Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Berlin Urteil vom 30.04.2013 - 15 O 92/12 - Inhaltskontrolle der AGB ausländischer Unternehmen nach deutschem Recht

LG Berlin v. 30.04.2013: Inhaltskontrolle der AGB ausländischer Unternehmen nach deutschem Recht


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013 - 15 O 92/12) hat entschieden:
  1. Wenn die von einem ausländischen Unternehmen (hier: irische Tochtergesellschaft von Apple) im Onlinehandel verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Rechtswahlvereinbarungen vorsehen, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-Verordnung hinsichtlich deutscher Verbraucher deutsches Recht anzuwenden.

  2. Muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher den Hinweis auf die „Datenschutzvereinbarung" des ausländischen Unternehmers dahingehend versteht, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der zu tätigenden Bestellung werden würden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die im Falle der Verwendung gegenüber deutschen Verbrauchern mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften in Einklang stehen müssen und daher der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen.



Siehe auch Internationales Privatrecht - Kollisionsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB


Tenor:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.0900,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
    nachfolgende oder mit diesen inhaltgleiche Bestimmungen in Verträge über die Lieferung von Waren und Erbringungen von Leistungen mit Verbrauchern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 17. Dezember 2009, zu berufen:

    1. ...

    2. ...

    3. (Erheben und nutzen von personenbezogenen Daten
      Wenn Sie mit ... oder einem mit ... verbundenen Unternehmen in Kontakt treten, können Sie jederzeit dazu aufgefordert werden, personenbezogene Daten von Ihnen anzugeben.)

      ... und sein verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen.

      Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern.
    4. (Welche personenbezogenen Daten erheben wir)
      Wenn du Inhalte mit Familie oder Freunden teilst und dabei Produkte von .. verwendest, Geschenkgutscheine und Produkte verschickst oder andere dazu einlädst, sich dir in einem ... Forum anzuschließen, kann ... die Daten erheben, welche du über diese Personen zur Verfügung stellst, wie Name, Adresse, E-Mail und Telefonnummer.
    5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
      Die personenbezogenen Daten, die wir erheben, erlauben uns, dich über die neuesten ... Produktankündigungen, Softwareupdates und anstehenden Veranstaltungen zu informieren.

      Du hilfst uns auch damit, unsere Dienste, Inhalte und Werbung zu verbessern.

      (Wenn du nicht in unserem Verteiler sein möchtest, kannst du dich jederzeit abmelden, indem du deine Einstellungen änderst.)
    6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
      Wir nutzen personenbezogene Daten auch als Unterstützung, um unsere Produkte, Dienste, Inhalte und Werbung zu entwickeln, anzubieten und zu verbessern.
    7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)
      Wir können personenbezogene Daten auch für interne Zwecke nutzen, wie zur ..., Datenanalyse und Forschung, um ... Produkte, Dienste und die Kommunikation mit Kunden zu verbessern.
    8. (Weitergabe an Dritte)
      Mitunter wird ... bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit ... zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die ... beim Marketing gegenüber Kunden helfen.

      (Wenn du beispielsweise ein ... kaufst und aktivierst, ermöglichst du ... und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die du während des Aktivierungsprozesses bereitstellst, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn du für den Dienst zugelassen wirst, gelten die Datenschutzrichtlinien von ... bzw. seinem Mobilfunkanbieter für deinen Account.) Die personenbezogenen Daten werden von ... e nur weitergegeben, um (unsere Produkte, Dienste oder) unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; (sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weitergegeben).
    9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)
      ... gibt personenbezogene Daten an Unternehmen weiter, die Dienstleistungen erbringen, wie zum Beispiel die Verarbeitung von Informationen, (Kreditgewährung, Ausführung von Kundenbestellungen, Lieferung von Produkten an dich), Verwaltung und Pflege von Kundendaten, (Erbringung eines Kundendienstes), die Bewertung deines Interesses an unseren Produkten und Leistungen sowie das Betreiben von Kundenforschung oder die Durchführung von Umfragen zur Kundenzufriedenheit.
    10. (Standortbezogene Dienste)
      Um standortbezogene Dienste auf ... Produkten anzubieten, können ... und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts deines ... Computers oder Geräts in Echtzeit. Diese Standortdaten werden in anonymisierter Weise erhoben, durch die du nicht persönlich identifiziert wirst. Diese werden von ... und unseren Partnern und Lizenznehmern verwendet, um dir standortbezogene Produkte und Dienste anzubieten und diese zu verbessern. Wir geben beispielsweise deinen geographischen Standort an Anwendungsdienstleister weiter wenn du deren Standortdienste auswählst.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar im Hinblick auf die Verurteilungen I. in Höhe von jeweils 2.500,- €, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % hiervon.


Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verbraucherverband, der in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist.

Die Beklagte vertreibt Computer-​Hardware sowie Kommunikationsgeräte. Sie betreibt unter der Internetadresse www...com einen Telemediendienst, der in deutscher Sprache unter www.....de erreichbar ist. Über den Telemediendienst www....com/de hält die Beklagte "Geschäftsbedingungen", bezogen auf den "... Store" bereit, hinsichtlich deren Einzelheiten auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird. Ferner hält sie auf einer Unterseite die "... Datenschutzrichtlinie" bereit (Anlage K 2). Darin befinden sich die klägerseits beanstandeten, aus dem Tenor ersichtlichen Passagen.

Der Kläger erblickt in der "... Datenschutzrichtlinie" Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13, 14 TMG; § 94 TKG; § 7 Abs. 2 UWG verstießen.

Soweit der Kläger zunächst angekündigt hat, weiter zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, folgende Klauseln zu verwenden:
  1. Am Ball bleiben! Haltet mich auf den Laufenden mit den aktuellen ... Infos. (Um zu erfahren, wie ... Ihre persönlichen Informationen schützt, lesen Sie bitte die Datenschutz-​Vereinbarung von ... )

    soweit diese Einwilligungserklärung durch ein Häkchen bereits voreingestellt ist.

  2. (Am Ball bleiben! Haltet mich auf dem Laufenden mit den aktuellen ... Infos. Um zu erfahren, wie ... Ihre persönlichen Informationen schützt, lesen Sie bitte die Datenschutz-​Vereinbarung von ...
haben die Parteien im Hinblick auf die beklagtenseits abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und mit widerstreitenden Kostenanträgen verhandelt.

Im Übrigen beantragt der Kläger,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht in den mit dem Klageanträgen zu 3. - 10. angegriffenen Bestimmungen, die Teil ihrer "Datenschutzrichtlinie" sind, keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in Verträgen zwischen ihr und deutschen Verbrauchern einbezogen würden. Die darin enthaltene Information von Verbrauchern sei nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/IG (Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und im freien Datenverkehr) und dem insoweit anwendbaren irischen Recht erforderlich.

Auch seien die Klageanträge zu unbestimmt, da im Falle einer Verurteilung unklar bliebe, welches Verhalten ihr zukünftig untersagt werden solle. Die klägerseits als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" überreichte Anlage K 1 datiere vom 27. Juni 2011 und sei im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte zwischenzeitlich geändert worden.

Die - insbesondere im Klageantrag zu 3. - angegriffenen Bestimmungen unterfielen nicht den Anforderungen des deutschen Datenschutzrechts, da sie keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhebe. Auch liege keine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB vor, da für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbar sei, dass den Bestimmungen der "... Datenschutzrichtlinie" keine rechtsgeschäftliche Bedeutung zukomme, sondern diese lediglich der allgemeinen Information über Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung ihrerseits dienten.

Schließlich sei durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf den angekündigten Antrag zu 2. auch die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der übrigen Unterlassungsanträge entfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte hat am 15. und 25. April 2013 jeweils einen Schriftsatz nachgereicht.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Landgericht Berlin ist international und örtlich zuständig.

Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Zu den unerlaubten und den diesen gleichgestellten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insoweit kommt es nicht darauf an, nach welcher Rechtsordnung die angegriffene Handlung materiell-​rechtlich zu beurteilen ist. Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Rechtsverletzung tatsächlich eingetreten ist. Die Zuständigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger behauptet, die Beklagte verwende im Inland von der Rechtsordnung missbilligte Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH WM 2010, 1564-1568, zitiert nach juris, Rn. 14).

II.

In der Sache hat die Klage Erfolg.

Die klägerseits beanstandeten Bestimmungen verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB. Insoweit ist hier hinsichtlich der Beurteilung der Gesetzeskonformität der Klauseln deutsches Recht maßgeblich. Gemäß Art. 6 ROM-​I-VO - ist bei Verträgen, die ein Verbraucher mit einem Unternehmer schließt, das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit die Tätigkeit des Unternehmens auf irgendeine Weise auf den Heimatstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist. Da die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Rechtswahlvereinbarungen vorsehen, ist hinsichtlich deutscher Verbraucher deutsches Recht anwendbar.

