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Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking

Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Domain-Grabbing
-   Domain-Parking
-   Domain-Handel und Steuern



Weiterführende Links:


Domainrecht

Die Denic - Registrar - Domainvergabe - AdminC

Markenrecht

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Domain-Grabbing:


Das OLG Karlsruhe v. 12.09.2001:
Die bloße Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe zum alleinigen Zweck der Freihaltung der Domain für einen Internetauftritt eines Kunden stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar. Da die Internet-Domain als solche nicht als das verwechslungsfähige Produkt angesehen werden kann, fehlt es an einer markenrechtlich relevanten Produktkollision. Eine sittenwidrige Behinderung ist in einem solchen Falle nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domain-Namens ausschließlich in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu "sperren".

OLG Zweibrücken v. 17.10.2002:

  1.  Die Registrierung einer Internet-Domain, für deren Nutzung ein berechtigtes Eigeninteresse vorliegt, stellt gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke nicht allein deshalb eine sittenwidrige Schädigung dar, weil der Inhaber des Domain-Namens die Domain vorübergehend nicht benutzt hat.

  2.  Fehlt zwischen den Unternehmensgegenständen jede Branchennähe, so wird eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG nicht dadurch begründet, dass beide Parteien im Internet auftreten.

AG Mannheim v. 14.07.2004:
Das Einstellen eines Verkaufshinweises für eine bestimmte Domain ist kein verbindliches Angebot, sondern eine invitatio ad offerendum. Durch das Anklicken einer Schaltfläche "Domain verbindlich kaufen" auf der Internetseite eines Domainhandelsportals wird ein verbindlicher Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages über die fragliche Domain seitens des Kaufinteressenten abgegeben.

OLG München v. 05.10.2006:
Die Registrierung einer frei gewordenen Internet-Domain und ihre anschließende Nutzung unter der vormaligen Adresse kann eine wettbewerbswidrige Behinderung des früheren Domain-Inhabers sein, wenn damit der Zweck verfolgt wird, potentielle Kunden des früheren Domain-Inhabers anzusprechen, um diese anschließend auf kostenpflichtige Internetseiten weiterzuleiten, die in keinem Zusammenhang mit dem früheren Domain-Inhaber stehen.

LG Berlin v. 21.02.2008:
Wird eine Domain lediglich registriert, jedoch nicht konnektiert oder sogar mit Inhalt versehen, sprechen selbst dann keine Anzeichen für ein Domaingrabbing, wenn der Domainberechtigte noch zahlreiche weitere Domains hält und mit diesen handelt, solange die streitbefangene Domain nicht zu den im Handel angebotenen gehört (naeher.de).



LG Hamburg v. 12.08.2008:
Ein marken- bzw. unternehmenskennzeichenrechtlicher Domain-Löschungsanspruch besteht nur, wenn schon das Halten des Domain-Namens für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Die auf Löschung und Dekonnektierung der auch für in Deutschland abgerufene Internetangebote genutzten Domains gerichtete Klage kann jedoch unter dem Aspekt des „Domain-Grabbings“ nach § 4 Nr. 10 UWG begründet sein. Von Domain-Grabbing ist auszugehen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

OLG Koblenz v. 23.04.2009:
Erklärt sich jemand bereit, gegen Entgelt als Admin-C für ein Unternehmen tätig zu werden, dass softwaregestütztes Domaingrabbing betreibt, dann obliegt ihm eine Prüfungspflicht hinsichtlich von Namensrechtsverletzungen der zu registrierenden Domains. Im Falle einer Namensrechtsverletzung ist er Mitstörer.

BGH v. 19.02.2009:
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.

OLG Hamburg v. 24.09.2009:
Die Registrierung eines im Registrierungszeitpunkt in keinerlei Rechte eingreifenden Domainnamens darf als eigentumsfähige, nach Art. 14 GG geschützte Position nicht ohne Weiteres wegen später entstandener Namensrechte als unrechtmäßige Namensanmaßung angesehen werden. Einem Domaininhaber jedoch, welcher sich den Domainnamen ohne ernsthaften Benutzungswillen in der Absicht habe registrieren lassen, sich diesen vom Inhaber eines Namensrechts abkaufen zu lassen, ist die Berufung auf die Rechte aus der Registrierung wegen Rechtsmissbrauchs versagt. In einem solchen Fall muss eine Interessenabwägung erfolgen.

LG Düsseldorf v. 12.05.2010:
Dem Inhaber eines Namens und einer Geschäftsbezeichnung steht kein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Betreiber einer Domain-Parking-Plattform (Sedo-Programm) zu, wenn dort eine Domain mit diesem Namen bzw. dieser Bezeichnung zum Verkauf angeboten wird, oder unter dieser Domain auf "Google"-Anzeigen von dritter Seite bezahlte Werbelinks eingeblendet werden. - Der Betreiber der Plattform ist mangels eines zumindest bedingten Vorsatzes weder Täter noch Gehilfe noch haftet er als Störer einer auf einer Domain begangenen namens- oder markenrechtlichen Verletzungshandlung.

