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Landgericht Trier Urteil vom 22.02.2007 - 7 HK.O 125/06 - Bitte um Rücksendung in Originalverpackung nach Widerruf ist wettbewerbswidrig
 

 

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AGB - Rückabwicklung - Transportrisiko - Verpackungen - Wertersatz - Widerrufsrecht - Widerrufsbelehrung - Zahlungsabwicklung


LG Trier v. 22.02.2007: Sofern der Onlinehändler den Verbraucher auffordert, nach Widerruf die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen gegebenenfalls unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändert auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts.

Das Landgericht Trier (Urteil vom 22.02.2007 - 7 HK.O 125/06) hat entschieden:
Sofern der Onlinehändler den Verbraucher auffordert, nach Widerruf die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen gegebenenfalls unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferbeleg aufzubewahren, erschwert er dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändert auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts.




Tatbestand:

Die Parteien sind Mitbewerber beim Verkauf von Elektrogeräten an Verbraucher im Wege von Fernabsatzgeschäften über die Internetverkaufsplattform eBay. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein bedeutendes Unternehmen mit einem Jahresumsatz in der Größenordnung von 60 Mio. Euro. Die Antragstellerin beanstandet die von der Antragsgegnerin verwendeten Widerrufsbelehrungen als wettbewerbsrechtlich unzulässig, soweit es dort heißt:
“Senden Sie die Ware bitte wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf oder nutzen Sie unseren kostenlosen Rücknahmeservice via DHL. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung.”
Dazu macht die Antragstellerin geltend, die Aufforderungen zur Rücksendung der Ware “nicht unfrei, sondern als versichertes Paket” unter Aufbewahrung des Einlieferungsbeleges und zur Rücksendung “in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen” unter Verwendung einer schützenden Umverpackung gingen über den gesetzlich abschließend fixierten Rahmen hinaus, erschwerten dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechtes und seien daher unzulässig. Entsprechend der Regel der kundenfeindlichsten Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aus der Sicht eines Kunden auch als Bitte formulierte Regelungen als zwingend einzuhalten anzusehen; der Kunde bewerte auch Bitten als von ihm einzuhaltende vertragliche Pflichten.

Durch die Verwendung der unzulässigen Klausel verschaffe sich die Antragsgegnerin dadurch einen Wettbewerbsvorteil, dass Verbraucher sich an einer Ausübung ihres Widerrufsrechts gehindert fühlten, weil sie für ihn an gesetzlich nicht vorgesehene Bedingungen geknüpft sei.

Durch Beschlussverfügung vom 28.11.2006 hat die Kammer der Antragsgegnerin aufgegeben es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Fernabsatzgeschäften mit Verbrauchern oder im Rahmen der Anbahnung solcher Geschäfte eine Widerrufsbelehrung mit folgendem Inhalt zu verwenden: “Senden Sie die Ware bitte, wenn möglich, nicht unfrei, sondern als versichertes Paket an uns zurück und bewahren Sie den Einlieferbeleg auf. Senden Sie die Ware bitte möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen an uns zurück und verwenden Sie ggf. eine schützende Umverpackung ...“
Gegen die ihr am 05.12.2006 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Antragsgegnerin am 14.12.2006 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2006 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 28.11.2006 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie bestreitet die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Trier unter Hinweis darauf, dass keine der Parteien im hiesigen Bezirk ihren Geschäftssitz hat.

In der Sache beruft sich die Antragsgegnerin darauf, aus der Formulierung und dem Gesamtzusammenhang ihrer Widerrufsbelehrungen werde für den Verbraucher hinreichend deutlich, dass es sich bei den von ihr gewünschten Rücksendungsmodalitäten nicht um eine rechtliche Notwendigkeit, sondern vielmehr lediglich um eine Bitte handele, welche keine rechtliche Verpflichtung formuliere und die Ausübung des Widerrufsrechtes nicht erschwere.

Die Bitte zur Wahl einer schützenden Umverpackung für die Rücksendung stelle allenfalls einen unerheblichen Verstoß dar und recht fertige das geltend gemachte Unterlassungsbegehren auch deshalb nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der vorgelegten Urkunden verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Deswegen ist die im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung der Kammer auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin zu bestätigen (§§ 936, 925 ZPO).

1. Das Landgericht Trier ist zur Entscheidung des Verfahrens örtlich zuständig (§ 14 Abs. 2 UWG). Für Wettbewerbsverstöße im Internet gilt der sogenannte fliegende Gerichtsstand. Begehungsort ist jeder Ort, an dem die Information Verbrauchern bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, also auch Trier (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 14 UWG Rn. 15 f.).

2. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin verwendeten Widerrufsbelehrungen als nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. In den von der Antragstellerin beanstandeten Formulierungen gehen die Widerrufsbelehrungen über die gesetzlich nach §§ 312 b ff., 355 ff. BGB geregelten Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Widerruf hinaus. Beim Fernabsatzgeschäft hat der Verbraucher das Recht, die Ware unfrei und ohne die Originalverpackung zurückzusenden. Allerdings wird er sich bei unzureichender Schutzverpackung dem Risiko einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz aussetzen.

Sofern die Beklagte den Verbraucher auffordert, die Ware wenn möglich nicht unfrei, sondern als versichertes Paket und möglichst in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen gegebenenfalls unter Verwendung einer schützenden Umverpackung zurückzusenden und den Einlieferbeleg aufzubewahren, erschwert sie dem Verbraucher in wettbewerbsrechtlich zu beanstandender Weise die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändert auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 315 c Abs 2 BGB) ist die kundenfeindlichste - also letztlich die dem Verbraucher günstigste - Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen Störungen des Rechtsverkehrs nicht ernstlich zu besorgen sind, haben außer Betracht zu bleiben (vgl. Palandt, BGB 66. Auflage § 305 c Rn. 19).

Nach der Überzeugung der Kammer wird aber jedenfalls ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucher die in der Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin formulierten Erfordernisse als für ihn verbindlich ansehen, auch wenn sie als Bitten formuliert sind. Etwas anderes wird er auch dem Kontext nicht entnehmen. Er wird zumindest davon ausgehen, dass sein Widerrufsrecht erschwert ist, wenn er den als Bitte formulierten Aufforderungen der Antragsgegnerin nicht entspricht.

Die Entscheidung über die Kosten des weiteren Verfahrens folgt aus § 91 ZPO.







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