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Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 17.10.2002 - 4 U 59/02 - Sittenwidrige Schädigung eines späteren Markeninhabers durch vorübergehende Nichtnutzung einer registrierten Internet-Domain

OLG Zweibrücken v. 17.10.2002: Sittenwidrige Schädigung eines späteren Markeninhabers durch vorübergehende Nichtnutzung einer registrierten Internet-Domain


Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 17.10.2002 - 4 U 59/02) hat entschieden:

  1.  Die Registrierung einer Internet-Domain, für deren Nutzung ein berechtigtes Eigeninteresse vorliegt, stellt gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke nicht allein deshalb eine sittenwidrige Schädigung dar, weil der Inhaber des Domain-Namens die Domain vorübergehend nicht benutzt hat.

  2.  Fehlt zwischen den Unternehmensgegenständen jede Branchennähe, so wird eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG nicht dadurch begründet, dass beide Parteien im Internet auftreten.




Siehe auch
Domainhandel - Domain-Grabbbing - Domain-Parking
und
Domainrecht


Gründe:


I.

Die Kläger und Herr P... B... sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter der Firmenbezeichnung "C..." Software für technische Anwendungen herstellt und ihre Leistungen auch im Internet anbietet. Unter dem Kunstwort "I..." (abgeleitet von der Produktbezeichnung "I... ") beabsichtigen die Kläger und der Herr B... Produkte im Internet anzubieten. Die Buchstabenfolge "I..." haben sich die Kläger und Herr B... als Wortmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt - angemeldet am 25. Januar 2001, eingetragen am 20. August 2001 - schützen lassen (Register-Nr. 30104796, Bl. 7-9 d.A.).

Der Beklagte ist Inhaber einer Agentur-Gruppe-Werbung.

Die Internet-Domain "i... .de" ist bei der D... eG für den Beklagten registriert (Auszug aus der D...-Datenbank vom 18. Oktober 2002, Bl. 15-17 d.A. und vom 16. Februar 2002, Bl. 44/45 d.A.). Die Internetregistrierung wurde am 23. April 1999 über die S... AG beantragt und die Domain durch dieselbe konnektiert, d. h. ins Internet gestellt (Bestellformular vom 23. April 1999, Bl. 94 d.A. und die Auftragsbestätigung/Rechnung vom 2. August 1999, Bl. 32/93 d.A.).

Der Kläger zu 1) bot dem Beklagten mit E-mail vom 13. September 2000 (Bl. 10/11 d.A.) an, die Domain "i... .de" zu einem Preis von 750,-- DM zu erwerben. Der Beklagte lehnte ab, weil er diese Domain für einen Kunden, namentlich der Firma seiner Ehefrau, verwende und seit längerer Zeit zur Verfügung stelle.

Mit Schreiben vom 24. September 2001 (Bl. 18-20 d.A.) forderten die Prozessbevollmächtigten der Kläger den Beklagten zur Freigabe der Internet-Domain "i... .de" auf und verboten in Form einer strafbewehrten Unterlassungserklärung jegliche Weiterbenutzung.

Die Kläger haben vorgetragen, das angerufene Landgericht sei zuständig, da Ausgangspunkt der Streitigkeit eine unerlaubte Handlung, namentlich das "Domain-Grabbing" des Beklagten sei. Ihnen stehe gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Internet-Domain zu. Die Domain werde vom Beklagten nicht benutzt. Ein Zusammenhang mit einem Kunden bestehe nicht. Die Eintragung der Domain sei nur erfolgt, um diese gewinnbringend verkaufen zu können. Durch die Verwendung des Domain-Namens würde ihre eingetragene Marke verletzt.

Sie haben beantragt,

   den Beklagten zu verurteilen, die bei der D... eG registrierte Internet-Domain "i... .de" an sie und Herrn P... B... zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Das angerufene Landgericht sei nicht zuständig, eine unerlaubte Handlung liege nicht vor. Er habe nie die Absicht gehabt, die Registrierung der Domain "i... .de" zu veranlassen, um die Domain später gewinnbringend zu veräußern. Der streitgegenständliche Domain-Name sei vielmehr für die Firma seiner Frau registriert und dieser zur Verfügung gestellt worden; er werde auch von dieser benutzt. Ein Anspruch auf Übertragung des Namens bestehe danach nicht. Im Übrigen bestehe ein zeitlicher Vorrang.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Übertragung der Internet-Domain "i... .de" zu. Ein Fall des "Domain-Grabbing" sei nicht gegeben, da der streitgegenständliche Domain-Name "i... .de", dessen Eintragung im Frühjahr 1999 veranlasst wurde, von der Firma der Ehefrau des Beklagten benutzt werde. Es sei daher auszuschließen, dass die registrierte Domain nur zum Verkauf registriert und eingetragen wurde.

