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Handel mit Tabakwaren

Der Online-Handel mit Tabakwaren




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Verfassungsrecht
-   Tabaksteuer / Umsatzsteuer
-   Jugendschutz
-   E-Zigaretten
-   Werbung



Einleitung:


Für Tabakwaren, insbesondere Zigaretten, bestehen in den einzelnen EU-Ländern große Preisunterschiede. Es läge daher an sich nahe, dass man diese Produkte möglichst aus einem Niedrigpreisland auf einem Hochpreismarkt verkauft - wären da nicht die unterschiedlichen Steuertarife für nach den länderspezifischen Tabaksteuergesetzen.

Grundsätzlich gilt: Auch wenn die inländische Tabaksteuer bereits im Inland entrichtet wurde (und die Tabakwaren also bereits über die inländischen Steuerbanderolen verfügen), muss beim Export in ein anderes Land die dort geltende Tabaksteuer entrichtet werden - dies macht wohl ein derartiges Internetangebot eher uninteressant, zumal die sog. "Freigrenzen" im grenzüberschreitenden Verkehr nur bei privatem Grenzverkehr gelten (der Versand ins Ausland durch einen Onlinehändler ist hingegen gewerblicher grenzüberschreitender Verkehr).




So zieht Chris Engel (it-Recht-Kanzlei, München) folgendes Fazit:

   So verlockend der grenzüberschreitende Tabakhandel auch sein mag – praktisch alle denkbaren Varianten sind entweder unrentabel oder illegal. Wer sich doch auf dieses Abenteuer einlassen will, sollte frühzeitig bei der Bewältigung der steuerrechtlichen Probleme, die auf ihn zukommen, fachkundige Hilfe aufsuchen.

Erschwert wird das Online-Geschäft auch dadurch, dass wegen des in den meisten EU-Ländern bestehenden Werbeverbots für Tabakwaren auch Werbemittel wie beispielsweise Google-Adwords nicht sinnvoll eingesetzt werden können.

In Deutschland richten sich die zu entrichtenden Steuern nach dem Tabaksteuergesetz (TabStG) und der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)

Nach wahrscheinlich richtiger bisher unwidersprochener Auffassung unterliegt der Onlinehandel mit Tabakwaren nicht der bisher geltenden Jugendschutzgesetzgebung, so dass beim Verkauf im Internet keine Alterskontrolle erforderlich ist. Jedoch wird seitens des deutschen Gesetzgebers zur Zeit erwogen, dies zu ändern, um insbesondere neben dem Verkauf der üblichen Tabakwaren auch die Abgabe der E-Zigaretten (mit oder ohne Nikotin) an Jugendliche zu verhindern.

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Weiterführende Links:


Tabak-Richtlinie 240/14/EU - deutsch

Tabak-Richtlinie 240/14/EU - niederländisch

Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)

Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisverordnung - TabakerzV)

Jugendschutz

Altersverifikation

E-Zigaretten

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 07.11.2019:
Die für den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen erforderliche Registrierung des Anbieters "bei der zuständigen Behörde" (§ 22 I Nr. 2 TabakerzG) ist - jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung der genannten Vorschrift -gegeben, wenn der Anbieter bei der zuständigen Behörde (auch nur) eines Bundeslandes registriert ist.

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Europarecht:


EuGH v. 10.12.2002:
Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen beeinträchtigen könnte. - Artikel 7 der Richtlinie 2001/37 ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt.

EuGH v. 04.05.2016:
Erstens ist zur Geeignetheit des Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit Menthol als charakteristischem Aroma darauf hinzuweisen, dass mit diesem nach Art. 1 der Richtlinie 2014/40 ein zweifaches Ziel verfolgt wird, nämlich, ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern.

Zum einen ist das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, wie sich aus den Rn. 61 bis 64 des vorliegenden Urteils ergibt, geeignet, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse zu erleichtern.

Zum anderen ist das Verbot auch geeignet, einen hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen, sicherzustellen. Es wird nämlich nicht bestritten, dass bestimmte Aromen insbesondere für junge Menschen attraktiv sind und den Einstieg in den Tabakkonsum erleichtern.

EuGH v. 04.05.2016:
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG berühren könnte.

EuGH v. 04.05.2016:

  1.  Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten weitere Anforderungen in Bezug auf Aspekte der Verpackung von Tabakerzeugnissen beibehalten oder einführen können, die durch diese Richtlinie nicht harmonisiert sind.

  2.  Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/40 ist dahin auszulegen, dass die Kennzeichnung der Packung, die Außenverpackung und das Tabakerzeugnis selbst keine Informationen enthalten dürfen, die Gegenstand dieser Bestimmung sind, selbst wenn sie inhaltlich zutreffen.

  3.  Die Prüfung der Vorlagefragen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Hoher Gerichtshof [England und Wales], Abteilung Queen’s Bench [Verwaltungsgericht]), hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 7, Art. 18 und Art. 24 Abs. 2 und 3 sowie der Bestimmungen von Titel II Kapitel II der Richtlinie 2014/40 berühren könnte.

