Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens enthaltene Klausel, nach der der Vertrag erst nach Eingang des Kundenauftrags durch Bestätigung des Versorgers unter Angabe des Lieferbeginns zustande kommt, verstößt gegen § 308 Nr. 1 BGB, da die Frist zur Annahme des Angebots nicht hinreichend bestimmt ist. Der Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten feststellen können, wann die Bindung an sein Angebot endet. |
I. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
Die Beklagte beantragt,
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die AGB Klauseln nicht gegen die rechtlichen Vorschriften verstießen, zum Teil seien die entsprechenden Regelungen im BGB nicht anwendbar. Im Übrigen liege kein Verstoß vor. Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe:Die Klage ist zulässig.Der Kläger ist auch befugt, entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Die Klage ist zum Teil begründet. Ziff. I. 1. mit der Klausel:
Diese Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG sowie § 1 Unterlassungsklagengesetz. Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält. Diese Regelung gilt nicht nur für Klauseln die nach Vertragsschluss zur Anwendung kommen, sondern auch für Klauseln, die den Vertragsschluss selbst betreffen (OLG Düsseldorf NJW 2005, S. 1515 f sowie Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 308 Randziffer 2). Im Übrigen ist die Klausel nicht hinreichend bestimmt was die Frist zur Annahme beinhaltet. Nach der Klausel ist es nämlich so, dass die Beklagte den Kundenauftrag annimmt und dadurch der Vertrag zustande kommt. Die Klausel hat nicht zum Gegenstand, dass etwa die Beklagte ihrerseits ein Vertragsangebot abgibt, was der Kunde anzunehmen hätte. Das bedeutet aber, dass die Beklagte selbst von einer Verbindlichkeit des Angebotes des Kunden jedenfalls für einen gewissen Zeitraum ausgeht. Völlig offen ist aber, wie lange dieser Zeitraum sein soll. Der Hinweis der Beklagten, ohne nähere Regelungen erlösche ein Angebot in den Fristen des §§ 147 Abs. 2 BGB führt aber nicht dazu, dass die Annahmefrist hinreichend bestimmt ist. Auch wenn die Beklagte möglicherweise hätte eine Regelung vollständig unterlassen können und dann die gesetzliche Regelung zur Anwendung kommt, hat sie dies nicht getan, sondern bestimmt, wann ihre Annahmeerklärung Wirkung entfaltet. Der weitere Hinweis, sie könne nicht genau abschätzen, wie lange sie brauche, um zu prüfen, ob sie das Vertragsangebot annehme, ist nicht hinreichend. Wenn die Beklagte schon eine Klausel in ihre Vertragsbedingungen hinein schreibt, dann muss sie halt überlegen, mit welchem Zeitraum sie hinkommt und inwieweit dieser Zeitraum in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften festzulegen ist. Bei einer entsprechenden Klausel muss nämlich der Durchschnittskunde ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung feststellen können, wann die Bindung an sein Angebot endet. Dies kann er nach der vorliegenden Klausel nicht. Von daher ist diese Klausel unwirksam. Die Klausel I.2.:
In Bezug auf diese Ziffer liegt kein Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen vor. Zwar ist nach § 309 Nr. 9 a BGB eine Laufzeit von mehr als 2 Jahren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart unwirksam. Allerdings enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten eine solche Laufzeitvereinbarung nicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen eine Laufzeit von 12 Monaten vor ab Beginn der Stromlieferung, wobei das Antragsformular der Beklagten vorsieht, dass beantragt wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb der nächsten 3 Monate Strom zu liefern (Anlage B2, Bl. 78 d.A.). Wenn man diese beiden Zeiten aufaddiert ist damit der Zeitraum von 2 Jahren unterschritten. Verstöße gegen andere Regeln sind nicht ersichtlich. Ziff. I.3.:
Insofern liegt ein Verstoß gegen § 314 BGB vor. Danach kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund vorliegt, wenn der kündigende Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht hinnehmen muss. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die Klausel der Beklagten ab. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn trotz Mahnung Abschläge oder Abrechnungsbeträge nicht ohne Verzug entrichtet werden. Hierbei stellt die Beklagte nicht auf den Umfang der rückständigen Zahlungen ab, was aber im Rahmen einer Abwägung, wie sie § 314 BGB vorsieht, erforderlich wäre. Im Übrigen liegt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein wichtiger Grund in nicht ausreichender Bonität, wobei nicht klar ist, was die Beklagte unter nicht ausreichender Bonität versteht. Insofern ist die Klausel intransparent und weicht zu Lasten der Kunden von der Regelung des § 314 BGB ab. Grundsätzlich ist eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht immer ein Grund, der zur Kündigung berechtigt (vgl. Palandt/Grüneberg a.a.O., § 314, Randziffer 7). Ziff. I.4.:
Hier liegt ein Verstoß nicht vor. Insbesondere nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 326 Abs. 1 und 314 BGB. Mit dieser Regelung stellt die Beklagte nur klar, dass ihre eigene Leistungspflicht entfällt. Es ist kein Ausspruch über die Gegenleistung getroffen, so dass kein Verstoß gegen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen vorliegt. Was mit der Leistungsverpflichtung des Kunden ist, regelt sich dann danach nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Aufklärungspflicht in der Weise, dass die Beklagte verpflichtet wäre, den Kunden über seine eigene Rechte und die Möglichkeiten, die er nun hat, umfassend zu belehren, besteht nicht. Ziff. I.5.:
Nach alledem ist in diesem Umfang wie tenoriert zu entscheiden. Soweit der Kläger einen Zahlungsanspruch von 200,-- Euro wegen aufgewendeter Kosten geltend macht, ist dieser Anspruch gem. § 5 Unterlassungsklagengesetz i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG begründet. Auch wenn von mehreren Abmahnungen nur ein Teil berechtigt ist, entsteht die Kostenpauschale in vollem Umfang (BGH vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06 = NJW 2008 S. 3055 (3058 f sowie Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, 28. Auflage, § 12 UWG Randziffer 1.99). Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB. Die Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. - nach oben - |