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OLG Köln v. 09.02.1999: Briefumschläge - egal aus welchem Material sie sind -, die der Übersendung von Informationen dienen, sind keine Verpackungen im Sinne der Verpackungsvorschriften. Nicht unter den Warenbegriff fallen Mitteilungen und Informationen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit, bei denen es nicht darum geht, einen körperlichen Gegenstand an einen Verbraucher oder "Gebraucher" gelangen zu lassen, sondern allein darum, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln, auch wenn dieser zu Dokumentationszwecken verkörpert ist. Briefumschläge, die der Übersendung von Waren dienen, sind Verpackungsmaterial.
Das OLG Köln (Urteil vom 09.02.1999 - 14 U 25/98) hat entschieden:
Briefumschläge - egal aus welchem Material sie sind -, die der Übersendung von Informationen dienen, sind keine Verpackungen im Sinne der Verpackungsvorschriften. Nicht unter den Warenbegriff fallen Mitteilungen und Informationen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit, bei denen es nicht darum geht, einen körperlichen Gegenstand an einen Verbraucher oder "Gebraucher" gelangen zu lassen, sondern allein darum, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln, auch wenn dieser zu Dokumentationszwecken verkörpert ist. Briefumschläge, die der Übersendung von Waren dienen, sind Verpackungsmaterial.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten im Herbst 1995 durchgeführte Versendung von 2 Preisinformationsbroschüren der U in einer Kunststoffhülle vertragliche Lizenzgebühren aus dem von den Parteien mit Wirkung ab 1. Januar 1995 geschlossenen Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "GP" zustehen.
Die Klägerin ist die nach § 6 Nr. 3 der Verordnung über die Vermeidung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 12.06.1991 geschaffene privatrechtliche Trägerorganisation, der es obliegt, ein Entsorgungssystem zur Vermeidung und Verminderung von Verpackungsabfall zu organisieren und zu betreiben. Durch Beteiligung an diesem System haben die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen die Möglichkeit, sich von ihren Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen nach § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV zu befreien. Die Kennzeichnung der einbezogenen Verpackungen erfolgt durch die zugunsten der Klägerin geschützte Marke "GP". Die Klägerin finanziert ihre Tätigkeit durch die Entgelte für die Vergabe von Lizenzen zur Benutzung der Kennzeichnung "GP".
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der U AG, das u.a. die Aufgabe hat, die Telefonkunden dieses Unternehmens mit Telefonbüchern, Vorwahlverzeichnissen und Tarifinformationen zu versorgen. Bis 1995 verkaufte sie auch sogenannte "Pack-Sets" der Q AG.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 schlossen die Klägerin, die bei Vertragsschluss noch in der Rechtsform einer GmbH geführt wurde, und die Beklagte einen Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "GP" (Vertrag), der durch eine Vereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments (Zusatzvereinbarung) ergänzt wurde.
Nach Nr. 2. der Zusatzvereinbarung verpflichtete sich die Beklagte als Zeichennehmerin, ihr Gesamtsortiment, d.h. alle auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Verkaufsverpackungen incl. Warenproben, die aufgrund einer ihrer Betriebswege in den Entsorgungsbereich der Klägerin gelangen können, in den Zeichennutzungsvertrag mit einzubeziehen und mit der Klägerin gemäß jeweils aktueller Lizenzentgeltliste abzurechnen.
Wegen der weiter vereinbarten Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunden (Bl. 14 bis 27 d. A.) Bezug genommen.