Ferner sei auch kein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 bs. 2 MarkenG gegeben, da zum einen die Registrierung der Internet-Domain "i... .de" für den Beklagten zeitlich vor der Eintragung des Markennamens "I..." durch die Kläger erfolgte und zum anderen trotz einer feststellbaren Kennzeichenidentität keine Verwechslungsgefahr bestünde. Insofern fehle es an der Branchennähe der Parteien.

Schließlich seien auch keine Ansprüche aus § 12 BGB oder § 1 UWG ersichtlich, da diese hinter den markenrechtlichen Anspruchsgrundlagen zurück bleibe.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil.

Sie tragen vor, ein Anspruch aus §§ 226, 826 BGB wegen "Domain-Grabbing" bestehe deshalb, weil der Beklagte die Internet-Domain anfangs nicht benutzt habe. Er habe sich dieser Möglichkeit erst besonnen, als Verhandlungen über die Übertragung der Domain an den Preisvorstellungen des Beklagten gescheitert seien und eine gerichtliche Geltendmachung durch die Kläger absehbar gewesen sei. Diese Vorgehensweise vereitle jedoch nicht den zunächst einmal entstandenen Anspruch auf Löschung und Aufgabe der Internet-Domain. Überdies sei die Nutzung der Internet-Domain im eigenen Namen für einen Dritten, hier die Ehefrau des Beklagten, nicht geeignet, den Vorwurf des "Domain-Grabbing" gegen den Beklagten auszuräumen. Ferner sei die Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes gegeben. Die Kläger seien Inhaber der Wortmarke "I...", die u. a. die Erstellung von Software und Design umfasse. Die Verwechslungsgefahr sei daher bereits dann anzunehmen, wenn Dienstleistungen über das Internet, also unter Zuhilfenahme von Software und EDV-Instrumenten, angeboten würden. Schließlich leide das Urteil in formeller Hinsicht an einer Verletzung der §§ 138 Abs. 3, 139 Abs. 1 ZPO. Das Gericht habe die Behauptung des Beklagten, seine Ehefrau betreibe schon seit Jahren ein Modegeschäft unter der Bezeichnung "I...", nicht als unstreitig behandeln dürfen. Außerdem liege dem Urteil die fehlerhafte Feststellung zugrunde, dass der Beklagte die Internet-Domain "i... .de" von Anfang an für das angebliche Modegeschäft seiner Ehefrau genutzt habe, obschon die Kläger mehrfach dargetan hätten, dass dies erst seit Anfang 2002 der Fall gewesen sei.

Die Kläger beantragen,

   das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, dass ein "Domain-Grabbing" schon deshalb nicht vorliegen könne, weil die Kläger ihr Kunstwort "I..." in Kenntnis der zu diesem Zeitpunkt bereits für den Beklagten erfolgten Internet-Registrierung der Domain "i... .de" zur Eintragung gebracht hätten. Der geltend gemachte Anspruch sei daher erst nachträglich konstruiert worden. Außerdem bestreitet der Beklagte die Absicht, die Registrierung zum späteren Verkauf vorgenommen zu haben; vielmehr stünde die Registrierung in Bezug zu seinem Geschäftsbetrieb. Schließlich scheide ein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 2 MarkenG - unbeschadet der ohnehin bestehenden Vorrangigkeit der Firma seiner Ehefrau - auch deshalb aus, weil keinerlei Branchengleichheit zwischen den Parteien und somit auch keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.





II.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung bleibt auch in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Es liegt kein "Domain-Grabbing" seitens des Beklagten vor - ein Übertragungsanspruch analog §§ 262, 826 BGB, 1 UWG scheidet aus.

