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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09 - Prüfungspflicht der DENIC bei Domainnamen-Vergabe
OLG Frankfurt am Main v. 17.06.2010: Zur Prüfungspflicht der DENIC bei der Vergabe von Domainnamen
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.06.2010 - 16 U 239/09) hat entschieden:
Bei einem unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß ist die Denic zur Löschung der beanstandeten Domain verpflichtet. Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.
Siehe auch Die Denic und Domainrecht
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Aufhebung der Registrierung von vier Domainnamen in Anspruch.
Das Staatsgebiet des Klägers ist in sieben Verwaltungssprengel eingeteilt, welche die Bezeichnung Regierungsbezirke, nämlich ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., führen. Die Regierungsbezirke werden durch die Regierungen geleitet, die als Mittelbehörden der allgemeinen und inneren Verwaltung dem bayerischen Staatsministerium des Inneren unterstehen.
Die Beklagte ist die genossenschaftlich organisierte deutsche Vergabestelle für Domainnamen unter der Top-Level-Domain „de“.
Im Januar 2008 stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen - sowie zwei weitere, im Laufe des Rechtsstreits gelöschte - Domainnamen bei der Beklagten zu Gunsten mehrerer Firmen mit Sitz in Panama registriert wurden. Als administrativer Kontakt (Admin-C) sämtlicher Domainnamen war ein Herr Dr. A, wohnhaft in Stadt1, eingetragen. Der Kläger, der sich in seinem Namensrecht beeinträchtigt sieht, nahm den vorbenannten Admin-C gerichtlich u.a. auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen in Anspruch; insoweit erging am 21. Mai 2008 ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts München I.
Der beklagte Admin-C gab teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Stellung bzgl. der Domainnamen auf, woraufhin neue administrative Kontaktpersonen eingetragen wurden. Die Domainnamen „regierung-....de“ und „regierung-....de“ wurden mit Datum vom 23. März 2009 durch den jeweiligen Domaininhaber gelöscht und aufgrund der zugunsten des Klägers bestehenden Dispute-Einträge in dessen Namen registriert. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mittlerweile vom Landgericht München I auf Antrag des Klägers gegen die Domaininhaber erlassene Versäumnisurteile konnten diesen unter der angegebenen Anschrift des Admin-C bislang nicht zugestellt werden.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domains verpflichtet ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 230 bis 232 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da der Kläger von der Beklagten „jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall“ die gewünschte Aufhebung verlangen könne. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 233 bis 240 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie beanstandet, dass das Landgericht die von dem Bundesgerichtshof postulierten Grundsätze für eine Störerhaftung der Beklagten übergehe.
Eine offensichtliche, mögliche Handlungspflichten der Beklagten auslösende Rechtsverletzung könne danach allenfalls gegeben sein, wenn der Domainname mit dem Zeichen, an dem ein Recht geltend gemacht werde, identisch sei und das Zeichen über eine überragende Verkehrsgeltung verfüge. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen, für die der Kläger Namensrechte in Anspruch nehme, seien jedoch weder bekannt noch berühmt; zudem fehle es an der geforderten Identität. Eine Ausnahme von dem Berühmtheits- und Identitätserfordernis könne nicht gemacht werden, da dem im Einzelfall zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung des Einzelfalls nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zugemutet werden könne.
Das Landgericht könne die Löschungspflicht der Beklagten auch nicht damit begründen, dass das Klageziel des Klägers bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei. Die gegen die Domaininhaber erlangten Versäumnisurteile seien mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig; das gegen den Admin-C erlangte rechtskräftige Versäumnisurteil könne die Beklagte nicht zur Löschung verpflichten, da es inhaltlich keine Löschung ausgesprochen habe und nicht gegen den Domaininhaber gerichtet gewesen sei.
