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Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10 - Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner
LG Frankfurt am Main v. 09.05.2011: Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner
Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 09.05.2011 - 2-01 S 309/10) hat entschieden:
Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Bei einer Domainpfändung ist die Registrierungsstelle Denic Drittschuldner und zur Erfüllung aller sich aus dem Vertrag mit dem Domaininhaber als Schuldner des Pfändungsgläubigers ergebenden Verbindlichkeiten verpflichtet. Bei unterlassener Drittschuldnererklärung macht sich die Denic gegenüber dem Pfändungsgläubiger schadensersatzpflichtig.
Siehe auch Domainrecht und Denic
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus Pflichtverletzung in Anspruch.
Die Beklagte ist die Registrierungsstelle für die sogenannte Top Level Domain ".de", als der Endung einer Internetadresse, die auf Deutschland hinweist. In dieser Funktion ist sie zuständig für die Registrierung und den Betrieb von Second Level Domains unter .de, also dem vor dieser Endung befindlichen Bestandteil einer Internetadresse. Die Beklagte registriert hierbei einen Domain-Namen, also eine Internetadresse, der aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, für den jeweiligen Anmelder, wenn der Domain-Name nicht bereits für einen anderen eingetragen ist. Rechtliche Grundlage für die Registrierung von Domains bei der Beklagten ist dabei der zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Domaininhaber bestehende Domainvertrag und die Domainbedingungen.
Der Kläger bestellte am 7.11.2007 bei der ... über die Domain ... einen Fernseher zum Preis von 1.148,90 €. Dieses Gerät wurde in der Folgezeit trotz Zahlung durch den Kläger nicht ausgeliefert und der Kläger forderte die ... sodann erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Er erwirkte sodann einen Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.485,79 € zuzüglich weiterer Kosten von 54,10 € gegen die ... . Mit Pfändungsbeschluss vom 21.08.2008 wurde daraufhin die Domain der ... namens ... gepfändet. Dieser Pfändungsbeschluss betraf die Nutzungsrechte des Schuldners an der Internetdomain. Im Pfändungsbeschluss wurde die Beklagte als Drittschuldnerin bezeichnet. Der Beschluss wurde ihr am 2.09.2008 zugestellt. Sie wandte sich daraufhin noch am gleichen Tag an den Kläger und teilte mit, dass sie nicht Drittschuldnerin sei und keine Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO abgeben werde.
Am 25.09.2008 löschte die Beklagte die streitgegenständliche Domain. Am gleichen Tag wurde sie auf einen Herrn ... neu registriert, der sie auf die Architekten ... mit Sitz in Großbritannien übertrug.
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Beklagte Drittschuldnerin im Sinne des § 840 ZPO ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe den Pfändungsbeschluss beachten müssen und hafte als Drittschuldnerin für die von ihm als Gläubiger nicht gebilligte Übertragung der gepfändeten Domain. Der Wert der Domain entspreche mindestens der Klageforderung.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.7.06,30 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192,90 € vorgerichtliche Kosten und 202,85 € Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe mit Schreiben vom 27.08.2008 und gleichlautender Email vom gleichen Tag gegenüber der ehemaligen Domaininhaberin die fristlose Kündigung des Domainvertrags ausgesprochen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Pfändungsbeschluss sei unwirksam, weil sie nicht Drittschuldnerin sei. Ihre Leistung sei zur Ausübung des gepfändeten Rechts nicht erforderlich und ihre Rechtsstellung werde von der Pfändung auch sonst nicht berührt.
Das Amtsgericht hat die in der Hauptsache auf Zahlung von 1.706,30 € gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO bestehe nicht, da es bereits an der Drittschuldnereigenschaft der Beklagten fehle. Es bedürfe nämlich keiner anderen zusätzlichen Leistung der Beklagten. Vorliegend umfasse die Pfändung ausweislich des Wortlauts des Pfändungsbeschlusses nicht die Inhaberschaft an der Domain ... , sondern lediglich den aus dem Domainvertrag sich ergebenden Anspruch auf Nutzung dieser Domain. Bei Pfändung allein des Nutzungsanspruchs sei die Rechtsstellung der Beklagten von vornherein nicht betroffen, weil der Schuldner weiterhin Vertragspartner der Beklagten bleibe. Von der Pfändung der Domain sei daher auch nicht die Rechtsstellung der Beklagten im Sinne der üblichen Drittschuldnerdefinition berührt. Auch sei die Einbeziehung der Beklagten in das Pfändungsverfahren weder notwendig noch sinnvoll.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt,
unter Aufhebung des am 22.10.2010 verkündeten und am 8.11.2010 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 32 C 682/10 - 18, die Berufungsbeklagte zu verurteilen,
an den Berufungskläger 1.706,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2010 sowie 192,90 € vorgerichtliche Kosten und 202,85 € Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache Erfolg, da die Klage begründet ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.706,30 € gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO.
Hierbei ist zunächst Gegenstand der Pfändung in eine Internet-Domain nach § 857 Abs. 1 ZPO die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Beklagten aus den der Domainregistrierung zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen (BGH WM 2005, 1849ff.).
Wie die Berufung zu Recht rügt, ist die Beklagte entgegen der Würdigung des Amtsgerichts auch Drittschuldnerin im Sinne des § 840 Abs. 1 ZPO.
Drittschuldner ist jeder Dritte, dessen Leistung zur Ausübung des gepfändeten Rechts erforderlich ist oder dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird.
Die Beklagte schuldet hierbei aufgrund des mit ihrem Kunden bestehenden Dauerschuldverhältnisses nach der Konnektierung insbesondere die Aufrechterhaltung der Eintragung im ... als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung. Daneben bestehen weitere Ansprüche des Domaininhabers wie die Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten oder die Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer (BGH, a.a.O. m.w.N.). Die Pfändung des Anspruchs auf Aufrechterhaltung der Registrierung aus einem Vertrag des Domaininhabers mit der Beklagten umfasst ferner auch alle weiteren, sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche (BGH, a.a.O.). Abgesehen davon, dass die in der genannten Entscheidung beschriebenen Beziehungen zwischen Kunden und der Beklagten damit unter die - grundsätzlich sehr weite - Definition der Drittschuldnereigenschaft fallen, bezeichnet die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch ausdrücklich die "schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber einer Internet-Domain gegenüber der ... oder einer anderen Vergabestelle zustehen" als ein Vermögensrecht im Sinne des Abs. 1 ZPO, woraus jedenfalls inzident folgt (so auch LG Zwickau, Rpfleger 2010, 34f.; Stadler, MMR 2007, 71), dass die Beklagten Drittschuldnerin ist. Im Übrigen wird dies auch von dem vom Kläger zur Akte gereichten Rubrum dieser Entscheidung untermauert, in dem die Beklagte auch ausdrücklich als Drittschuldnerin bezeichnet wird.
Für die Stellung der Beklagten als Drittschuldnerin spricht ferner, dass Voraussetzung der Auskunftspflicht des § 840 ZPO lediglich die - hier vorliegende - formell wirksame Zustellung des Pfändungsbeschlusses ist. Darauf, ob die gepfändete Forderung tatsächlich besteht, kommt es indes nicht an (OLG Schleswig, NJW-RR 1990, 448; Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 840 Rdnr. 2, Stadler, Drittschuldnereigenschaft der ... bei der Domainpfändung, MMR 2007,71). Die Auskunftspflicht des § 840 ZPO knüpft damit nicht an den Bestand einer gepfändeten Forderung an, sondern lediglich daran, dass der in Anspruch genommene potentieller Drittschuldner sein könnte (OLG Schleswig, a.a.O.).
Auch der Sinn und Zweck der §§ 829 Abs. 1 analog, 857 Abs. 1 ZPO sprechen für eine Drittschuldnereigenschaft der Beklagten. So soll der Drittschuldner mittels eines Verfügungsverbotes daran gehindert werden, über die gepfändete Forderung zu verfügen, um einen Verlust der Forderung zu verhindern (Stadler, a.a.O). Es handelt sich hierbei um ein formalisiertes Zugriffsverfahren, bei dem die Angaben des Gläubigers als richtig unterstellt werden. Ausreichend ist, dass die Forderung dem Schuldner aus irgendeinem vertretbaren Rechtsgrund zustehen kann. Falls dies - wie hier - der Fall ist, pfändet das Vollstreckungsgericht die angebliche Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 829 Rdnr. 4).
