Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 26.02.2009 - 2-3 O 384/08 - Keine Haftung einer Domain-Handels-Börse für Markenrechtsverletzung eines Domaininhabers

LG Frankfurt am Main v. 26.02.2009: Keine Haftung einer Domain-Handels-Börse für Markenrechtsverletzung eines Domaininhabers


Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2009 - 2-3 O 384/08) hat entschieden:
Der Betreiber einer Domain-Handels-Börse, in der Domains anderer Domaininhaber geparkt werden, haftet weder als Störer noch als Mitstörer, wenn es durch die Schaltung von Keywords zur Anzeigengenerierung durch den Domaininhaber zu Markenrechtsverletzungen kommt.




Siehe auch Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking und Markenrecht


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung des Betreibers einer Domain-Handelsplattform für Kennzeichen-Verletzungen beim sog. Domain-Parking.

Die Klägerin tritt unter der Domain … im Internet auf und ist u.a. Inhaberin der DE-Marke „…“ mit der Registernummer … die mit einer Priorität zum … in den Klassen … und … - darunter Personal- und Stellenvermittlung - eingetragen ist (Bl. 11 d.A.).

Die Beklagte ist ein Internet-Dienstleister. Unter der Domain … ermöglicht sie Kunden, von ihnen nicht genutzte Domains auf ihrer Plattform zu parken, dort zum Verkauf anzubieten und gewinnbringend durch Platzierung von Werbung in Form sog. „sponsored links“ einzusetzen (sog. Domain-Parking“). Diese „sponsored links“ werden z.B. durch Google bereitgestellt und führen zu anderen Webseiten. Die Werbe-Links werden dabei automatisch passend zu einem oder mehreren von dem Domaininhaber gewählten Schlüsselworten (sog. Keywords) eingeblendet, ohne dass der Domain-Inhaber oder die Beklagte im Einzelnen weiß, von welchem Werbepartner die Werbung zugeliefert wird. Die Beklagte erhält von ihren Werbepartner jedes Mal, wenn ein Werbe-Link angeklickt wird, eine Vergütung, wobei die Beklagte ihrerseits für das Anklicken ein Entgelt an den Domaininhaber entrichtet Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die auszugsweise vorgelegten AGBs der Beklagten (Bl. 24 ff., 122 d.A.) Bezug genommen.

Am … stellte die Klägerin fest, dass auf der Plattform der Beklagten die Domain … geparkt wurde und unter der Domain eine Reihe von Werbeanzeigen eingeblendet wurden, die sich alle mit dem Thema Stellenanzeigen und Jobbörsen befassen (Bl. 32 f.d.A.).

Daraufhin mahnte sie die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2007, an dem auch ein Patentanwalt mitwirkte, ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Anerkennung ihrer Schadensersatzverpflichtung (einschließlich der Übernahme der Abmahnkosten) auf (Bl. 34 f.d.A.). Unter dem 28.06.2007 gab die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Unterlassungserklärung ab, lehnte jedoch ausdrücklich eine Übernahme der Abmahnkosten ab.

Die Klägerin behauptet sie betreibe unter der Domain … eine Jobbörse im Internet und sei seit Ende der 90er Jahre in Deutschland unter der geschäftlichen Bezeichnung „…“ aktiv. Sie betreibe eine der führenden Stellenbörsen in Deutschland. Monatlich suchten rund 4 Mio. Arbeitssuchende und Arbeitgeber ihr Online-Portal auf, in dem durchschnittlich 40 000 Stellenangebote enthalten seien.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet, die sich aus einem Gegenstandswert von 200.000.00 € errechneten. Dabei seien auch die Kosten für den mitwirkenden Patentanwalt nach § 140 Abs. 3 MarkenG zu erstatten, so dass ein Anspruch in Höhe von 4.761.60 € (2 × 1,3 fache Gebühr zzgl. Auslagenpauschale - 2.360,00 € + 20,00 €) bestünde. Dabei sei sie nicht auf einen Freistellungsanspruch beschränkt sondern könne unmittelbar auf Zahlung klagen, weil sie der Beklagten erfolglos eine Frist zur Freistellung gesetzt habe.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die Kennzeichenrechtsverletzung aus den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie binde den Domaininhaber als Erfüllungsgehilfen in das Vertragsverhältnis zu ihren Werbepartnern ein und habe einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dessen Tätigkeit.