Unter einem "Domain-Grabbing" ist die sittenwidrige Blockade einer Internet-Domain zu Lasten eines Marken- bzw. Titelinhabers zu verstehen. Der Begriff erfasst die spekulative und ohne eigenes Nutzungsinteresse verfolgte Registrierung von Marken, Zeichen, Firmen oder sonstigen Namensschöpfungen als Internet-Domain, um sie dem eigentlich Berechtigten zu verkaufen oder gegen Nutzungsentgelte zu überlassen (OLG Frankfurt, MDR 2000, 1268; MMR 2001, 532, MMR 2001, 696). Dabei setzt ein "Domain-Grabbing" zweierlei voraus: Objektiv bedarf es einer schädigenden Handlung, die regelmäßig durch die Registrierung/Reservierung des Domain-Namens erfolgt und die nur dann schädigend sein kann, wenn der Marken- bzw. Rechtsinhaber ebenso bekannt ist, wie die "auszubeutende" Marke selbst. Subjektiv ist eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigungsabsicht erforderlich, die darauf gerichtet ist, die Domain als Handelsware gegenüber dem Rechtsinhaber zu verwerten.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.




Im Zeitpunkt der Registrierung bzw. der die Registrierung begründenden Handlung, namentlich der Anmeldung der Domain "I... .de" am 23. April 1999 bei der S... AG, war die Marke der Kläger weder angemeldet noch eingetragen; sie konnte der Allgemeinheit und dem Beklagten nicht bekannt sein. Schon deshalb war die Handlung des Beklagten (Anmeldung zur Registrierung) nicht geeignet, die Kläger zu schädigen.

Im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf kann die Domain-Registrierung/Reservierung aber auch nicht auf das Ziel gerichtet gewesen ein, den Klägern und späteren Markeninhabern die Nutzung ihrer Marke als Domain unmöglich zu machen oder diese nur gegen ein Entgelt zu gestatten. Es spricht nichts dafür, dass der Beklagte schon bei der Reservierung der Domain die Absicht gehabt hat, diese Adresse als Handelsware gegenüber einem ihm noch nicht bekannten Interessenten zu bewerten. Die Bezeichnung "i..." ist keine Kennzeichnung einer Dienstleistung oder eines Warenoberbegriffs, die generell das Vorhandensein einer erheblichen Anzahl von Interessenten für die Zukunft hätte erwarten lassen.

Zudem ist die Schädigungsabsicht des Registrierenden bzw. des Domain-Name-Inhabers stets auszuschließen, wenn auf seiner Seite ein berechtigtes Eigeninteresse vorliegt, welches insbesondere durch die eigene private oder geschäftliche Nutzung der Domain zum Ausdruck kommt. Wie das Landgericht zutreffend und umfassend ausgeführt hat, liegt ein solches Eigeninteresse im hier zu entscheidenden Falle vor. Es folgt daraus, dass der streitgegenständliche Domain-Name "i... .de" von der Firma der Ehefrau des Beklagten (Modeverkauf) benutzt wird (Bl. 49 d.A.). Dass diese Nutzung nicht von Beginn der Registrierung an erfolgte, sondern wie die Kläger einwenden, erst ein Jahr später einsetzte, ist dabei nicht von Belang, weil es der Dispositionsfreiheit des Domain-Namen-Inhabers überlassen bleiben muss, wann er mit der Nutzung seiner Domain beginnt oder die Nutzung Dritten überlässt. Erst wenn weitere Indizien hinzutreten, die eine sittenwidrige Schädigungsabsicht stützen, kann die Nichtnutzung der Domain ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Domain-Namen-Inhaber nicht um die Nutzung, sondern ausschließlich um den Verkauf der Domain geht. Solche weiteren Anzeichen liegen jedoch nicht vor. Bei dem Domain-Namen handelt es sich gerade nicht um einen solchen, der aufgrund seiner allgemeinen Begriffsbedeutung eine Verkaufserwartung des Beklagten hätte begründen können. Außerdem hat der Beklagte das Kaufangebot der Kläger in Höhe von 750,-- DM von Anfang an abgelehnt, weil er den Domain-Namen auch weiter für seinen Kunden, hier seine Ehefrau, bereit halten wollte (e-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten, Bl. 10 d.A.). Im Übrigen weist die Registrierungsanmeldung vom 23. April 1999 (Bl. 94 d.A.) aus,, dass der Beklagte offenbar nur an der Registrierung von Domains interessiert war, die mit seiner Geschäftstätigkeit und der seiner Ehefrau in Zusammenhang stehen. Ein unlauteres Verhalten des Beklagten ist in alledem nicht zu erkennen. Da auch sonst keine Indizien vorliegen, welche die Annahme einer Schädigungsabsicht des Beklagten stützen würden, bleibt auch die vorübergehende Nichtnutzung der Domain unerheblich.

2. Den Klägern steht kein Anspruch aus §§ 5 Abs. 2, 2 MarkenG zu.

Es besteht wegen der fehlenden Branchennähe der Parteien keine Verwechslungsgefahr.



