1. | Zu diversen unzulässigen Klauseln betreffend die fehlende Einräumung des Rechts für einen Verbraucher, bei pauschalisiertem Schadensersatz den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen, einen unzulässigen Kontokorrentvorbehalt, teilweisen Aussschluss der Verjährung, eine zu kurze Ausschlussfrist von weniger als eine bis zwei Wochen für die Rüge offensichtlicher Mängel, das Ausnahmen der Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei leichter Fahrlässigkeit. |
2. | Bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Bei einer Abmahnung wegen 7 unzulässigen AGB-Klauseln ist jedoch ein Streitwert von 25.000,00 angemessen. |
„3. Preise/Zahlungsbedingungen 3.4 Nimmt der Käufer die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen.“ und „6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Sämtliche von der Fa. E-Computer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindugn Eigentum der Fa. E-Computer.“ sowie „In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.“ weiter „7. Gewährleistung und Haftung 7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.“ und „7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises.“ und „7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,“ schließlich „7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“ |
den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei F. in Höhe von 911,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung freizustellen. |