Die Beklagte hafte darüber hinaus als Störerin, weil sie eine umfassende Prüfungsverpflichtung treffe. Dem Geschäftsmodell der Beklagten sei die ernst zu nehmende Gefahr immanent, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen. Das Parken von Domains mache nur bei an fremde Namen und Zeichen angelehnte Domainnamen sowie bei genetischen Begriffen Sinn, da die geparkten Seiten nur durch eine direkte Eingabe der Adresse gefunden werden konnten. Auf der Plattform der Beklagten sei daher eine Vielzahl von Domains geparkt, bei denen es sich um sog. Vertipper-Domains handele, mithin um solche, bei denen bekannte Marken- oder Firmennamen, in die jedoch ein Tippfehler eingebaut werde, wiedergeben worden, wie dies etwa bei den (inzwischen gelöschten) Beispielen in Anlage K 10 (Bl. 37 ff.d.A.) der Fall sei. Sie behauptet, es sei technisch ohne großen Aufwand möglich, die Kombination von Domainname und gewähltem Schlüsselwort bei der Registrierung für das Parksystem auf Kennzeichenverletzungen zu filtern. Der Aufwand für die Installation eines Servers nebst Datenbanksystems läge bei höchstens 20.000,00 €. Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in ihrer Datenbank seien 11,5 Millionen Domains registriert, die an dem Domain-Parking teilnähmen. Sie ist der Ansicht, sie sei nur verpflichtet solche Angebote zu blockieren, die sie eindeutig als rechtsverletzend erkennen könne.

Sie behauptet, sie unternehme vielfache Anstrengungen, um Rechtsverletzungen im Rahmen der von ihr angebotenen Plattform zu verhindern. Sie verpflichte in Ziffer 2.2 ihrer AGB ihre Kunden vertraglich, eine Einstellung rechtsverletzender Domainnamen bzw. die rechtsverletzende Nutzung der Domainnamen zu unterlassen. Verstoße führten unverzüglich zu einer dauerhaften Beendigung der Kundenbeziehung. Sie weise auf hier Website ausdrücklich auf Rechte Dritter und Schutzrechte hin (Bi. 124 d.A.). Sie informiere die Domaininhaber ausdrücklich, dass er weder durch die Auswahl der Keywörter noch durch den Verkaufseintrag gegen Rechte Dritter verstoßen dürfe (Bl. 125 f.d.A.). Daneben informiere sie ihre Kunden auch über den eigenen Newsletter über die Beachtung von Drittrechten (Bl. 127 f.d.A.). Schließlich habe sie mit dem „Rights Protection Program“ eine einfach zu handhabende Methode geschaffen, Rechtsverletzungen schnell und unbürokratisch zu melden (Bl. 129 d.A.). Sobald sie Kenntnis von einer angeblichen Rechtsverletzung erfahre, erfolge unverzüglich eine summarische Prüfung der Rechtslage durch die Rechtsabteilung. Soweit diese zu dem Ergebnis komme, dass eine Rechtsverletzung möglich erscheine, werde der entsprechende Eintrag unverzüglich gesperrt. Dabei habe sie die Methode der Blockierung stetig weiterentwickelt. Seit Mai 2007 erfolge die Blockierung ohne Berücksichtigung der Top Level Domain (TLD) wie z.B. „.de“. Seit mehreren Jahren überprüfe sie auch stichprobenartig nachträglich die Relevanz der vom Kunden gewählten Keywords.

Sie behauptet es sei technisch unmöglich, einen Vorabfilter ähnlich klingender bzw. ähnlich geschriebener Domains einzurichten. Semantische Systeme seien noch sehr fehleranfällig und langsam. Die Kontrolle erfordere im Übrigen Rechtsverständnis in Form eines markenrechtlichen Experten.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht der Gegenstandswert für die Abmahnkosten sei weit überhöht, es sei allenfalls ein Wert von 25 000,00 € anzusetzen. Die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei rechtsmissbräuchlich, weil sie gegen die Schadensminderungspflicht verstoße. Rechtsmissbräuchlich sei auch, dass die Klägerin den hier beanstandeten Verstoß nicht bereits im Rahmen des Rechtsstreits der Parteien vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, in dem es um die Domain … gegangen sei, gerichtlich geltend gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen, dass zwischen den Parteien bereits vor dem Landgericht Berlin, Az.: 103 O 17/08, ein ähnlich gelagerter Fall anhängig war und eine gleichzeitige Geltendmachung des hiesigen Anspruchs möglich gewesen wäre. Insoweit steht es der Klägerin frei, mehrere Kennzeichen-Verletzungen, die auf der Handelsplattform der Beklagten begangen werden, bei unterschiedlichen Gerichten geltend zu machen.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu. Die Abmahnung erfolgte nicht berechtigt weil der Klägerin zum Zeitpunkt der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus den §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG zustand.

