1. | Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Internet-System-Vertrag das freie Kündigungsrecht des Bestellers ausgeschlossen, so ist der Ausschluss mit den wesentlichen Grundgedanken des § 649 S. 1 BGB nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Besteller unangemessen. |
2. | Im Fall des § 649 S. 2 BGB trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast, was bedeutet, dass er vor dem Besteller am Zuge ist und eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzunehmen hat. |
"Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar." |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 sowie aus 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.393,91 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.164,61 € seit dem 15.12.2008 sowie aus 229,30 € seit dem 07.04.2009 zu zahlen. |
die Berufung zurück zu weisen. |