1. | Bestimmen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, dass die Laufzeit des Vertrags 48 Monate beträgt und dass der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist darin ein Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu sehen. Dieser Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts erfasst auch die so genannte freie Kündigung des Bestellers nach § 649 S. 1 BGB. |
2. | Der Ausschluss der freien Kündigung ist aber mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren, denn grundsätzlich bestehen das Recht zur freien Kündigung nach § 649 S. 1 BGB und zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nebeneinander. Somit stellt der Ausschluss der freien Kündigung eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers i.S.v. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. |
§ 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Überlassung und Nutzung durch den Kunden der E2 Software im Wege des Serverhostings. (2) Hierzu wird die T dem Kunden für dessen Belange einen Einwahlserver sowie einen Datenbankserver bei der T zur Verfügung stellen. (...) Die T verpflichtet sich, die beiden vorgenannten Server sowie die zum Betrieb der Server erforderliche Software dem Stand der Technik angepasst zu halten sowie im Falle von Störungen unverzüglich mit allen erforderlichen Maßnahmen zu beginnen. (...) (4) Einwahlserver sowie Datenbankserver stehen und verbleiben im Eigentum der T. An der von T zum Betrieb der Hardware zu stellenden Software erwirbt der Kunde keinerlei Eigentum. Ihm wird im Rahmen dieses Vertrages und auf die Laufzeit des Vertrages beschränkt lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt. (...) § 6 Vertragsdauer und Kündigung (1) Mit dem 1. des auf die Bereitstellung der E2-Software folgenden Monats beginnen die Laufzeit des Vertrages und die Zahlungspflicht des Kunden. Die Parteien vereinbaren die auf Seite 3 und 4 dieser Vereinbarung ersichtliche erstmalige Vertragsperiode. Dieser verlängert sich stillschweigend um eine weitere Vertragsperiode von jeweils 12 Monaten, wenn nicht von einer Vertragspartei schriftlich zum Ende der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird (...). (2) Das Recht der Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. (...)" |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.184,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |