackV selbst in sich schwer verständlich ist und zum Beispiel die Frage des Rücknahmeorts nur durch Auslegung ermittelt werden kann. Durch bloßes Lesen der VerpackV konnte der Betroffene mithin nicht feststellen, ob es sich bei der von ihm ausgelieferten Verpackung um eine Transportverpackung handelt und ob Rücknahmeort der Ort des Empfängers oder sein Sitz ist.
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