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Amtsgericht Köln Beschluss vom 24.11.2006 - 120 C 373/06 - Zu den Mitwirkungspflichten des Providers bei einem Domainumzug
 

 

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AG Köln v. 24.11.2006: Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann.

Das Amtsgericht Köln (Beschluss vom 24.11.2006 - 120 C 373/06) hat entschieden:
Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann.




Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte bei der Beklagten, einem Internetprovider, die Internet-Domain "g.de" sowie zwei weitere Domain angemeldet. Die Durchführung einer solchen Registrierung lässt die Beklagte durch die Fa. D. AG in Regensburg ausführen. Durch E-mail vom 24.4.2005 und eingeschriebenen Brief vom 30.04.2005 kündigte der Kläger den Vertrag mit der Beklagten und forderte diese auf, die Zustimmung zu der Übertragung der drei Namen auf den neuen Provider, die Fa. V. AG, zu erteilen. Eine weitere Aufforderung erfolgte durch Schreiben des jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.5.2006. Gleichwohl kam die Freigabe durch die Fa. D. AG zumindest hinsichtlich der Domain "g.de" erst im Laufe des jetzigen Rechtsstreits zustande. Die Beklagte begründet die Verzögerung damit, der Kläger habe es versäumt, bei ihr oder der Fa. D. AG einen unterschriebenen "KK-Antrag" einzureichen.

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte ursprünglich auf Freigabe der Internet-Domain "g.de" und Zustimmung zum Transfer der Domain zur Fa. V. AG sowie auf Erstattung von vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 75,69 € in Anspruch genommen. Nachdem die Übertragung der Domain im Laufe des Rechtsstreits erfolgt ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenantrag gestellt.

Die Kosten wurden der Beklagten auferlegt.


Aus den Entscheidungsgründen:

"Aufgrund der Erledigungserklärungen hat das Gericht lediglich noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Dies hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 91 a ZPO). Danach sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage war ursprünglich begründet, so dass die Beklagte - wenn es nicht zur Übertragung der Internetadresse gekommen wäre - antragsgemäß verurteilt worden wäre.

Der Inhaber einer Internet-Domain hat im Falle eines Providerwechsels einen Anspruch darauf, dass der bisherigen Provider alle notwendigen Erklärungen abgibt, damit der Inhaber seinen bisherigen Namen auch beim neuen Provider beibehalten kann. Mit der Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht war die Beklagte spätestens seit der E-Mail vom 12.5.2006 in Verzug. Der Kläger hatte mit seiner Aufforderung an die Beklagte vom 24.4. und 30.4.2006 sowie seinen Antrag an den neuen Provider, die Fa. V AG. alle notwendigen Anträge gestellt. Es war insbesondere nicht erforderlich, der Beklagten oder Fa. D AG einen zusätzlichen "KK-Antrag" zu übermitteln, weil in den vorgenannten Schreiben bereits alle erforderlichen Angaben und Erklärungen enthalten waren. Die Aufforderung zur Freigabe einer Internet-Domain und zur Mitwirkung bei der Übertragung auf einen neuen Provider ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.

Der Zahlungsanspruch hätte Erfolg gehabt, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe eine adäquate Folge davon war, dass die Beklagte mit der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten im Verzug war. Der Umstand, dass die Berechnung der Anwaltskosten von einen geringfügig höheren Streitwert ausgeht, als dies das Gericht ansetzt, bleibt im Rahmen der Billigkeitserwägung außer Betracht, weil sich bisher keine festen Grundsätze herausgebildet haben, in welcher Höhe der Streitwert einer im Zusammenhang mit der Freigabe einer Internetdomain auftretenden Streitigkeiten festzusetzen ist. Es ist daher angemessen, dass die Beklagte auch insoweit das Risiko trägt, weil der Rechtsstreit vermieden wäre, wenn die Beklagte ihre Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt hätte. ..."









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