1. | Für einen im Ausland veranlassten Internetauftritt, der seine bestimmungsgemäße Auswirkung in Deutschland hat, sind die deutschen Gerichte international zuständig. |
2. | Die für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen erforderliche Registrierung des Anbieters "bei der zuständigen Behörde" (§ 22 I Nr. 2 TabakerzG) ist - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung der genannten Vorschrift -gegeben, wenn der Anbieter bei der zuständigen Behörde (auch nur) eines Bundeslandes registriert ist. |
es Händlern, die entgegen § 22 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG nicht bei der zuständigen Behörde registriert sind, zu ermöglichen, über einen Onlineshop auf der Handelsplattform X grenzüberschreitenden Fernabsatz mit Bestandteilen elektronischer Zigaretten an Verbraucher in der Europäischen Union zu betreiben, wenn dies geschieht wie in Bezug auf den
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Eilantrag zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung aufzuheben. |
1. | Betreiber des X-Shops „A" und sein aus der Anlage ASt 4c ersichtliches Verkaufsangebot mit der ... und/oder |
2. | Betreiber des X-Shops „B" und sein aus der Anlage ASt 5c ersichtliches Verkaufsangebot mit der ... und/oder |
3. | Betreiber des X-Shops „C" und sein aus der Anlage ASt 6c ersichtliches Verkaufsangebot mit der ... und/oder |
4. | Betreiber des X-Shops „D" und sein aus der Anlage ASt 7c ersichtliches Verkaufsangebot mit der ... und/oder |
5. | Betreiber des X-Shops „E" und sein aus der Anlage ASt 8c ersichtliches Verkaufsangebot mit der ... |