Gemäß § 305 Absatz 2 Nummer 2 BGB ist weiterhin - neben einem Aushang der AGB im Geschäftslokal - Voraussetzung, dass der Verwendung der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine solche zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme kann auch in dem Bereitstellen der AGB im Internet liegen, wenn es in dem strittigen Vertrag gerade um die Internetnutzung geht. |
"Es gelten unsere allgemeinen produktbezogenen Geschäftsbedingungen, die entsprechenden Leistungsbeschreibungen und Preislisten." |
"Die Mindestvertragslaufzeit (...) beträgt jeweils 24 Monate. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt der Freischaltung des Dienstes. Das Vertragsverhältnis ist für beide Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der Vertragslaufzeit kündbar. Erfolgt keine Kündigung, so verlängern sich die Vertragszeiten jeweils um weitere 12 Monate." |
1. | festzustellen, dass der zwischen den Parteien am 21.02.06 geschlossene Vertrag mit der Vertragsnummer ... wirksam zum 29.02.08 beendet wurde, |
2. | ferner festzustellen, dass der Beklagten keine Forderung gegen den Kläger aus dem vorgenannten Vertrag bzw. aus sonstigem Grund zustehe, |
3. | die Beklagte ferner zu verurteilen, an die hinter dem Kläger stehende Rechtsschutzversicherung, die NRV, zu der Vertragsnummer ..., einen Betrag in Höhe von 55,30 € angesichts der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten und -gebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |