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Domainpfändung und Verfügungsuntersagung

Domainpfändung und Verfügungsuntersagung




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Domainrecht

Denic

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Allgemeines:


BGH v. 05.07.2005:
Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus den der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

KG Berlin v. 10.08.2007:
Stehen der Antragsgegnerin (Handelsgesellschaft) keine eigenen oder aus einer Treuhandstellung abgeleiteten Rechte an einem Domainnamen zu, kann zugunsten des Namensträgers (Handelsgesellschaft) der Ausspruch eines Verfügungsverbots in Betracht kommen, um dem Namensträger die Möglichkeit zu erhalten, im Rahmen der Vorgaben des jeweiligen Registrierungsverfahrens (hier: “.eu“) die Eintragung des Domainnamens zu erreichen, sobald der Verletzter zum Verzicht auf seine - sperrende - Rechtsstellung gezwungen worden ist.

LG Frankfurt am Main v. 09.05.2011:
Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Bei einer Domainpfändung ist die Registrierungsstelle Denic Drittschuldner und zur Erfüllung aller sich aus dem Vertrag mit dem Domaininhaber als Schuldner des Pfändungsgläubigers ergebenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Bei unterlassener Drittschuldnererklärung macht sich die Denic gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadensersatzpflichtig.

FG Münster v. 16.09.2015:
Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO, der der Regelung des § 321 AO entspricht, in eine „Internet-Domain“ ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der Vergabestelle zustehen, stellen ein Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar.

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