Zwar ist vorliegend eine Markenverletzung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich gegeben. Insbesondere liegt eine markenmäßige Benutzung vor, wenn wie hier eine ähnliche Domain dafür benutzt wird, um durch entsprechende Keyword-Anzeigen Werbung für Unternehmen zu schalten, die ähnliche Dienstleistungen anbieten.

Die Kennzeichenverletzung erfolgte jedoch durch den Domain-Inhaber als Täter und nicht durch die Beklagte. Diese war im Zeitpunkt der Abmahnung weder Täterin oder Teilnehmerin noch haftet sie als Störerin. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts München I (Urteile vom 14.11.2007, Az.: 33 O 22935/06, 22830/06), des Landgerichts Düsseldorf ( GRUR-RR 2008, 122 ff., Urt. vom 03.09.2008. Az.: 2a O 40/08) und des Landgerichts Berlin (Urteil vom 03.06.2008, Az.: 103 O 17/08) (aA: Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (547 f.)).

Die Beklagte war nicht Inhaberin der fraglichen Domain und hat diese nicht selbst genutzt, sondern hat lediglich die Plattform zur Verfügung gestellt, auf der der Domain-Inhaber die Domain parkte und mit sponsored Links versah. Dabei hat sie nicht einmal die Keywords, durch die automatisch ohne sonstige Einflussmöglichkeit die Anzeigen eingeblendet werden, ausgewählt, weshalb sie nicht als Täterin anzusehen ist. Sie kann auch nicht als Teilnehmerin an der Verletzungshandlung angesehen werden. Angesichts dessen, dass das Domain-Parking und die Verlinkung durch ein automatisiertes Verfahren erfolgen, fehlt es an dem erforderlichen (zumindest bedingten) Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.

Damit kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der sog. Störerhaftung in Betracht Als Störer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Allerdings ist für die Bejahung einer Störerhaftung die Verletzung einer Prüfungspflicht notwendig, um eine übermäßige Ausdehnung des Kreises möglicher Schuldner einzuschränken. Die Beurteilung, ob und Inwieweit eine Prüfung zuzumuten war, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung ist dabei auf offenkundige, aus seiner Sicht eindeutige Rechtsverstöße beschränkt. Der in Anspruch Genommene ist etwa regelmäßig nur dann verpflichtet, die Registrierung eines Domain-Namens abzulehnen oder aufzuheben, wenn für ihn unschwer und weiter Nachforschungen zu erkennen ist, dass die Nutzung dieses Domain-Namens Rechte Dritter beeinträchtigt ( BGHZ 148, 13 ff. „ambiente.de“, Juris Rn. 22-25, 31). Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu Überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung (im nachhinein) bekannt, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (vgl. BGHZ 158, 236 ff. „Internet-Versteigerung I, juris-Rn. 49).

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die von Ihr geforderte Filtersoftware nicht als geeignete und zumutbare Prüfungsmaßnahme dar. Bei jeder einzelnen geparkten Domain müssten nämlich Recherchen im Marken-, Gemeinschaftsmarken- und Handelsregister erfolgen (vgl. LG Berlin, a.a.O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123)), und zwar auch in Form einer Ähnlichkeitssuche, um auch die sog. Vertipper-Domains zu erfassen. Des Weiteren müsste bei einem Treffer eine Überprüfung der Keywords anhand des geschützten Warenklassen bzw. des Geschäftszweigs vorgenommen werden (vgl. LG Berlin, a.a.O., S. 7; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2006, 122 (123)). Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche effektive Prüfung durch ein Computer-Programm nicht möglich, weit entsprechende Kenntnisse des Kennzeichenrechts und der Marktverhältnisse durch einen geschulten Mitarbeiter erforderlich sind (vgl. LG Berlin, a.a.O.. S. 8; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 122 (123); BGHZ 148, 13 ff. „ambiente.de“, juris Rn. 33).

Ferner kann der Klägerin nicht darin gefolgt werden, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten die Gefahr immanent ist, dass es von Domaininhabern dazu benutzt werde, durch Verwendung von Domains, die an bekannte Marken- und Firmennamen angelehnt seien, Einnahmen zu erzielen und dadurch Kennzeichenrechtsverletzungen zu begehen, was auch angesichts der Vergütung für jedes Anklicken der Ad-Word-Anzeigen erhöhte Prüfungspflichten begründen könnte (vgl. BGHZ 173, 188 „Jugendgefährdende Medien bei Ebay“, Juris-Rn. 25). Das System der Beklagten kann durchaus auch ohne Kennzeichenverletzungen benutzt werden (ebenso LG München I, a.a.O., S. 16; LG Berlin, a.a.O.S. 8; a.A. Leistner/Stang, WRP 2008, 533 (548)).