Die Durchsetzbarkeit der Klageansprüche scheitert auch nicht an einer etwaigen Unbestimmtheit. Der Kläger beanstandet - nun noch - 8 konkrete Passagen aus der beklagtenseits verwendeten "... Datenschutzrichtlinie". Damit ist klar, dass die Beklagte im Falle der Verurteilung diese Bestimmungen nicht mehr verwenden darf. Inwieweit neu formulierte Bestimmungen ggf. einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach sich ziehen würden, mag ggf. in einem nachfolgenden Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden. Jedenfalls lässt sich im derzeitigen Prozessstadium nicht feststellen, der Unterlassungsantrag sei angesichts konkret beanstandeter Formulierungen zu unbestimmt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich - anders als in dem klägerseits im letzten Schriftsatz zitierten Urteil der Kammer vom 26. Oktober 2012 - 15 O 449/09 -, in dem es um FAQ’s ging, um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach dessen Legaldefinition handelt es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Hier hat der Kläger durch Wiedergabe des Bestellvorgangs der Zeugin ... vom 20. Februar 2012 hinreichend dargetan, dass im Falle einer Online-​Bestellung als Unterseite 5 (Anlage K 3 - Kennzeichnung E) die mit Häkchen-​Voreinstellung versehene Formulierung erscheint:
"Am Ball bleiben! Haltet mich auf dem Laufende mit den aktuellen ... Infos.

Um zu erfahren, wie ... Ihre persönlichen Informationen schützt, lesen Sie bitte die "Datenschutz-​Vereinbarung von ... ."
Aufgrund dieser Darstellungsweise muss nach der verbraucherfeindlichsten Auslegung davon ausgegangen werden, dass der in den Bestellvorgang involvierte Verbraucher den Hinweise auf die "Datenschutz-​Vereinbarung von ..." dahingehend versteht, als seien dies vorformulierte Bestimmungen, die Gegenstand der zu tätigenden Bestellung werden würden. Damit handelt es sich hierbei jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ob diese Bestimmungen mit der irischen "Data Protection Act" vereinbar sind, kann dahingestellt bleiben, da die "Datenschutzvereinbarung" nach den vorstehenden Ausführungen im Falle der Verwendung gegenüber deutschen Verbrauchern mit den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften in Einklang stehen muss. Dies ist hinsichtlich der beanstandeten 8 Klauseln nicht der Fall:

1. Klausel zu 3. (Erheben und Nutzen von personenbezogenen Daten)

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG.

Sie differenziert nicht zwischen unterschiedlichen Datenbeständen. Umfasst sind also sowohl Daten, die der Verbraucher im Rahmen eines Bestellprozesses übermittelt, als auch die Daten der Nutzung eines Telemediendienstes. Sie stellt damit eine globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse dar, ohne dass der Umfang der Einwilligung dem Verbraucher hinreichend transparent gemacht wird (§ 4a BDSG).

2. Klausel zu 4. (Welche personenbezogenen Daten erheben wir)

Auch diese Bestimmung verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13, 14 TMG.

Die Klausel benennt den Zweck der Erhebung nicht. Es wird keine Auskunft darüber erteilt, wie die Daten von der Beklagten genutzt werden. Sie führt zu einer Einwilligung zulasten Dritter. Dies führt dazu, dass der betroffene Verbraucher entgegen § 4a BDSG entgegen dem Gesetzeszweck weder eine bewusste noch eine "ohne jeden Zweifel" erfolgte Erklärung hinsichtlich der Datenverwendung abgibt. Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, als sei die Erhebung der Daten durch die Einwilligung des erklärenden Verbrauchers legitimiert. Dies führt dazu, dass der betroffene Verbraucher u. U. von der Geltendmachung ihm zustehender Rechte absieht.

3. Klausel zu 5. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen)

Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG.

Sie stellt eine Pauschaleinwilligung dar. Eine gesonderte Erklärung hinsichtlich des genannten Zweckes ist bei der vorliegenden Klausel nicht vorgesehen. Sie erweckt den Eindruck einer zwingenden, nicht zu verhindernden Einwilligung seitens des Verbrauchers.

4. Klausel zu 6. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen - Teil 2 -)

Auch dieses Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG.

Die Klausel bezieht sich auf wörtliche Zwecke der Beklagten, ohne eine Auskunft darüber zu geben, welche der vom Verbraucher erhobenen Daten genutzt werden und wie dies im Einzelnen erfolgen soll. Auch insoweit wird der Verbraucher über die Möglichkeit der Verhinderung der Einwilligung getäuscht.

