Für die Frage, wer die Vertragsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat. Sind AGB von einem Dritten formuliert, ist entscheidend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss. Maßgebend ist, auf wessen Initiative der verwendete Formularvertrag in die Verhandlungen der Parteien eingebracht worden ist und wer seine Verwendung zum Vertragsschluss verlangt hat (Anschluss BGH, 17. Februar 2010, VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131). - Allerdings kann es an einem Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlen, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer „freien Entscheidung“ desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Erforderlich ist, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. |
"6.1. MTI wird die von Klosterfrau bezogenen Arzneimittel ausschließlich an solche Organisationen liefern, die glaubhaft nachweisen können, dass es sich um Hilfslieferung außerhalb der EU handelt. MTI wird in Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen sicherstellen, dass die Ware nicht wieder nach Deutschland veräußert wird. 6.2. Die Arzneimittel, die MTI von Klosterfrau erhält, sind ausschließlich zur Verwendung von Hilfslieferungen bestimmt. Insbesondere ist MTI die Belieferung von Apotheken, Krankenhäusern bzw. des pharmazeutischen Großhandels und jeglicher Art von Zwischenhändlern sowie Ex- und Importeuren untersagt. Jeder Weiterverkauf an vorbezeichnete Dritte, der nachweislich durch MTI getätigt wurde, berechtigt Klosterfrau von MTI die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro 50.000 je Auftrag unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs einzufordern. [...]" |
"[...] anbei erhalten sie den Vertrag Klosterfrau - MTI in zweifacher Ausfertigung. Wenn Sie mit dem Inhalt einverstanden sind bitten wir Sie, beide Exemplare zu unterschreiben und an uns zu senden. Wir kümmern uns dann um die Gegenzeichnung durch Klosterfrau. Falls Sie Anmerkungen oder Änderungswünsche haben lassen Sie uns dies bitte wissen." |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 250.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Zinspunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (15.02.2014) zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.07.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. |