Im Übrigen verwahrt sich die Beklagte gegen den Vorwurf des Landgerichts, es gäbe weitere „Merkwürdigkeiten“ und die Verhaltensweise der Beklagten in einigen Teilbereichen auch während des Prozessverlaufs sei nicht vollständig nachvollziehbar. Fakt sei, dass der Kläger mit seiner Klage gegen den Admin-C zu seinem eigenen Nachteil eine falsche Prozessstrategie gewählt habe und diese Folgen nicht auf die Beklagte abwälzen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009, Az. 2 – 21 O 139/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie die Parteien nicht für erledigt erklärt haben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten reiche bereits die Vorlage eines rechtskräftigen Titels gegen den Admin-C aus, um die Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Löschung der Domainnamen zu verpflichten. Ein rechtskräftiges Urteil gegen den Admin-C berechtige die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des Registrierungsvertrags mit dem Domaininhaber, so dass die Löschung des Domainnamens keinerlei Haftungsrisiko für die Beklagte beinhalte.
Die Beklagte sei auch wegen Offenkundigkeit der durch die Registrierung der Domainnamen begründeten Verletzung des Namensrechts des Klägers zur Löschung verpflichtet. Das Erfordernis der Berühmtheit gelte nicht im Fall der Verletzung des Namens von Regierungen. Zudem läge auch die geforderte Identität vor, da sich der Schutz der Namen der bayerischen Regierungen nicht nur auf die amtlichen Bezeichnungen, sondern auch auf die im Verkehr allgemein gebräuchlichen Bezeichnungen beziehe.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der nach Ablauf der Schriftsatznachlassfrist eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 2010 war nicht zu berücksichtigen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Löschung bzw. Aufhebung der streitgegenständlichen Domains bejaht.
Dieser Anspruch folgt aus § 12 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen der Störerhaftung, gestützt auf den Umstand, dass die Beklagte mit der Registrierung der Domains eine Ursache für eine zum Nachteil des Klägers eingetretene Rechtsverletzung gesetzt hat.
Beide Parteien beziehen sich zur Untermauerung ihres Standpunkts zunächst zu Recht auf die „ambiente“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 13), in der sich dieser grundlegend mit den Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten für die Verletzung der Rechte Dritter durch angemeldete Domainnamen beschäftigt. Danach setzt die Annahme der Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen den Umständen nach eine Prüfung zuzumuten ist. Dabei treffen die Beklagte bei der Erstregistrierung keinerlei Prüfungspflichten. Aber auch wenn die Beklagte – wie vorliegend - von einem Dritten auf eine angebliche Verletzung dessen Rechte hingewiesen wird, treffen sie nur eingeschränkte Prüfungspflichten: In dieser zweiten Phase ist die Beklagte nur gehalten, eine Registrierung zu löschen, wenn sie ohne weitere Nachforschungen zweifelsfrei feststellen kann, dass ein registrierter Domainname Rechte Dritter verletzt. Bei solchen offenkundigen, von dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten unschwer zu erkennenden Rechtsverstößen kann von der Beklagten erwartet werden, dass sie die Registrierung aufhebt.
Ein solcher unschwer zu erkennender Rechtsverstoß liegt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn der Beklagten ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens auf Unterlassung der Bezeichnung vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss, was bei einer Markenrechtsverletzung allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen (BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Beklagten „Merkwürdigkeiten“ und „nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen“ vorgehalten werden können; auch ist es nicht gerechtfertigt, in einer „Gesamtschau“ die von dem Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze aufzuweichen. Dessen ungeachtet ist vorliegend auch auf der Basis dieser Grundsätze mit dem Landgericht eine Störerhaftung der Beklagten zu bejahen. Zwar ist es nach Auffassung des Senats nicht ausreichend, dass ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bislang allein gegen den damaligen Admin-C ergangen ist (1.); die Störerhaftung ergibt sich aber aus dem Umstand einer offenkundigen Namensrechtsverletzung (2.).
1. Eine Störerhaftung gegen die Beklagte wegen Vorliegens eines rechtskräftigen Titels setzt voraus, dass sich dieser Titel gegen den Domaininhaber selbst richtet.
Der Kläger gesteht zwar zu, dass der Bundesgerichtshof in vorbenannter Entscheidung von einem „rechtskräftigen Urteil gegen den Domaininhaber“ spricht, meint aber, daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beklagte als Störerin nicht auch dann hafte, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Admin-C vorgelegt werde. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Bei der Entscheidung des Bundesgerichtshofs handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, in der dieser über den konkreten Sachverhalt, der zur Entscheidung anstand, hinaus die allgemeinen Voraussetzungen für eine Störerhaftung der Beklagten festgelegt hat. Wenn insoweit die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtskräftigen Titels gegen den Domaininhaber aufgestellt wird, ist bereits nicht ersichtlich, warum angesichts dieser eindeutigen Festlegung auch ein Urteil gegen den Admin-C ausreichen soll. Zudem weist der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hin, dass es nicht angemessen erscheint, das Haftungs- und Prozessrisiko, das bei Auseinandersetzungen um die Rechtmäßigkeit eines Domainnamens dessen Inhaber trifft, auf die Beklagte zu verlagern; der Beklagten ist es deshalb nicht verwehrt, Dritte, die behaupten, durch einen Domainnamen in ihren Rechten verletzt zu sein, darauf zu verweisen, mögliche Ansprüche gegenüber dem Inhaber des Domainnamens geltend zu machen. Auch dies spricht dafür, dass ein Betroffener zunächst den Domaininhaber selbst in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus kann die Beklagte nur dann, wenn ihr ein rechtskräftiges Urteil gegen den Domaininhaber vorgelegt wird, die Domain löschen, ohne Gefahr zu laufen, anschließend erfolgreich von dem Domaininhaber wegen einer vertragswidrigen Kündigung in Anspruch genommen zu werden. Das gegen den Admin-C erlangte Urteil wirkt nämlich nicht für und gegen den Domaininhaber; die Rechtskraft des Urteils stünde damit einem erneuten Rechtsstreit zwischen Domaininhaber und der Beklagten mit anderem Ausgang nicht entgegen.
Auch zeigen die Besonderheiten des Falles auf, dass die Vorlage eines Urteils gegen den Admin-C nicht zur Störerhaftung der Beklagten führen kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der beklagte Admin-C des maßgeblichen Versäumnisurteils teilweise vor und teilweise nach Erlass des Urteils seine Position als administrativer Kontakt aufgegeben hat, so dass das Urteil gegen ihn nicht mehr vollstreckbar war. Es ist jedoch nicht zumutbar, den Mitarbeitern der Beklagten die Verantwortung dafür aufzuerlegen, aus einem solchen Urteil die Berechtigung bzw. Verpflichtung der Beklagten zur Löschung der Domainregistrierungen herzuleiten. Dies gilt umso mehr, als der Tenor des Versäumnisurteils lediglich die Verpflichtung des Admin-C (u.a.) zum „Verzicht“ auf die streitgegenständlichen Domains enthält und die Sachbearbeiter mangels Tatbestands und Entscheidungsgründe auch gar nicht in der Lage sind nachzuvollziehen, aus welchem Grund der Admin-C zu einem „Verzicht“ verurteilt worden ist.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass es dem Kläger nicht verwehrt oder gar unmöglich gewesen wäre, von Anfang an die Domaininhaber selbst gerichtlich in Anspruch zu nehmen, obwohl sie in Panama sitzen. Nach Ziff. VIII der Domainrichtlinien ist, wenn der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, der Admin-C zugleich Zustellungsbevollmächtigter i.S. von § 184 ZPO. Also können Klagen gegen Domaininhaber mit Sitz im Ausland in Deutschland dem betreffenden Admin-C zugestellt werden.
Dass eine Zustellung zunächst auch möglich war, zeigt der Umstand, dass der Kläger ein rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen den Admin-C erwirkt hat und auch die Klagen gegen die Domaininhaber zunächst ordnungsgemäß an den Admin-C zugestellt werden konnten.
2. Die Beklagte ist jedoch wegen Vorliegens einer eindeutigen, sich aufdrängenden Namensrechtsverletzung zur Löschung der Domainregistrierungen verpflichtet.
In seiner Ambiente-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Markenrechts entschieden, dass eine Markenrechtsverletzung für die Beklagte allenfalls dann offensichtlich sein könne, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch sei, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt. Diese Grundsätze sind zwar nach einem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 28. Juli 2009 (Az. 6 U 29/09) auch bei Verletzungen des Rechts an geschäftlichen Bezeichnungen und des Namensrechts in gleicher Weise anzuwenden. Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“. Im Rahmen einer Markenrechtsverletzung durch einen Domainnamen soll das Erfordernis der Berühmtheit und der überragenden Verkehrsgeltung sicherstellen, dass angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die sich bei der Prüfung einer Markenrechtsverletzung ergeben können, nur solche Rechtsverletzungen zu einer Störerhaftung der Beklagten führen können, die sich den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen. Auch im Bereich des allgemeinen Namensrechts macht eine entsprechende Einschränkung Sinn, weil – wie das Landgericht zu Recht ausführt – der persönliche Name grundsätzlich nicht geeignet ist, eine Alleinstellung zu beanspruchen, da mehrere Personen denselben Namen tragen können. Bei den vorliegenden Namen wird jedoch bereits durch die Bezeichnung „Regierung“ in Verbindung mit dem Zusatz allgemein bekannter geographischer Regionen deutlich, dass der Name allein einer staatlichen Stelle zugeordnet sein kann; sie weist damit auch einen Sachbearbeiter der Beklagten, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfügt, eindeutig auf einen bestimmten Namensträger hin, der allein als Rechtsinhaber in Betracht kommen kann, während gleichnamige Dritte, die ebenfalls zur Registrierung des Domainnamens berechtigt sind, nicht existieren können. Zugleich wird damit – auch für einen Sachbearbeiter der Beklagten – deutlich, dass durch eine Namensanmaßung durch eine – noch dazu in Panama sitzende - Privatperson bzw. ein privates Unternehmen eine Zuordnungsverwirrung ausgelöst wird. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Namensträgers voraussetzt (BGH, NJW-RR 2002, 1401), liegt diese zumindest darin, dass damit der unzulässige Eindruck erweckt wird, die Verwendung des Namens sei autorisiert; dass demgegenüber berechtigte Interessen der Domaininhaber vorrangig schützwürdig seien, ist offenkundig fernliegend.
Die Beklagte kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass die Behördenbezeichnungen, an denen der Kläger Namensrechte beansprucht, jeweils „Regierung von …“ lauten, während die Domainnamen auf die Einfügung des „von“ verzichten. Unstreitig können auch Abkürzungen Namensschutz erfahren, da der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (MünchKomm/Bayreuther, 5. A., § 12 BGB Rn. 44). Sie sind dann schutzfähig, wenn sie für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet sind, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen, und wenn zwischen zwei Bezeichnungen keine Verwechslungsgefahr besteht (MünchKomm/Bayreuther, a.a.O. Rn. 44, 101). Eine solche Verwechslungsgefahr ist vorliegend aber nicht ersichtlich. Es macht im allgemeinen Verständnis keinen Unterschied, ob von einer „Regierung von ...“ oder von einer „Regierung ...“ die Rede ist; entsprechend fehlt auch den derzeitigen Internetadressen der Regierungen der Zusatz „von“, ohne dass dies zu Verwirrungen führen würde. Durch das Weglassen der Präposition wird weder ein neuer Begriff oder Name geschöpft noch verlieren die Namen derart ihre Prägung, dass eine fehlende Identität angenommen werden müsste. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich diese Umstände, die für eine offenkundige Rechtsverletzung sprechen, auch für die Mitarbeiter der Beklagten ohne weiteres erschließen, so dass sich ihnen die Rechtsverletzung aufdrängen muss.
Die Beklagte ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung verpflichtet, die streitgegenständlichen Domains aufzuheben. Zudem muss sie die Kosten tragen, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, da sie zur Löschung der bereits aufgehobenen Domains verpflichtet war, § 92 a ZPO.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Der Senat führt die Grundsätze der ambiente-Entscheidung insofern fort, als er in dem besonderen Fall des Namens einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft das Erfordernis der Berühmtheit verneint und die Namensidentität weit auslegt.
Für den Streitwert setzt der Senat pro Domainname 25.000,- € an. Hinzu kommt das Kosteninteresse hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits auf der Basis von 50.000,- €.