5. Klausel zu 7. (Wie wir personenbezogene Daten nutzen - Teil 3 -)

Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG.

Sie bezieht sich auf personenbezogene Daten, hinsichtlich derer die Beklagte von der Möglichkeit der Anonymisierung der Daten keinen Gebrauch macht. Die Klausel ist wie zuvor dargelegt eingebunden in die globale Einwilligung. Sie enthält keine inhaltliche Erklärung zu den konkreten Datenverarbeitungsprozessen und erweckt den - auch bei den vorherigen Klauseln beanstandeten - Eindruck einer wirksamen Einwilligung.

6. Klausel zu 8. (Weitergabe an Dritte)

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG; § 94 TKG.

Die Klausel gibt keinen Aufschluss darüber, an welche konkreten Institutionen die Daten weitergegeben werden sollen. Sie geht damit eindeutig über den Bereich der Vertragserfüllung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG) hinaus. Sie bezieht sich auch auf Nutzungsdaten, beispielsweise des Telekommunikationsanbieters. Sie erlaubt insofern einen Datenaustausch und damit die Nutzung der Beklagten von Daten im Anwendungsbereich der §§ 91 ff. TKG. Nach § 94 Nr. 1 TKG muss die in diesem Zusammenhang erteilte Einwilligung jedoch "eindeutig" erteilt werden. Des weiteren bedarf es einer Protokollierung.

7. Klausel zu 9. (Weitergabe an Dritte, Dienstleister)

Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG; § 94 TKG; § 7 Abs. 2 UWG.

Die vorliegende Klausel bezieht sich auf die Zwecke der Werbung, wie sich aus der Formulierung "Bewertung deines Interesses an unseren Produkten" ergibt. Die Regelung ermächtigt die Beklagte demzufolge, die personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte weiterzugeben. Damit wird der Eindruck einer unwirksamen Einwilligung auch im Hinblick auf unerbetene Werbung erklärt, was zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bestellers i. S. d. § 307 BGB führt.

8. Klausel zu 10. (Standortbezogene Dienste)

Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB; §§ 4, 4a BDSG; §§ 12, 13 TMG; § 94 TKG.

Der Verbraucher erklärt mit dieser Regelung, dass Daten im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Beklagten "erhoben, genutzt und weitergegeben" werden. Trotz der zugesagten "Anonymisierung" ist - in dem für den Verbraucher ungünstigsten Fall - davon auszugehen, dass die Daten personenbeziehbar sein werden, da "standortbezogene Produkte und Dienste" angeboten werden sollen, was ohne eine hinreichende Individualisierung des angesprochenen Kunden nicht möglich wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hinsichtlich der beanstandeten zuvor genannten 8 Klauseln durch Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung im Hinblick auf die beanstandeten Klauseln zu 1. und 2. auch nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. Zwar hat sich die Beklagte dahingehend verpflichtet, die Formulierung "um zu erfahren, wie ... Ihre persönlichen Informationen schützt, lesen Sie bitte die Datenschutz-​Vereinbarung von ...". Sie hat sich jedoch gerade ausdrücklich nicht dazu bekannt, die "... Datenschutzrichtlinie", deren Berechtigung sie im laufenden Rechtsstreit ja gerade verteidigt, weiterhin nicht in irgendeiner Weise in den Bestellvorgang einzubeziehen. Damit kann trotz Abgabe der - teilweisen - Unterlassungserklärung nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte sich weiterhin gesetzwidrig verhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO.

Danach waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen, wie die Parteien den Rechtsstreit teilweise - hinsichtlich der Klauseln zu 1. und 2. - übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses - Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung - voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.

Denn die mit einem Häkchen voreingestellte Formulierung "Am Ball bleiben - Haltet mich auf dem Laufenden mit den aktuellen ... Infos. ..." verstieß gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 7 Abs. 2 UWG. Denn der Verbraucher erklärt hiermit - möglicherweise ungewollt - die vorherige Einwilligung mit der Übermittlung unerwünschter Werbung.

Auch der zweite Teil (Hinweis auf die Datenschutzvereinbarung) ist unzulässig, da hierdurch in Verbindung mit Ziff. 14 der AGB der Eindruck einer ausdrücklichen - nicht abdingbaren - Einwilligung erweckt wird.

Soweit die Beklagte geltend macht, die eingereichten AGB datierten vom 27. Juni 2011 und seien zwischenzeitlich geändert worden, ist dies im Hinblick auf die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ohne Relevanz.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO.


Datenschutz    Impressum