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Domain-Parking:


LG Düsseldorf v. 28.11.2007:
Den Betreiber einer Domainbörse, in der Kunden von ihnen nicht genutzte Domains zum Verkauf anbieten und bis zum erfolgreichen Verkauf Gewinn mit der ungenutzten Domain durch Platzierung von Werbung erzielen, trifft keine Prüfungspflicht dahingehend, ob Markenrechte Dritter verletzt werden. Eine Haftung als Störer kommt erst ab positiver Kenntniserlangung in Betracht.

LG Berlin v. 03.06.2008:
Von einem Unternehmen wie der Sedo GmbH, das Domain-Parking anbietet, kann nicht in zumutbarer Weise verlangt werden, bei ihr geparkte Domains vorher auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Für Markenrechtsverletzungen durch derart geparkte Domains haftet nur der Domaininhaber.




LG Düsseldorf v. 03.09.2008:
Wenn selbst der Inhaber und Betreiber einer Domain, auf der sich eine Werbeplattform befindet, nicht als Störer zu qualifizieren ist, gilt dies erst recht für denjenigen, der lediglich als administrativer Ansprechpartner für diese Domain eingetragen ist, denn dieser kann nicht mehr Pflichten haben als dem Domaininhaber selbst obliegen.

LG Frankfurt am Main v. 26.02.2009:
Der Betreiber einer Domain-Handels-Börse, in der Domains anderer Domaininhaber geparkt werden, haftet weder als Störer noch als Mitstörer, wenn es durch die Schaltung von Keywords zur Anzeigengenerierung durch den Domaininhaber zu Markenrechtsverletzungen kommt.

OLG München v. 13.08.2009:
Verletzt ein Dritter mit einem Domainnamen oder mit allein von ihm ausgewählten Sedo-Keywords fremdes Markenrecht, so haftet die Domainhandelsplattform Sedo nicht als Mittäterin oder Störerin; eine Haftung kommt erst bei Untätigkeit ab Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten in Betracht.

OLG Frankfurt am Main v. 25.02.2010:
Der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit "Domain Parking"-Angebot ist weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer noch unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung für - ohne seine Kenntnis erfolgte - Kennzeichenverletzungen verantwortlich, die seine Kunden dadurch begehen, dass sie auf ihrer Unterseite eine mit einer geschützten Marke hochgradig ("zum Vertippen") ähnliche Domain einstellen und zugleich ein Keyword wählen, das zur Einblendung von Werbelinks für Waren oder Dienstleistungen führt, für welche auch die geschützte Marke eingetragen ist.

BGH v. 18.11.2010:

    Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt. Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. - Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen - seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.

    Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.

    Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

LG Stuttgart v. 28.07.2011:
Wenn ein Wettbewerber eine offensichtlich seine Namens -und Markenrechte beeinträchtigende Tippfehlerdomain unter Hinweis auf die Einblendung von Werbung eines direkten Konkurrenten beanstandet, ist der Domainparking-Anbieter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, nämlich zu überprüfen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt und ggf. für eine Löschung der Domain Sorge zu tragen. Durch Unterlassung dieser Handlungen wird er zum Störer. Eine Zeitspanne von über zwei Wochen reicht zum Abstellen der Störung aus.

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Domain-Handel und Steuern:


BFH v. 19.10.2006:
Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.

FG Köln v. 20.04.2010:
Bei dem Verkauf eines Domain-Namens handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang und nicht um eine Leistung im Tätigkeitsbereich oder im Bereich der Nutzung des Vermögens. Der Erlös aus dem Verkauf einer Internet-Domain stellt keine gemäß § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung dar. Eine sonstige Leistung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Domain aus einem eigenen Recht fortlaufend überlässt. Bedarf nach den Vertragsbedingungen der DENIC die Übertragung einer Domain der Kündigung des Registrierungsvertrags, hat der Steuerpflichtige sein Recht an der Domain endgültig aufgegeben.

FG Neustadt v. 24.11.2011:
Beim Erwerb einer Domain handelt es sich zivilrechtlich um einen entgeltlichen Domainkauf in Form eines Rechtskaufs gemäß § 453 BGB bzw. eines rechtskaufähnlichen Geschäfts, da die Domain einen in § 453 BGB genannten „sonstigen Gegenstand“ darstellt. Steuerrechtlich handelt es sich um eine sonstige Leistung, bei der der Leistungsort der Sitz des Empfängers ist. Der Domainverkauf in das Ausland unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland nicht der Umsatzsteuer.

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