Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Verkehr genügt nicht für die Einbeziehung solcher Klauseln, die die Geltung der Bedingungen für künftige Verträge regeln. |
"I 1. Allen Angeboten, Verträgen, Lieferungen und sonstigen Leistungen - auch zukünftigen - liegen unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde ..." und "IV 1. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen ..." |