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Die Denic - Registrar - Domainvergabe - AdminC

Die Denic




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Einstweilige Verfügung bei Streit mit Hostprovider
-   Haftung des Admin-C
-   Verfügungsverbot und Pfändung



Einleitung:


Die DENIC eG (Deutsches Network Information Center) ist die zentrale Registrierungsstelle (Registrar) für Domainnamen für die Endung .de (TLD - Top Level Domain .de) in Deutschland.

Die Denic ist eine eingetragene Genossenschaft. Die Mitglieder sind zumeist Internetdiensteanbieter (in neuerer Zeit kamen aber auch andere IT-Firmen hinzu).




Die DNS-Server für die Namensauflösung der Internetadressen (Umwandlung der Domainbezeichnungen in URL-Zahlenwerte und ihre Auflösung in umgekehrter Richtung über entsprechende Datenbanken, in denen die Domains und ihre Inhaber registriert sind) erfolgt über Server, die für .de-Domains in Amsterdam, Berlin, Elmsford (USA), Frankfurt am Main, London, Miami, Santa Clara, Sao Paulo, Seoul, Stockholm, Stuttgart, Tokio und Wien stehen.

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Weiterführende Links:


Domainrecht

Die Registrierung einer Domain als Internetadresse

Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking

Domainpfändung und Verfügungsuntersagung

Markenrecht für Onlinehändler

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Allgemeines:


BGH v. 17.05.2001:
Die für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige DENIC ist vor der Registrierung grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch als Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungsverbots zur Prüfung verpflichtet, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Wird die DENIC von einem Dritten darauf hingewiesen, daß ein registrierter Domain-Name seiner Ansicht nach ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, kommt eine Haftung als Störerin oder eine kartellrechtliche Haftung für die Zukunft nur in Betracht, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall kann die DENIC den Dritten darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber des umstrittenen Domain-Namens herbeizuführen (ambiente.de).




BGH v. 19.02.2004:
Dem Namensinhaber, der die Löschung eines Domain-Namens wegen Verletzung seiner Rechte veranlasst hat, steht ein Anspruch auf "Sperrung" des Domain-Namens für jede zukünftige Eintragung eines Dritten nicht zu. Die für die Vergabe von Domain-Namen zuständige DENIC ist auch bei weiteren Anträgen Dritter auf Registrierung desselben Domain-Namens grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob die angemeldete Bezeichnung Rechte des Namensinhabers verletzt (kurt-biedenkopf.de).

LG Frankfurt am Main v. 15.01.2009:
Eine Haftung der Denic als Störerin kommt bei der Domainregistrierung nur dann in Betracht, wenn Prüfungspflichten verletzt werden. Der Denic ist grundsätzlich nur eine Prüfung auf offenkundige, aus ihrer Sicht eindeutige, Rechtsverstöße zuzumuten. Diese eingeschränkten Prüfungspflichten greifen außerdem erst dann ein, wenn die Denic darauf hingewiesen wird, dass die eingetragene Domain-Bezeichnung Rechte Dritter verletzt (huk-coburg24).

LG Hamburg v. 26.03.2009:
Die Denic haftet als Störerin nur dann, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Denic unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten verlangt werden, dass sie die Registrierung aufhebt. Diese enge Begrenzung etwaiger Prüfungspflichten findet seine Rechtfertigung in den Aufgaben der Registrierungsstelle.

LG Frankfurt am Main v. 15.04.2009:
Die Denic haftet für eine Verletzung der ihr beim Registrieren neuer Domains obliegenden Pflicht zur Prüfung möglicher Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains nur im Rahmen des ihr Zumutbaren. Das kommt in Bezug auf sog. Vertipper-Domains nur bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen in Betracht.

LG Frankfurt am Main v. 16.11.2009:
Die Denic trifft lediglich eine äußerst eingeschränkte Nachprüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen. Im Hinblick auf die vertraglichen Grundlagen und die besonderen Implikationen im Zusammenhang mit dem hier fraglichen Massenverkehr kommt eine „persönliche Überprüfungspflicht“ nur unter besonderen Umständen zum Tragen. Eine Nachprüfung sowohl bei der erstmaligen Anmeldung als auch im späteren Verlauf hat die Denic nur dann vorzunehmen, wenn es sich um eine ganz offenkundige Eingriffe in die Rechte Dritter oder sonst, z.B. durch Gerichtsentscheidungen, dokumentierte Vorgänge handelt.

OLG Frankfurt am Main v. 17.06.2010:
Bei einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß ist die Denic zur Löschung der beanstandeten Domain verpflichtet. Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.

BGH v. 27.10.2011:
Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGH, 17. Mai 2001, I ZR 251/99, BGHZ 148, 13 - ambiente.de).

LG Frankfurt am Main v. 05.08.2015:
Der Registrar einer Domain ist nicht stets auch als Host Provider anzusehen. Von dem Registrar kann ähnlich der DENIC nur eine Prüfung auf offenkundige Rechtsverletzungen verlangt werden, da er lediglich einen Namen zur Verfügung stellt, unter dem der Nutzer dann Informationen einstellen kann.

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Einstweilige Verfügung bei Streit mit Hostprovider:


AG Frankfurt am Main v. 14.07.2011:
Bei Streit zwischen einem Provider, der die Domainregistrierung anbietet, und der Denic über die Berechtigung einer Kündigung einer Domain seitens der Denic kann wegen der gebotenen Eile das Gericht der Denic durch einstweilige Verfügung die Löschung der Domain verbieten.

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Haftung des Admin-C:


Haftung des Admin-C

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Verfügungsverbot und Pfändung:


Domainpfändung und Verfügungsuntersagung - die Denic als Drittschuldnerin

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