1. |
Ein vom Kläger behaupteter Wettbewerbsverstoß des Beklagten, der dadurch begangen worden sein soll, dass der Beklagte eine unrechtmäßige Werbung im Internet eingerichtet habe, ist nur dann im Gerichtsstand des ZPO § 32 verfolgbar, wenn sich die Verletzungshandlung im Gerichtsbezirk bestimmungsgemäß auswirken sollte.
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2. |
Bei einem behaupteten Wettbewerbsverstoß kommt es außerdem darauf an, ob es einen örtlichen Bereich der Marktbegegnung der Wettbewerber gibt; ob dies der Fall ist, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
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3. |
Maßgeblich für den in Betracht kommenden Empfängerkreis einer Internet-Werbung sind vor allem der Inhalt und die Aufmachung der vom Wettbewerber veranlassten Homepage. Einschränkungen des Adressatenkreises können insoweit von ausschlaggebender Bedeutung sein.
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