1. | Die Registrierung einer Internet-Domain, für deren Nutzung ein berechtigtes Eigeninteresse vorliegt, stellt gegenüber dem Inhaber einer später eingetragenen Marke nicht allein deshalb eine sittenwidrige Schädigung dar, weil der Inhaber des Domain-Namens die Domain vorübergehend nicht benutzt hat. |
2. | Fehlt zwischen den Unternehmensgegenständen jede Branchennähe, so wird eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG nicht dadurch begründet, dass beide Parteien im Internet auftreten. |
den Beklagten zu verurteilen, die bei der D... eG registrierte Internet-Domain "i... .de" an sie und Herrn P... B... zu übertragen. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. |
die Berufung zurückzuweisen. |