Der Internet-Versandhandel von Tabakwaren unterfällt nicht den jugendschutzrechtlichen Beschränkungen für die Abgabe in der Öffentlichkeit nach § 10 JuSchG, denn der Fernabsatz bzw. Versandhandel wird von dem Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. Der Vertrieb von Tabakwaren via Internet (auch) an Jugendliche unter 16 Jahren stellt damit keinen Wettbewerbsverstoß dar. |