Ab Oktober 1995 versandte die Beklagte 2 Hefte im Format C 5 mit Preisinformationen der U AG an deren Kunden. Bei der Preisinformation Teil 1 handelt es sich um eine 190 Seiten starke Broschüre, deren Inhalt für die verschiedenen Ortsnetzbereiche des Telefonnetzes unterschiedlich gestaltet war. Der Umschlagtitel gibt über dem Untertitel "Verzeichnis der Vorwahlen und Tarifbereiche" den Geltungsbereich an. Auf der Rückseite des Titelblattes befindet sich die Zeichnung einer Karte, die den jeweiligen Geltungsbereich des "Citytarif" markiert. In einem alphabetischen Ortsverzeichnis Inland ist zu jedem Ort die Vorwahlnummer, die Telefonbuchnummer und der Tarifbereich angegeben. Ferner sind die Telefonnummern Inland in numerischer Reihenfolge sowie Vorwahlen für das Ausland aufgelistet. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Inhalts der Preisinformation Teil 2 wird auf die in Hülle Bl. 285 und als Anlage K 20 bei den Akten befindlichen Druckschriften verwiesen. Beide Druckschriften waren zusammen mit einem Einlegezettel, der u.a. die Anschrift des Empfängers trug, in eine mit der Materialkennzeichnung "04 PE-LD" versehene Klarsichthülle eingeschweißt ohne das Zeichen "GP" versandt worden.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe insgesamt ca. 35 Millionen solcher Sendungen verschickt und die Auffassung vertreten, bei den Klarsichtfolien habe es sich um Verkaufsverpackungen gehandelt, hinsichtlich derer die Beklagte zur Nutzung des Zeichens "GP" verpflichtet gewesen sei und ihr entsprechende Lizenzgebühren schulde.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- der Klägerin Auskunft zu erteilen, wieviele Sendungen mit dem Inhalt "Verzeichnis der Vorwahlen und Tarifbereiche", verpackt in Klarsichtfolie, seit dem 1.10.1994 an die Kunden der U AG versandt worden sind;
- erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern;
- an die Klägerin die sich nach entsprechender Auskunfterteilung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zu errechnenden Lizenzentgelte abzüglich eines etwaigen zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles der Beklagten auf dem Abrechnungskonto der Klägerin noch zustehenden Guthabenbetrages zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, bei den fraglichen Klarsichtfolien handele es sich nicht um Verkaufsverpackungen, auf die sich der Vertrag der Parteien beziehe. Sie seien vielmehr als Briefumschläge anzusehen, die nicht in den Bereich der Verpackungsverordnung fielen.
Widerklagend hat die Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an sie 347.181,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1998 zu bezahlen.
Sie hat die Widerklage auf ein unstreitig infolge von vertraglichen Abschlagszahlungen bis zum Ende des dritten Quartals entstandenes Guthaben gestützt, das die Klägerin anerkannt hat, soweit die Forderung nicht durch Aufrechnung mit den mit den Klageanträgen geltend gemachten Lizenzansprüchen erloschen sei, und weiter beantragt,
insoweit ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.
Das Landgericht hat durch Teil- und Teilzwischenurteil vom 16. Juli 1998 die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu 1. zur Auskunftserteilung verurteilt und den Antrag der Beklagten auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zurückgewiesen.
Gegen diese ihm am 23.07.1998 zugestellte Entscheidung, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 24.08.1998, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 23.09.1998 beim Oberlandesgericht eingegangen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer bereits in erster Instanz geäußerten Rechtsauffassung weiter.
Der Widerklageantrag der Beklagten ist nicht Gegenstand der Berufung.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Köln vom 16.07.1998 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Sie verteidigt unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer Rechtsansichten das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze verwiesen. Im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die zu den Akten gereichten Urkunden, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Teilurteil ist zu recht ergangen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus dem mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geschlossenen Zeichennutzungsvertrag für das Zeichen "GP" zu. Der Senat stimmt der Beurteilung des Landgerichts zu und verweist zunächst auf die Begründung des Landgerichts.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich neben § 7 Abs. 1 des Zeichennutzungsvertrages, insbesondere aus Nr. 2. und Nr. 4. der zusätzlichen Vereinbarung über die Meldung des Gesamtsortiments (Zusatzvereinbarung).