Im vorliegenden Fall wäre - vergleichbar der Pfändung von Geldforderungen - durch Befolgung des in dem ihr zugestellten Pfändungsbeschluss enthaltenen Arrestatoriums nach § 829 Abs. 1 ZPO durch die Beklagte als Drittschuldnerin eine Übertragung der Domain, und damit letztendlich eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners, gerade verhindert worden. Auf ihre entgegenstehenden Vertragsbedingungen hätte sich die Beklagte hierbei ebenfalls nicht berufen dürfen, da dies andernfalls eine unzulässige Umgehung des § 829 ZPO zur Folge gehabt hätte. Daraus, dass in § 857 Abs. 1 ZPO zudem der ausdrückliche Verweis auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften für die Pfändung in Geldforderungen enthalten ist, folgt ferner, dass eine solche entsprechende Anwendung auch möglich sein muss, zumal der Bundesgerichtshof eine solche, wie bereits ausgeführt, in der genannten Entscheidung ebenfalls bejaht hat.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob dem Schuldner zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufforderung zur Drittschuldnererklärung am 2.09.2008 die fristlose Kündigung der Beklagten vom 27.08.2008 bereits zugegangen war, was streitig ist. Die hierfür nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ist für diese Behauptung im Übrigen beweisfällig geblieben, da der Kläger eine Übersendung der Kündigung an den Schuldner bestritten hat und die Beklagte daraufhin zwar ein entsprechendes Kündigungsschreiben vom 27.08.2008 sowie eine E-Mail vom gleichen Tag an den Schuldner vorgelegt, sowie ergänzend Beweis für den Versand angeboten hat. Dieses Beweisangebot ist indes zum erforderlichen Beweis des Zugangs der Kündigung beim Schuldner ungeeignet. Darüber hinaus wäre es ihr zudem im Hinblick auf das ihr jedenfalls vor Löschung und Übertragung der Domain bereits zugestellte Arrestatorium auch bei Zugang der Kündigung verboten gewesen, eine Löschung und die Übertragung auf andere vorzunehmen.
Für eine Drittschuldnerstellung der Beklagten spricht schließlich auch der Zweck des § 840 ZPO, durch den Gläubigerbelange gewahrt werden sollen, indem der Gläubiger sich aufgrund der Auskunftserteilung durch den Drittschuldner über den Bestand und Wert der gepfändeten Forderung informieren und sein weiteres Vorgehen darauf einstellen kann (Zöller-Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 840 Rdnr. 1).
Zwar kann der Gläubiger, wie jeder, durch Durchführung einer sogenannten "..."-Abfrage ohne Zutun der Beklagten klären, ob der Schuldner in vertraglichen Beziehungen mit der Beklagten steht. Allerdings lässt sich auf diese Weise gerade nicht klären, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche weiterer Gläubiger gegen die Beklagte bestehen (Stadler, MMR 2007, 71). Ferner ist auch gerade die Auskunft, ob sogenannte Dispute-Einträge vorliegen, nicht von dieser Abfrage umfasst. Hierbei handelt es sich bei Dispite-Einträgen um solche, die nach den AGB der Beklagten vorgesehen sind und auf einen Antrag eines Dritten hin erfolgen, der glaubhaft macht, ihm stehe ein Recht an einer Domain zu, das er gegenüber dem Domaininhaber geltend machen will (Stadler, a.a.O). Zudem beseitigt die Möglichkeit, sich aus anderen Quellen Informationen zu beschaffen, nicht die Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (Stadler, a.a.O.).
Nach alledem schuldet die Beklagte dem Kläger den Ersatz des Schadens, der diesem durch die vereitelte Vollstreckung und die vergeblichen Vollstreckungsversuche entstanden ist, mithin 1.706,30 €, gemäß der mit der Klageschrift vorgelegten schlüssigen Forderungsaufstellung (K9/B1. 22 d.A.), gegen die die Beklagte lediglich pauschale, und damit unbeachtliche, Einwendungen erhoben hat. Gleiches gilt für die vom Kläger vorgelegte, vom Amtsgericht Lahnstein mit Beschluss vom 26.11.2009 (Bl. 16f. d.A.) vorgenommene Schätzung des Verkaufswerts der Domain von 2.500 €.
Der Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Kosten ergibt sich aus den §§ 280, 286 BGB, wobei insbesondere der Ansatz einer 1,3er Gebühr für diese Angelegenheit als angemessen anzusehen ist.
Die Zinsforderungen sind unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ebenfalls gemäß den §§ 280, 28 6 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.