1. | Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote insgesamt unwirksam, wenn die in den Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. |
2. | Eine Haftungsklausel verstößt bei einer Kombination verschiedener Haftungsvoraussetzungen mit einer "und/oder"-Verknüpfung nicht gegen das Transparenzgebot für Allgemeine Geschäftsbedingungen. |
„Haftung: … und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, haften nur im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und/oder grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen und/oder Verletzung des Korpers, der Gesundheit und des Lebens. Verjährungsklausel: Eventuelle Schadensersatzansprüche gegen … und/oder deren Mitarbeiter/Handelsvertreter, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren – vorbehaltlich kürzerer gesetzlicher Verjährungsfristen – mit Ablauf des auf das Jahr, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. ... folgenden Jahres, längstens jedoch - ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - in 3 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. Diese Regelung gilt nicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.“ |