Der Branchennähe kommt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - im Rahmen des § 15 MarkenG eine ähnliche Funktion zu, wie der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (BGH NJW 1993, 404 - Columbus; Ingerl/Rohnke, Markengesetz § 15 Rdnr. 43; Fezer, Markenrecht 2. Aufl. § 15 Rdnr. 17). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass selbst bei identischen Bezeichnungen mit hoher Kennzeichnungskraft die Verwechslungsgefahr dann zu verneinen ist, wenn im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Branchen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehr Verwechslungen der bezeichneten Unternehmen erliegen oder wenigstens irrtümlich nicht bestehende wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen ihnen annehmen werde (Fezer, Markenrecht 2. Aufl. 2001 § 15 Rdnr. 72). So stellt sich die Situation hier dar: Zwischen dem Tätigkeitsfeld der Kläger (erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, und zwar Software zum Design und für Konstruktion, Produktionsverfahren, insbesondere Maschinensteuerung) und dem Geschäft der Ehefrau des Beklagten (Mode An- und Verkauf) besteht absolute Branchenferne. Die Unternehmensgegenstände und Kunden der Parteien sind hier derart verschieden, dass der Verkehr, wenn er über die Domain "i... .de" auf die Firma der Ehefrau des Beklagten stößt, nicht der Fehlvorstellung unterliegen wird, es liege eine Expansion der Kläger in einen anderen Geschäftsbereich vor (BGH NJW 1993, 404 - Columbus; OLG Frankfurt, WRP 2000, 772 - ALCON.de; Fezer, Markenrecht 2. Aufl. 2002 § 3 Rdnr. 325). Ebenso wenig würde der Verkehr irgendwelche geschäftlichen Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten (BGH ebenda; OLG Frankfurt, ebenda). Die fehlende Branchennähe wird auch nicht dadurch überwunden, dass beide Parteien im Internet auftreten (Völker/Weidert WRP 1997, 658), denn es stellt, wie schon das Landgericht zutreffend ausführt, keine neue, auf das Internet beschränkte Erfahrung dar, dass Namensgleiche in Nachschlagewerken neben-, über- oder untereinander aufgeführt werden. Auch bei einem Eintrag in einem Telefonbuch, Branchenverzeichnis oder einem Wirtschaftslexikon tritt diese Situation regelmäßig ein, ohne dass hierdurch eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Branchenfremden ernsthaft erwogen wird (OLG Frankfurt, WRP 2000, 772 - ALCON.de). Entgegen der Ansicht der Kläger vermag allein die Tatsache, dass die Dienstleistung des Beklagten über das Internet unter Zuhilfenahme von Software und EDV-Instrumenten angeboten wird, keine Verwechslungsgefahr zu begründen. Andernfalls kämen alle Leistungsanbieter im Internet, die - wie das regelmäßig der Fall ist - Software und EDV-Instrumente einsetzen, als Markenrechtsverletzer in Betracht. Auch mögliche Zuordnungsschwierigkeiten oder Fehlverweise im Internet, etwa bei dem Einsatz von Suchmaschinen, können die fehlende Anspruchsvoraussetzung einer kennzeichnungsrechtlichen Verwechslungsgefahr nicht ersetzen.

3. Es besteht auch kein Anspruch aus § 12 BGB. Denn soweit es - wie hier - nur um die Benutzung von Unternehmenskennzeichnungen im geschäftlichen Verkehr geht und nicht um den Namen als Identitätskennzeichnung, müssen besondere Anforderungen an die Schutzwürdigkeit der Interessen des Berechtigten gestellt werden. Der namensrechtliche Schutz geschäftlicher Kennzeichen nach § 12 BGB darf nicht zum Nachteil freier gewerblicher Betätigungen überspannt werden. Es muss berücksichtigt werden, dass der Namensschutz seiner Entstehung nach vornehmlich dazu bestimmt war, den Namen als Identitätsbezeichnung einer Person zu schützen. Soweit ein weitgehender Schutz erstrebt wird, der weniger persönlichkeitsrechtlichen als vermögensrechtlichen Interessen des Namensträgers dient, ist es daher sachgerecht, besondere - über die markenrechtliche Verwechslungsgefahr hinausgehende - Unlauterkeitsgesichtspunkte zu fordern (Fezer, Markenrecht 2. Aufl. 2001 § 15 Rdnr. 68). Solche sind vorliegend nicht gegeben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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