Amtsgericht Chemnitz Urteil vom 05.08.2010 - 13 C 1095/10 - Einbeziehung der AGB eines Dritten durch verlinkten Hinweis neben dem eigenen Anmeldebutton
AG Chemnitz v. 05.08.2010: Einbeziehung der AGB eines Dritten durch verlinkten Hinweis neben dem eigenen Anmeldebutton
Das Amtsgericht Chemnitz (Urteil vom 05.08.2010 - 13 C 1095/10) hat entschieden:
Befindet sich neben dem Anmeldebutton ein verlinkter Hinweis auf die AGB einer Partnerfirma, so werden diese Drittpartei-AGB bei Absendung der Registrierungsdaten mit einbezogen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
Das Amtsgericht Chemnitz ist örtlich zuständig.
Zwischen den Parteien war eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 1 ZPO getroffen worden.
Nach Nr. 40 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist als Gerichtsstand das Amtsgericht Chemnitz vereinbart worden.
Zwischen den Parteien ist am 25.11.2008 unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ein Vertrag über eine Standardmitgliedschaft der Beklagten bei der Klägerin zustande gekommen.
Der Vertragsabschluss wird von der Beklagten nicht bestritten.
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass die von dem Vertragspartner der Klägerin eingegebenen Registrierungsdaten durch Klicken auf einen Button an die Klägerin übersandt werden. Wie schon in der Hauptverhandlung den Parteivertretem dargelegt, befindet sich auf der Seite mit den Anmeldungsbutton neben der Überschrift Anmeldung nur noch der Hinweis, dass mit der Absendung der Registrierungsdaten gleichzeitig die Nutzungsbedingungen der Klägerin akzeptiert werden. Dies genügt den Anforderungen, da gemäß § 310 BGB die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten nicht eingehalten werden müssen.
Es sind jedoch sogar die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten, da sich schon auf der Seite, auf der die Registrierungsdaten eingegeben werden müssen, ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin befindet.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Die Beklagte hat mit der Klägerin einen Vertrag über eine Prämienmitgliedschaft abgeschlossen. Die Beklagte selbst hat in Ihrer E-Mail vom 08.01.2010 (Anlage K 5) eingeräumt, dass sie einen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Soweit die Klägerin diesen Vertrag nur abgeschlossen hat, um eine ganz bestimmte Ware bestellen zu können, macht die Rückabwicklung dieser Bestellung den Vertrag über die Mitgliedschaft bei der Klägerin nicht unwirksam. Motive für den Vertragsabschluss der Beklagten sind insofern unbeachtlich, so dass sich die Vernehmung der Zeugin ... erübrigt.
Die Entscheidung zu den Nebenforderungen ergeht gemäß §§ 280, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.