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Verfassungsrecht:


BVerfG v. 18.05.2016:
Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird - jenseits der Ultra-Vires- und Verfassungsidentitätskontrolle insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht zwingende Vorgaben macht. Die Norm kann jedoch insoweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsspielraum hat. Die beantragte einsweilige Anordnung zur Aussetzung des Inkrafttretens verschiedener Bestimmungen des TabakerzG und der TabakerzV kann nicht ergehen.

BVerfG v. 08.09.2020:
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften zur Umsetzung der EU-Tabakprodukte-Richtlinie (EUTPD II; juris: EURL 40/2014) im Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzG) sowie der Verordnung über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (juris: TabakerzV)

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Tabaksteuer / Umsatzsteuer:


Tabaksteuergesetz (TabStG)

Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)

FG Hamburg v. 23.05.2013:
Die Umsatzsteuer ist nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, soweit sie darauf beruht, dass ein Unternehmer auf Grund einer bestehenden Preisbindung gehindert ist, hinsichtlich seines Warenbestandes die Steuersatzerhöhung durch selbstbestimmte Preiserhöhung an den Endverbraucher weiter zu geben. Auch in derartigen Fällen hat der Steuerpflichtige Handlungsmöglichkeiten, um einer wirtschaftlichen Belastung durch die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes zu begegnen.

BFH v. 30.03.2015:
Einem Tabakwarenhändler, dem versteuerte Tabakwaren gestohlen worden sind, steht kein Entlastungsanspruch hinsichtlich der auf den Tabakwaren lastenden Tabaksteuer zu. Gleiches gilt bei einem Tabakwarenhändler, der den Gegenwert der von ihm gehandelten Tabakwaren nicht realisieren kann, weil sein Abnehmer zahlungsunfähig ist.

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Jugendschutz:


LG Koblenz v. 13.08.2007:
Der Internet-Versandhandel von Tabakwaren unterfällt nicht den jugendschutzrechtlichen Beschränkungen für die Abgabe in der Öffentlichkeit nach § 10 JuSchG, denn der Fernabsatz bzw. Versandhandel wird von dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Der Vertrieb von Tabakwaren via Internet (auch) an Jugendliche unter 16 Jahren stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß dar.

OLG Hamm v. 07.03.2017:
Aromastoffe für elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas fallen nicht unter das Tabak- und Nikotinwerbeverbot und dürfen auch an Kinder und Jugendliche verkauft werden.

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E-Zigaretten:


E-Zigaretten

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Werbung:


Stichwörter zum Thema Werbung

OLG Hamburg v. 19.08.2009:
Das Werbeverbot für Tabakerzeugnisse in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung gemäß § 21a Abs.3 S.1 VTabakG ist verfassungskonform auszulegen. Es kann einem Tabakunternehmen nicht gänzlich verwehrt werden, im Rahmen der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Anzeige - hier in der Parteizeitung "Vorwärts" - Imagewerbung für sein Unternehmen als solches betreiben zu dürfen, selbst wenn diese eine indirekte Werbewirkung für seine Erzeugnisse besitzt (Unser wichtigstes Cigarettenpapier).

BGH v. 18.11.2010:
Das Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben, gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller unter Bezugnahme auf seine Produkte als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben (Unser wichtigstes Cigarettenpapier).



LG Landshut v. 29.06.2015:
Das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in der Presse oder einer anderen gedruckten Veröffentlichung gemäß § 21a Abs. 3 S. 1 VTabakG gilt gemäß 21a Abs. 4 VTabakG für die "Werbung für Tabakerzeugnisse in Diensten der Informationsgesellschaft entsprechend". Darunter fallen auch Internetseiten, die zu Absatzförderungszwecken (Werbung) betrieben werden.

OLG München v. 21.04.2016:
Eine werbende Abbildung auf der Unternehmenswebseite eines Tabakprodukteanbieters stellt einen "Dienst der Informationsgesellschaft" i.S.v. § 21a Abs. 4, Abs. 1 Nr. 3 VTabakG i.V.m. Art. 2 lit. d RL 2003/33/EG, Art. 1 Abs. 2 RL 98/34/EG dar und kann unter das Verbot des § 21a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 1 VTabakG fallen. - Eine Tabakunternehmenswebseite ist nicht mit einer Fachzeitschrift, die gem. § 21a Abs. 3 S. 2 Nr. 3 lit. a VTabakG "in ihrem redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakprodukte oder ihrer Verwendung dienende Produkte betrifft", zu vergleichen.

LG Hamburg v. 11.05.2016:
Die vom Rauchen ausgehenden Gefahren für die Gesundheit werden verharmlost, wenn eine Zigarette in der Werbung als „mild“ bezeichnet wird ohne den Zusatz, dass diese Aussage ausschließlich als geschmacksbezogen zu verstehen ist. Hierin liegt sowohl eine Irreführung der Verbraucher als auch eine verbotene Aussage, weil die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Rauchens suggeriert wird.

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