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Der Handel mit Spielwaren - Spielzeug - Toys - Kinderspielzeug - Spielgeräten

Der Handel mit Spielwaren - Spielzeug - Spielgeräte - Toys - Kinderspielzeug





Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsprechung

-   Outlet-Fabrik-Verkauf
-   Verpackungen



Einleitung:


Wie nahezu alles ist in der EU auch der Handel mit Spielzeug und Spielgeräten Normen unterworfen, die nach der Vorgabe der sogenannten Spielzeugrichtlinie die einzelnen Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze umzusetzen hatten.

Nachdem allerdings seit dem Inkrafttreten der Spielzeugrichtlinie bereits wieder zwei Jahrzehnte vergangen sind, regt sich erwartungsgemäß in der EU erneut erheblicher Reform bedarf, der sicherlich für merkbare Erschwernisse für den Onlinehandel mit Spielzeug führen wird.




So hat die EU-Kommission am 21.04.2008 entschieden, dass die Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt. Anlass hierfür ist die Tatsache, dass es öfter passiert ist, dass Kinder abnehmbar bzw. lösbare Magneten von Spielzeug entfernt und verschluckt haben, wobei der dadurch entstehende Darmverschluss nur operativ beseitigt werden kann.

Die neue Spielzeugrichtlinie der EU aus dem Jahre 2009 ist seit dem 20.07.2011 in allen Mitgliedstaaten der EU anwendbar. Die alte Spielzeugrichtlinie aus dem Jahre 1988 wird dadurch im wesentlichen ersetzt.

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinienvorschriften in der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug - 2. GPSGV) in innerstaatliches Recht umgesetzt, die zum 20.07.2011 in Kraft tritt.

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Allgemeines:


Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 - Spielzeugrichtlinie alt (deutsche Version)

Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 - Spielzeugrichtlinie alt (niederländische Version)

Neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG der EU (deutsche Version)

Neue Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG der EU (niederländische Version)

Zweite Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)

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Rechtsprechung:


OVG Münster v. 28.11.2003:
Funktionsidentische Nachbauten (Replikate) von alten Blechspielzeugen, die aufgrund ihrer Gestaltung geeignet sind, die Aufmerksamkeit von Kindern im Alter bis 14 Jahren zu wecken und den Wunsch hervorzurufen, mit ihnen zu spielen, sind Spielzeug. Ein Importeur von Replikaten von altem Blechspielzeug kann sich der Einhaltung der für Spielzeug geltenden Sicherheitsvorschriften nicht unter Hinweis darauf entziehen, bei seinen Produkten handele es sich um "1:1-Modelle" alter "Originale" und auf Grund dessen um "natur- und maßstabsgetreue Kleinmodelle für erwachsene Sammler".

BGH v. 28.05.2009:
Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses hängt von dem Gesamteindruck ab, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln. Sie kann daher durch Gestaltungsmerkmale verstärkt oder begründet werden, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des Erzeugnisses aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Die Übernahme von Merkmalen eines Erzeugnisses, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, kann wettbewerbsrechtlich unlauter sein, wenn eine dadurch hervorgerufene Gefahr einer Herkunftstäuschung durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist (Holzlaufräder).



OLG Hamm v. 16.05.2013:
Bei der Vorschrift des § 3 der 2. GPSGV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Dem Internet-Händler obliegt es, gemäß §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 4 der 2. GPSGV dafür Sorge zu tragen, dass dem Verbraucher die gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV maßgeblichen Warnhinweise und damit auch das gemäß § 11 Abs. 3 der 2. GPSGV diese Hinweise einleitende Wort "Achtung" vor dem Kauf klar erkennbar gemacht werden. Das heißt, dass bei Online-Käufen die Warnhinweise vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Der Händler genügt dem nicht, wenn die Warnhinweise nicht mit dem Wort "Achtung", sondern mit dem Wort "Sicherheitshinweise" beginnen.

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Outlet-Fabrik-Verkauf:


Outlet-Factory-Verkauf

OLG Stuttgart v. 24.07.2014:
Vertreibt ein Spielwarenhändler auch zahlreiche Markenartikel, ohne mit dem jeweiligen Hersteller verbunden zu sein, weist das Angebot gerade nicht auf einen Herstellerverkauf unter Ausschaltung des Zwischenhandels hin, so dass nicht von einem Outlet-Verkauf auszugehen ist.

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Verpackungen:


Verpackungen

BGH v. 20.10.1999:
VerpackV 1991 § 3 Abs 1 Nr 2 erfasst Verkaufsverpackungen nicht, die als dauerhafte Umhüllung eines Gegenstandes dienen, dessen bestimmungsgemäße Verwendung in einem Gebrauch, nicht in einem - die Substanz aufzehrenden - Verbrauch liegen. Sie sind daher innerhalb des Dualen Systems (Grüner Punkt) nicht lizenzpflichtig (Stülpkarton).

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