Schließlich scheidet auch eine Haftung nach den §§ 14 Abs. 7, 15 Abs. 6 MarkenG aus. Sie würde voraussetzen, dass der rechtsverletzende Domaininhaber als Beauftragter der Beklagten anzusehen wäre. Dies ist hier nicht der Fall.

Beauftragter ist, wer ohne Mitarbeiter zu sein, im oder für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Verhältnisses tätig ist. Erforderlich ist dabei, dass der Beauftragte tatsächlich in die Betriebsstruktur des Betriebsinhabers eingegliedert ist und diesem der Erfolg der Handlung zumindest auch zugute kommt. Außerdem muss der Betriebsinhaber einen bestimmenden Einfluss auf die rechtsverletzende Handlung haben, wobei ausreicht dass er sich diesen Einfluss sichern könnte und müsste (vgl. BGH, GRUR 2005, 884 „Meißner Dekor II“, juris-Rn. 20; OLG Köln, MMR 2006, 622, juris-Rn. 13; Köhler in; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 8 Rn. 2.41). Maßgeblich ist, dass der Beauftragte aufgrund eines Vertragsverhältnisses betriebliche Funktionen nach außen übernimmt und dabei die Interessen des Betriebsinhabers zu wahren hat (vgl. OLG Köln, MMR 2008, 477, juris-Rn. 13; OLG Köln. MMR 2006, 622, juris-Rn. 20; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 2.44). Auch ein selbständiger Unternehmer kann dabei Beauftragter sein, so etwa beim Verhältnis Lieferant und Zwischenhändler, nicht jedoch beim Tätigwerden eines Zeitungsverlegers für Anzeigenkunden, es sei denn dieser übernimmt zusätzliche Geschäftsbesorgungsaufgaben, die dem Betriebsinhaber im Regelfall selbst obliegen, ähnlich einer Werbeagentur (vgl. BGH, GRUR 1990. 1039 „Anzeigenauftrag“; OLG Köln, MMR 2006, 822, juris-Rn. 14; Köhler in; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 2.45; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor §§ 14-19, Rn. 25 f.).

Der Inhaber der geparkten Domain erhöht zwar durch die Zeichenverletzung die Zugriffszahl auf seine Seite und damit auf die dort platzierte Werbung. Die so erzielten Werbeeinnahmen kommen auch der Beklagten zugute. Der Domaininhaber handelte indessen im eigenen Interesse und nimmt keine Funktionen der Beklagten wahr. Sein primäres Ziel ist es, selbst Werbeeinnahmen zu erzielen. Er will nicht für die Beklagte Werbeeinnahmen erzielen und dafür ein Entgelt erhalten. Der Domaininhaber gestaltet auch seinen Internet-Auftritt alleine. Er entscheidet - ohne Mitwirkung der Beklagten - über die Teilnahme am Domain-Parking und bestimmt das „ob“ und den Inhalt der Werbeanzeigen alleine durch Wahl der relevanten Keywords. Insoweit fehlt es an dem bestimmenden Einfluss der Beklagten hinsichtlich der Verlinkung mit den automatisch geschalteten „sponsored links“. Auch in der Bestimmung der Keywords ist keine Übernahme betrieblicher Funktionen der Beklagten durch den Domaininhaber zu sehen. Die Beklagte nimmt vom Domain-Inhaber keinerlei Dienste in Anspruch, sondern erbringt vielmehr für diesen eine Dienstleistung, nämlich die unkomplizierte Bereitstellung von Werbe-Links zu einem bestimmten Stichwort (vgl. auch OLG Köln, MMR 2006, 622, Juris-Rn. 27). Der Domaininhaber tritt auch nicht nach außen als Teil des Geschäftsbetriebs der Beklagten auf; sondern als selbständiger Dritter; der durchschnittliche Internetnutzer nimmt die Website insbesondere nicht als Werbung der Beklagten wahr. Das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Domaininhaber ist dabei auch nicht vergleichbar mit dem zwischen Merchant und Affiliate (vgl. hierzu Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 2.45; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2005. Az.: 2-03 O 537/07 ). Der Affiliate wirbt im Rahmen des Partnerprogramms für den Merchant und nimmt daher eine grundsätzlich diesem obliegende Funktion - Werbung für eigene Produkte und Dienstleistungen - wahr. Der Domaininhaber hingegen wirbt nicht für den Parking-Provider, sondern für Dritte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 09.02., 10.02. und 20.02.2009 gebieten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), weil dort lediglich Rechtsausführungen erfolgt sind.










Datenschutz Impressum