Eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die eine Richtlinie oder einen Beschluss in deutsches Recht umsetzt, wird - jenseits der Ultra-Vires- und Verfassungsidentitätskontrolle insoweit nicht an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen, als das Unionsrecht zwingende Vorgaben macht. Die Norm kann jedoch insoweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, als der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht Gestaltungsspielraum hat. Die beantragte einsweilige Anordnung zur Aussetzung des Inkrafttretens verschiedener Bestimmungen des TabakerzG und der TabakerzV kann nicht ergehen. |