Denn bei den von der Beklagten ab Oktober 1995 für die Versendung der Tarifinformationen 1 und 2 mit Einlegeblatt benutzten Kunststoffumhüllungen handelt es sich um Verkaufsverpackungen im Sinne der Nr. 2 der Zusatzvereinbarung, so dass die Beklagte hierfür die vertraglichen Lizenzentgelte schuldet und die Klägerin nach § 7 des Zeichennutzungsvertrages einen Anspruch auf Information über die Anzahl der so in den Verkehr gebrachten Verpackungen hat, da die Höhe des geschuldeten Entgelts sich hiernach bestimmt. Die Tarifinformationen gehören auch zum Gesamtsortiment im Sinne der Nr. 4 der Zusatzvereinbarung, die klarstellt, dass die Klägerin artikel- und verpackungsbezogene Informationen über das von der Beklagten vertriebene Gesamtsortiment nachfordern darf, so dass sich die dem Informationsrecht der Klägerin entsprechende Informationspflicht der Beklagten auch aus dieser Vertragsbestimmung ergibt.
Hinsichtlich des vertraglich vorausgesetzten Begriffs der Verkaufsverpackung gilt der der Verpackungsverordnung vom 12.06.1991 (VerpackV), da der Zeichennutzungsvertrag mit Zusatzvertrag sich nach seiner Präambel auf Verkaufsverpackungen in diesem Sinne bezieht, die zurückzunehmen die Beklagte als Vertreiber nach § 6 VerpackV grundsätzlich verpflichtet ist, und da die nach § 6 Abs. 3 VerpackV mögliche Befreiung von dieser Rücknahmepflicht durch Beteiligung an einem Entsorgungssystem die von der Klägerin nach § 2 des Zeichennutzungsvertrages geschuldete wesentliche Gegenleistung ist.
Bei der Umhüllung der Preisinformationen 1 und 2 handelte es sich um eine solche Verkaufsverpackung im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackV - geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Bechern, Beuteln, ... oder ähnlichen Umhüllungen, die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden -.
Dabei umfasst der Begriff des Verbrauchs von Waren bei einer an Sinn und Zweck der Verpackungsverordnung orientierten Auslegung auch deren Gebrauch, denn in Anbetracht der in § 1 der Verordnung ausdrücklich niedergelegten abfallwirtschaftlichen Ziele ist jedenfalls dann eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchs- und Gebrauchsartikeln nicht angezeigt, wenn die Umhüllung vom Verbraucher - die Benutzung des Wortes Gebraucher ist nach dem deutschen Sprachgebrauch nicht angezeigt - vor dem Gebrauch entfernt und für den weiteren Gebrauch nicht mehr benötigt wird. Diese Auslegung ist auch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, da bei dem dem Hersteller und Vertreiber gegenüberstehenden Verbraucher im Sprachgebrauch nicht zwischen Verbrauch und Gebrauch unterschieden wird. Auch der "Gebraucher" ist Verbraucher.
Auch der Begriff der Ware ist im Lichte des Verordnungszwecks zu sehen und darf nicht auf Kaufgegenstände beschränkt sein, wie der Begriff der Verkaufsverpackung nahelegen könnte. Letzterer Begriff dient nämlich im Gesamtgefüge des § 1 Abs. 1 VerpackV nur zur Abgrenzung zu den unter Nr. 1 und 3 dieser Vorschrift genannten Transport- und Umverpackungen, die auf dem Weg desselben Gegenstandes vom Hersteller zum Verbraucher ebenfalls noch anfallen können, und soll deshalb ersichtlich nicht das Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Ware dem Verbraucher zur Verfügung gestellt wird, einschränkend auf Kaufverträge festlegen. Der umweltpolitische Sinn und Zweck der Verordnung gebietet eine möglichst weite Auslegung des Warenbegriffs. Hiernach muss jede bewegliche Sache, die einem Verbraucher gewerblich zum Gebrauch oder Verbrauch zur Verfügung gestellt wird, ohne Rücksicht auf die rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Ware angesehen werden. Ob der Gegenstand verkauft, vermietet oder ohne Entgelt als Warenprobe zur Verfügung gestellt wird, ist für die abfallwirtschaftlichen Ziele der Verordnung ohne Bedeutung. Auch die Parteien gehen unter Nr. 2. der Zusatzvereinbarung ausdrücklich davon aus, dass sich der Begriff der Verkaufsverpackungen auch auf - bekanntlich nicht von Gegenleistung abhängigen -Warenproben erstreckt.
