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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.07.2011 - 30 C 1549/11 - Einstweilige Verfügung mit Löschungverbot für die Denic

AG Frankfurt am Main v. 14.07.2011: Einstweilige Verfügung mit Löschungverbot für die Denic


Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.07.2011 - 30 C 1549/11) hat entschieden:

   Bei Streit zwischen einem Provider, der die Domainregistrierung anbietet, und der Denic über die Berechtigung einer Kündigung einer Domain seitens der Denic kann wegen der gebotenen Eile das Gericht der Denic durch einstweilige Verfügung die Löschung der Domain verbieten.




Siehe auch Die Denic und Domainrecht


Gründe:


Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12.7.2011 sowie der vorgelegten Domain-Abfragen vom 12.7.2011 und Kündigungserklärung vom 12.7.2011 ist glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller Inhaber oben genannter Domains ist und die Antragsgegnerin die Löschung derselben angedroht hat.

Da eine fristlose Kündigung wegen "Nichterreichbarkeit" ohne vorherige Abmahnung unwirksam ist (§ 314 II BGB, der auch durch AGB nicht abdingbar ist), ist ein Verfügungsanspruch gegeben.

Der Verfügungsgrund ergibt sich daraus, dass nach dem eigenen Internet-Auftritt der Antragsgegnerin eine Neuvergabe freier Domains binnen 5 Minuten erfolgen kann.

Die einstweilige Verfügung war geboten, damit die Antragsgegnerin nicht Fakten schafft, die durch ein mögliches Obsiegen des Antragstellers im Streit um die Wirksamkeit der Kündigung nicht mehr rückgängig zu machen wären.

Die Befristung der einstweiligen Verfügung war geboten, um dem Antragsteller zu ermöglichen, in einem Hauptsacheverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen, da eine solche der Rechtskraft fähige Feststellung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich ist. Dementsprechend wurden auch die Anträge des Antragstellers ausgelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 I GKG; 3 ZPO.

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