Aus dem Zusammenhang der Definitionen der unterschiedlichen in der Verordnung behandelten Verpackungsformen in § 3 Abs. 1 Nr. 1. bis 3 VerpackV erschließt sich auch, dass mit der Formulierung "die vom Endverbraucher zum Transport oder bis zum Verbrauch der Waren verwendet werden" alle beim Endverbraucher anfallenden Verpackungen gemeint sind, wie es jetzt in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der ab 1.1.1999 geltenden Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 noch deutlicher ausgedrückt ist, ohne dass sich hierdurch eine sachliche Änderung ergibt. Auch durch § 6 Abs. 1a VerpackV, der dem Versandhandel hinsichtlich der Rücknahme von Verkaufsverpackungen besondere Pflichten auferlegt, wird unmissverständlich klar, dass auch die für den Versand zum Endverbraucher benutzten Warenumhüllungen, die dieser von der Entgegennahme der Ware bis zum Verbrauch oder Gebrauch (s.o.) weiter benutzt, Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind.
Nicht unter diesen Warenbegriff fallen allerdings Mitteilungen und Informationen im Rahmen gewerblicher Tätigkeit, bei denen es nicht darum geht, einen körperlichen Gegenstand an einen Verbraucher oder "Gebraucher" gelangen zu lassen, sondern allein darum, dem Empfänger einen gedanklichen Inhalt zu vermitteln, auch wenn dieser zu Dokumentationszwecken verkörpert ist. Mag die Verkörperung in Gestalt eines Briefes, eines Vertragsdokuments, einer Rechnung oder von Geschäftsbedingungen vom Empfänger, sei es zu Beweiszwecken, sei es zur Stütze des Gedächtnisses, gelegentlich noch einmal benutzt werden, wird die Mitteilung hierdurch jedoch nicht zur Ware, die einem Endverbraucher bestimmungsgemäß zur Benutzung überlassen wird. Hierdurch würde der Begriff der Ware überdehnt. Briefumschläge, die kommerziellen Schriftverkehr enthalten, sind deshalb keine Verkaufsverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung, auch wenn sie aus einem weniger umweltverträglichen Stoff als Papier bestehen sollten, denn die Art des Verpackungsmaterials ist für die Begriffsbestimmung der Verkaufsverpackung nach der VerpackV nicht von Bedeutung.
Das begriffliche Vorliegen einer Ware wird jedoch nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass dem Empfänger verkörperte Informationen übermittelt werden. Auch durch den Verkauf von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Verzeichnissen und Katalogen werden dem Empfänger Informationen übermittelt. Da hier nach der Verkehrsanschauung die Verfügbarkeit der Verkörperung für den Kunden im Vordergrund steht, nicht die Übermittlung des gedanklichen Inhalts, ergeben sich keine Bedenken, hier von einer Ware im Sinne der Verpackungsverordnung auszugehen. Hier kann es wiederum, ausgehend von der abfallwirtschaftlichen Zielsetzung der Vorschrift, nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Abgabevorgang entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Auch das Gratisexemplar, mit dem zum Beitritt für einen Buchklub geworben wird oder das kostenlose Probeabonnement einer Zeitung oder Zeitschrift sind Waren in diesem Sinne.
Bei den von der Beklagten versandten streitgegenständlichen Preisinformationen handelt es sich nach Auffassung des Senats um solche Verkörperungen von Informationen, auf die der Warenbegriff der Verpackungsverordnung Anwendung finden kann.
Die Preisinformationen enthalten zwar Informationen über die ab 1. Januar 1996 geltende neue Tarifstruktur der U, zu denen diese gegenüber ihren Telefonkunden verpflichtet war. Die Beklagte erfüllte insoweit vertragliche Informationspflichten gegenüber den Kunden der U, so dass insoweit durchaus der übermittelte Gedankeninhalt von Bedeutung war. Art und Aufmachung dieser Informationen zeigen jedoch, dass diese Informationsübermittlung nicht der alleinige Zweck der Übersendung der Broschüren war. Insbesondere die Preisinformation Teil 1 ist als ein vom Kunden zu benutzendes als Broschüre gebundenes Vorwahlverzeichnis gestaltet, das diesem - ebenso wie das Telefonbuch - für längere Zeit zum Gebrauch im Rahmen des Telefonvertrages als Nachschlagewerk zur Verfügung stehen soll. Das als Preisinformation Teil 1 bezeichnete Vorwahlverzeichnis erscheint hiernach dem Senat als ein Produkt, das den Teilnehmern am Telefondienst im Rahmen des mit der U AG bestehenden Vertrages als Ware im Sinne der Verpackungsverordnung zur Verfügung gestellt wird. Dass hierfür kein besonderes Entgelt erhoben wird, ist, wie bereits ausgeführt wurde, unerheblich. Der Senat teilt im übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass dieser "Kundendienst" - unabhängig davon, wie er von der Beklagten oder der U AG finanziert wird - durch die Grundgebühr des Telefonanschlussinhabers abgegolten ist.
Zwar weist die Beklagte mit Recht darauf hin, dass sich auch aus diesem Verzeichnis im Zusammenhang mit der Preisinformation Teil 2 notwendige Informationen über die bei einem Telefonat anfallenden Preise ergeben, weil im ersten alphabetisch geordneten Abschnitt Inland des Vorwahlverzeichnisses auch die jeweiligen Tarifbereiche angegeben sind, wobei sich der Bereich des "Citytarif" auch noch aus einer im Umschlag abgedruckten Karte ergibt. Diese Tarifinformationen ändern aber nichts an dem Gesamtcharakter der Broschüre als einem dem Telefonkunden als "Endverbraucher" zum Gebrauch zur Verfügung gestellten Verzeichnisses, zumal der zweite und dritte Abschnitt, das numerisch geordnete Verzeichnis Inland und das Verzeichnis Ausland keine Tarifinformationen mehr enthalten. Allein dadurch, dass eine Ware mit notwendigen Kundeninformationen verbunden wird, kann sich aber im Sinne der Zielsetzung der Verpackungsverordnung der Warencharakter nicht ändern, ebensowenig, wie die mitgelieferte Gebrauchsanweisung zu einem Elektrogerät oder die einem Medikament beigepackte Gebrauchsinformation, die für den Gebrauch erforderliche Warnhinweise enthalten, zu denen Hersteller und Verkäufer verpflichtet sind, den Warencharakter des jeweiligen Produkts ändern können.
Die Frage, ob auch die Preisinformation Teil 2, aus der sich die ab Januar 1996 geltenden Tarife im einzelnen ergaben, als eigenständige Ware im erläuterten Sinne der Verpackungsverordnung anzusehen ist, bedarf hier keiner näheren Untersuchung und Entscheidung. Denn für die Charakterisierung der streitgegenständlichen Folien als Verkaufsverpackungen reicht es aus, das sie eine Ware umhüllten.
Für eine Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGB, auf die sich die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 23. Dezember 1998 beruft, besteht keine Veranlassung. Durch den Bezug auf die Verpackungsverordnung lässt sich der von den Parteien in der Zusatzvereinbarung gebrauchte Begriff der Verkaufsverpackungen eindeutig in dem hier ausgeführten Sinne klären. Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, ob es sich bei dem verwendeten Vertragstext wegen der Vielzahl von Fällen, in denen er Vereinbarungen der Klägerin zugrunde lag, um deren allgemeine Geschäftsbedingungen handelte, wie die Beklagte vorbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Einer Zulassung der Revision bedarf es angesichts der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Beklagten nicht.
Streitwert für die Berufung : 500.000 DM
Beschwer für den Berufungskläger: 500.000 DM.
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